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Geschäftsnummer: PB.2005.00065  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnklasse


Lohnnachforderung einer Musiktherapeutin, die ihre Einstufung von derjenigen der Physio- und Ergotherapeutinnen ableitet, ihre Tätigkeit jedoch für höherwertig hält. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Zum Lohngleichheitsanspruch (E. 2). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Vereinfachten Funktionsanalyse mit den Krankenpflegenden und Therapierenden in Lohnklasse 14 eingestuft (E. 3.1). Ein Lohnnachzahlungsanspruch setzt keine bestimmte Ausbildung als formelles Erfordernis voraus (E. 3.2). Die Musiktherapie verfolgt zwar einen anderen Ansatz als die Ergo- und Physiotherapie; dies allein macht sie jedoch nicht höherwertig. Allfällige Unterschiede müssten sich daher aus der Bewertung der einzelnen Kriterien in der Arbeitsplatzbewertung ergeben (3.3). Gleichwertigkeit der Tätigkeit der Musiktherapeutin sowie jener der Physio- und Ergotherapierenden bezüglich Kriterium 1 der Vereinfachten Funktionsanalyse (Ausbildung und Erfahrung; E. 3.4), ebenso bezüglich Kriterium 2 (geistige Anforderungen; E. 3.5), Kriterium 3 (Verantwortung; E. 3.6) und Kriterium 4 (psychische Belastung; E. 3.7). Da die Bewertung nach der Vereinfachten Funktionsanalyse in Verbindung mit der Stellen- und Standard-Arbeitsumschreibung sowie die weiteren Akten ein genügendes Bild des Sachverhaltes vermitteln, ist kein Sachverständigengutachten einzuholen (E. 3.8). Abweisung
 
Stichworte:
ARBEITSPLATZBEWERTUNG
DISKRIMINIERUNG
EINREIHUNG
EINSTUFUNG
ERGOTHERAPEUT/-IN
GLEICHSTELLUNGSKLAGE
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
LOHNNACHZAHLUNG
MUSIKTHERAPEUT/-IN
PHYSIOTHERAPEUT/-IN
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. III BV
Art. 3 GlG
Art. 5 Abs. I lit. d GlG
Art. 13 Abs. V GlG
§ 40 Abs. II PG
§ 8 Abs. II PV
§ 10 Abs. III PV
§ 15 PV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Ergo- und Physiotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren: für die Therapeutin in der Grundfunktion Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, VK.96.00017, je E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, beide unter www.vgrzh.ch). Entsprechend diesen Urteilen erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe).

B. A, geboren 1945, ursprünglich Lehrerin, bildete sich im musikalischen Bereich sowie in Mal- und Ausdruckstherapie weiter. Seit Mai 1985 ist sie an der Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik C (Kanton Zürich) zu 10,71 % als Musiktherapeutin tätig. Im Juni 1987 trat sie als Musiktherapeutin in die (ausserkantonale) Psychiatrische Klinik D ein, wo sie bis September 1994 arbeitete. Ihre Arbeit im Kanton Zürich behielt sie bei. Auf April 1997 trat sie als Therapeutin (Richtposition) mit einem Arbeitspensum von 30,36 % in die Psychiatrische Klinik C ein. Verschiedentlich bezog sie Urlaub zur Weiterbildung und schloss im Jahr 2002 ihr Psychologiestudium ab. Ab Januar 2003 erhöhte sie ihr Pensum als Musiktherapeutin auf 50 %; sie wurde in der Richtposition als Therapeutin, umschrieben mit Musiktherapeutin, geführt und ist inzwischen in Lohnklasse 16 Leistungsstufe (LS) 5 eingestuft.

C. Am 1. Juli 2001 teilte ihr die Psychiatrische Klinik C mit, dass sie – gestützt auf RRB 707/2001 – von der Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe (ES) 8/11 in die Lohnklasse 13 LS 2/13 überführt werde; gleichzeitig wurde sie in LS 3 befördert. Gegen die Lohnüberführung per 1. Juli 2001 erhob A am 29. September 2001 Einsprache mit dem Antrag, sie sei mindestens in Lohnklasse 15 wie die Physio- und Ergotherapeutinnen einzustufen. Sie begründete dies mit ihrer anspruchsvollen Ausbildung und Tätigkeit. Die Klinik C wies die Einsprache am 7. April 2003 ab, unter anderem mit Hinweis darauf, dass A als Musiktherapeutin in der Grundfunktion angestellt sei und über kein vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkanntes Diplom in Physio- oder Ergotherapie verfüge.

II.  

Dagegen erhob A am 9. Mai 2003 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und verlangte, wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen mindestens in Lohnklasse 15 eingestuft zu werden. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Ausbildung zur klinischen Musiktherapeutin der Ausbildung für Physio- und Ergotherapie entspreche. Dem Umstand, dass sie über kein vom SRK anerkanntes Diplom verfüge, hielt sie ihr Psychologie-Studium entgegen. Die Gesundheitsdirektion liess den Beruf der Musiktherapeutin einer Arbeitsplatzbewertung unterziehen, da eine solche bislang fehlte; das Verfahren ruhte solange. Am 12. Juli 2004 legte das kantonale Personalamt die Funktionsbewertung der Musiktherapeutin vor, wonach diese in Lohnklasse 14 einzustufen sei. A erklärte sich mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und verwies dazu auf eine Bewertungsstudie der Arbeitsgruppe von kantonal angestellten Tanz- und Bewegungstherapeuten, Kunsttherapeuten und Musiktherapeuten, welche eine höhere Einstufung empfiehlt. Demgegenüber erklärte sich die Klinik C mit der Einstufung der Musiktherapeuten in Lohnklasse 14 einverstanden und hielt deren Gleichstellung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen für unabdingbar. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Klinik C, A rückwirkend per 1. Juli 2001 in Lohnklasse 14 LS 2 einzureihen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab und nahm die Kosten auf die Staatskasse.

III.  

Dagegen liess A am 30. November 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und sie sei per 1. Juli 2001 mindestens in die Lohnklasse 15 zu überführen; unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Psychiatrische Klinik C beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso mit einlässlicher Begründung die Gesundheitsdirektion.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).

1.2 Wie dargelegt, stützte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch darauf, dass ihre Ausbildung derjenigen der Ergo- und Physiotherapierenden entspreche (vorn II). Insofern berief sie sich für ihr Begehren mindestens indirekt auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG), wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hatte in den erwähnten Entscheiden vom 22. Januar 2001 den Arbeitswert des Polizeiberufs mit jenem der Ergo- und Physiotherapeutinnen verglichen und war unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion mindestens in die Klasse 14 einzureihen sind (vorn I.A). Bei der Funktion der Ergotherapeutin handelt es sich um eine weiblich identifizierte Tätigkeit. Es geht somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Davon ging die Vorinstanz jedoch nicht aus und gab als Rechtsmittelinstanz den Regierungsrat an. Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerdeschrift nunmehr ausdrücklich darauf, dass ihre Einreihung diskriminierend sei. Sie leitet ihre Einstufung zwar von derjenigen der Physio- und Ergotherapeutinnen ab, hält ihre Tätigkeit jedoch für höherwertig, seit ihr bewusst wurde, dass die Physio- und Ergotherapierenden entgegen ihrer Meinung in Lohnklasse 14 statt 15 eingestuft sind. Insofern hat sie ihre Begründung geändert, was aber zulässig ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die lohnmässige Differenz zwischen Lohnklasse 14 LS 2 (Einreihung gemäss dem angefochtenen Entscheid) und der beantragten Einstufung in Lohnklasse 15 LS 2 – eine Aufstufung innerhalb der Leistungsstufen wird nicht verlangt – beträgt bezogen auf den Jahreslohn Fr. 4'660.- bei einem 50 %-Pensum Fr. 2'330.- (Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999). Die Beschwerde ging am 1. Dezember 2005 am Gericht ein. Bis dahin belief sich die Lohndifferenz zur gewünschten Einstufung unter Berücksichtigung der in die Betrachtungszeit fallenden unbezahlten Urlaube auf etwa Fr. 8'050.-. Ein Streitwert von Fr. 20'000.- würde auch unter Berücksichtigung der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erreicht (vgl. RB 1998 Nr. 48; § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]). Entsprechend ist der Einzelrichter zuständig; Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich nicht (§ 38 Abs. 2+3 VRG).

2.  

2.1 Arbeitnehmende dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Der Lohngleichheitsanspruch ist als Individualanspruch direkt einklagbar und durchsetzbar. Die Lohngleichheitsgarantie gilt gleichermassen für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse, ob privat- oder öffentlichrechtlicher Natur. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verbietet nicht nur diskriminierende ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit, sondern auch diskriminierende ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Rechtlich zulässig ist eine Lohndifferenz immer nur, soweit sie der tatsächlichen Differenz in der Wertigkeit der Arbeit entspricht. Entsprechend können und müssen auch unterschiedliche Tätigkeiten bezüglich ihrer vergleichsweisen Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft werden, wenn geltend gemacht wird, die ungleiche Bezahlung sei geschlechterdiskriminatorisch (Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 90, 100 ff.).

2.2  Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG kann die Zahlung des geschuldeten Lohnes verlangt werden. Eine Lohndiskriminierung wird denn auch erst beseitigt, wenn der einer Person zustehende Lohn – soweit er nicht verjährt ist – nachbezahlt und auch weiterhin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird. Allerdings ist eine Nachzahlung nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften möglich; die Verjährung beginnt dabei mit der Fälligkeit jeder einzelnen Leistung. Demnach können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG nur solche rückständigen öffentlich- und privatrechtlichen Lohnforderungen verlangt werden, die im Zeitpunkt der Mahnung oder der Klageanhebung weniger als fünf Jahre zurückliegen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 5 Rz. 19 f.).

3.  

3.1  Im Rahmen der Vereinfachten Funktionsanalyse wurde die Beschwerdeführerin als Musiktherapeutin mit den Krankenpflegenden und den Therapierenden in Lohnklasse 14 eingestuft. Konkret wurden die einzelnen Kriterien (Kriterium K1 Ausbildung und Erfahrung; K2 geistige Anforderungen; K3 Verantwortung; K4 psychische Belastung; K5 körperliche Belastung; K6 Beanspruchung der Sinnesorgane) wie folgt bewertet (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9h – VK.1996.00015, E. 9h – VK.1996.00017, E. 9h [alles unter www.vgrzh.ch]):

Funktion/Richtposition                       K1     K2    K3     K4     K5     K6     Arbeitsw.    Klasse

Dipl. Krankenpflegende                     2.50   2.00  2.50   3.50   3.00   3.00      346.0       14

Physiotherapeut/in                             2.50   2.50  2.00   3.00   3.50   2.00      344.5       14

Ergotherapeut/in                                2.50   2.50  2.00   3.00   3.00   2.00      337.5       14

Musiktherapeutin                             2.50   2.50  2.00   3.00   3.50   2.00      344.5       14

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Einstufung. Vorauszuschicken ist, dass sie die Bewertung in den Kriterien 5 und 6 (körperliche Belastung/Beanspruchung der Sinnesorgane) anerkennt. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit sich die Erstinstanz auf das fehlende SRK-Diplom der Beschwerdeführerin berief, ist dieser Hinweis bloss formeller Natur. Ein Lohnnachzahlungsanspruch setzt keine bestimmte Ausbildung als formelles Erfordernis voraus, wie dies für die Ergotherapeutinnen festgestellt wurde (VGr, 26. März 2002 PB.2002.00046, E. 2b; VGr, 5. März 2002, PB.2002.00029, E. 2a/aa). Dies muss vorliegend auch für die Beschwerdeführerin gelten, die ihre Einstufung aus derjenigen der Ergotherapeutin mindestens ableitet (vorn 1.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeit der Kunst- und Ausdruckstherapeutin ebenso wie diejenige der Bewegungstherapeutin – die im konkreten Fall beide nicht über ein SRK-Diplom verfügten – als mindestens gleichwertig derjenigen einer Ergotherapeutin in Richtposition beurteilte, auch wenn jenen Entscheiden keine Bewertung nach der Vereinfachten Funktionsanalyse zugrunde lag (VGr, 26. März 2003, PB.2002.00046, E. 2c; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2a, www.vgrzh.ch).

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorerst ausführen, während die Physiotherapie eine grundlegend somatische und die Ergotherapie eine medizinisch-technische Therapieart sei und beide sich an den Funktionen des täglichen Lebens der Patientinnen und Patienten orientierten, fokussierten sich die Therapien mit künstlerischen Medien auf die psychische Problematik und Psychopathologie der Patientinnen und Patienten. Sie seien daher grundlegend anders als Physio- und Ergotherapie. Es gebe aber Ähnlichkeiten mit der tiefenpsychologischen Gesprächspsychotherapie. Demgegenüber ist nach Ansicht der Vorinstanz den Musiktherapierenden [wohl mit den übrigen Therapierenden] gemeinsam, dass sie psychisch kranke Patientinnen und Patienten behandeln. Das sei auch der Arbeitsumschreibung zu entnehmen, die der Arbeitsbewertung des Personalamtes zugrundeliege. Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rekurs die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen anerkannt habe. Ausserdem sehe die von der Leitung Therapien und Sozialdienst Psychiatrische Klinik C erlassene verbindliche Standard-Arbeitsumschreibung für alle Berufsbilder der Therapien gleichwertige Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung vor. Die Fokussierung auf die psychische Problematik gehöre zur Grundanforderung aller Therapeutenfunktionen und rechtfertige deshalb auch für die Musiktherapierenden keine höhere Einreihung.

3.3.1 In der Ergotherapie wird mit konkreten, individuell angepassten Tätigkeiten die Handlungsfähigkeit zur Bewältigung des Alltags erweitert und die Erfahrung eigener Fähigkeiten ermöglicht. Ergotherapie wird regelmässig in Verbindung mit anderen therapeutischen Massnahmen eingesetzt und leistet einen Beitrag zur Therapie, Prävention und Rehabilitation bei psychischen und somatischen Erkrankungen. Ergotherapie ist ein aktivitätsorientierter Ansatz, bei dem in der Regel die Darstellung psychischer Konflikte von untergeordneter Bedeutung ist; sie ist seit den fünfziger Jahren in den meisten psychiatrischen Kliniken integriert (Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. A., Bern etc. 1998, S. 238). Unter Physiotherapie wird die allgemeine Anregung oder gezielte Behandlung gestörter physiologischer Funktionen (Reiz-Reaktions-, Regulations-Adaptationstherapie) mit physikalischen, naturgegebenen Mitteln verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 1562). Demgegenüber setzt die Musiktherapie im nonverbalen Bereich an. Über das Medium Musik wird eine Verbesserung der persönlichen Befindlichkeit im Sinne einer Reaktivierung von Erlebnisqualitäten und einer Entwicklung von psychischer und physischer Stabilität bzw. Flexibilität angestrebt (Abbau von Wahrnehmungsdeformationen und Angstbarrieren; Dorsch, S. 559).

3.3.2 Es trifft demnach zwar grundsätzlich zu, dass die Musiktherapie einen andern Ansatzpunkt als die Ergo- und Physiotherapie hat. Dies allein macht sie jedoch noch nicht höherwertig gegenüber der Ergo- und Physiotherapie. Im Umgang mit psychisch kranken Patientinnen und Patienten sind alle erwähnten Therapierenden grundsätzlich denselben Problemen ausgesetzt, unabhängig davon, wo die einzelne Therapie genau ansetzt. Allfällige Unterschiede müssten sich daher aus der Bewertung der einzelnen Kriterien in der Arbeitsplatzbewertung ergeben.

3.4 Bezüglich Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ausbildung für Therapien mit künstlerischen Medien auf unterschiedlichen Ebenen des Bildungssystems stattfinde. Nur Fachausbildungen auf Tertiärstufe entsprächen dem in der angefochtenen Verfügung beschriebenen Ausbildungsprofil mit 2.50 Punkten. Dies sei die minimal erforderliche Ausbildung für die Funktion; für anspruchsvollere Funktionen seien die weiteren Funktionsbeschriebe in der Bewertungsstudie anzuwenden. Die zur musiktherapeutischen Ausrichtung minimal notwendige Ausbildung sei ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss im Fach Musiktherapie, worüber die Beschwerdeführerin verfüge; zusätzlich habe sie das Lizentiat in Psychologie erworben. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass ihre konkrete Funktion als Musiktherapeutin eine höhere als die minimal erforderliche Ausbildung voraussetze. Auch Arbeits- und Stellenbeschreibung liessen einen solchen Schluss nicht zu. Sie sei überdies in der Grundfunktion angestellt. Es sei aber nicht auf die konkrete, sondern auf die erforderliche Ausbildung abzustellen. Eine Unterscheidung von drei Grundfunktionen in der Musiktherapie gemäss der Bewertungsstudie sei zudem nicht angezeigt. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Psychologenstelle versehe; ihre Ausbildung (Lizentiat in Psychologie) stehe weder im Zusammenhang mit der Funktion als Musiktherapeutin noch sei sie dazu notwendig.

3.4.1 Gemäss der Stellenbeschreibung vom 5. November 2003 besteht die Hauptaufgabe der Musiktherapeutin im Wesentlichen in der Verantwortung für Inhalt und Verlauf der musiktherapeutischen Behandlung psychisch erkrankter Menschen in Einzel- und Gruppentherapie, in der Therapiedokumentation und in der Zusammenarbeit mit den interdisziplinären Behandlungsteams. Die Stellenbeschreibung vom 29. Juni 2004 spricht nunmehr von arbeitstherapeutischer Behandlung psychisch erkrankter Menschen und ergänzt die bisherigen Hauptaufgaben um die Zusammenarbeit im Team der Arbeitstherapie und um die Mitarbeit und Mitentwicklung des neuen Konzeptes der Arbeitstherapie. Damit ist über die erforderliche Ausbildung wenig gesagt. Gemäss der Funktionsbewertung des kantonalen Personalamtes vom 12. Juli 2004 wird für die Musiktherapie mindestens eine abgeschlossene Berufslehre vorausgesetzt sowie eine fachbezogene berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren. Je nach Ausbildungsweg werden zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung vorausgesetzt. Gesamthaft entsprechen die Anforderungen dem Profil "Soziale Lehre und beruflich weiterführende Zusatzausbildung und zwei bis vier Jahre Erfahrung" oder "Funktions- bzw. berufsbezogene Ausbildung (keine Lehre, aber mit qualifizierter Voraussetzung, z.B. Matura) und Spezialkenntnisse berufsbegleitend in Kursen mit Abschluss erworben". Daraus ergebe sich ein Arbeitswert von 2.50 Punkten.

3.4.2 Bei der Arbeitsplatzbewertung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Funktion an (§ 10 Abs. 1, § 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO]; § 40 Abs. 2 PG). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit als "Therapeutin" (Richtposition) bezeichnet wurde (vorn I.B). Tatsächlich hat sie nicht dargetan, dass ihre über die erforderliche Ausbildung hinausgehende Weiterbildung (Hochschulstudium seit 2002) zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben als Therapeutin in der Grundfunktion notwendig ist. Es erübrigt sich daher, auf die Differenzierungen in der Bewertungsstudie näher einzugehen, welche die verschiedenartigen Ausbildungen den nach Art und Grad differenzierten Therapiearten zuweist. Dass die zusätzlich erworbenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Patientinnen und Patienten und die Bewältigung der Hauptaufgaben der Stelle allenfalls erleichtern, macht diese Ausbildungsschritte noch nicht zur notwendigen Ausbildung für die von ihr ausgeübte Grundfunktion.

3.4.3 Der Regierungsrat stützte sich bei der Einreihung der Ergo- und Physiotherapierenden in Lohnklasse 14 insbesondere auf das Alter, das bei Antritt der Ausbildung vorausgesetzt wird, auf die Dauer der Ausbildung und auf den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten nach abgeschlossener Ausbildung (RRB 707/2001, E. 1). Die Standard-Arbeitsumschreibung erwähnt für die Musiktherapie als Grundausbildung einen Hochschul-, Fachhochschul- oder einen äquivalenten Abschluss in Richtung Musik, Heilpädagogik, Psychologie, Pädagogik, Sozialer Arbeit oder Medizin; eine exakt festgelegte Ausbildung für Musiktherapierende besteht nicht und wird nicht verlangt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Berufserfahrung in einem therapeutischen, medizinischen, psychologischen, heilpädagogischen, musikalischen oder sozialtherapeutischen Beruf berechtigt seit Januar 2004 zur Aufnahme in den berufsbegleitenden Nachdiplomkurs bzw. das Nachdiplomstudium an der Fachhochschule für Musik und Theater. Nach der Vereinfachten Funktionsanalyse genügt bereits eine abgeschlossene vierjährige Berufslehre sowie eine fachbezogene berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren, wobei je nach Ausbildungsweg zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung vorausgesetzt werden. Damit bewegt sich die Ausbildung der Musiktherapierenden etwa auf dem Niveau der Physio- und Ergotherapierenden. Wie bei diesen ist eine Ausbildung vor dem vollendeten 18. Altersjahr nicht möglich (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015, E. 9b/ee, und VK.96.00017, E. 9b/cc, beides unter www.vgrzh.ch). Die Berufsausbildung der Musiktherapierenden beträgt drei bis vier Jahre, woran sich zwei (bis vier) Jahre Berufserfahrung anschliessen, während bei der Ergotherapie die Ausbildung vier Jahre dauert, allerdings mit einem bloss dreimonatigen Praktikum. Auch die Ausbildungsdauer lässt sich somit durchaus mit derjenigen der Ergotherapeuten vergleichen, ebenso der Zweck der Therapie, der zwar von einem nicht körperbetonten Ansatz ausgeht, hingegen ebenfalls darauf gerichtet ist, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und mindestens die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Auch wenn es Bewerberinnen und Bewerber mit höheren Qualifikationen gibt, als die erforderliche Ausbildung voraussetzt, rechtfertigt dies allein keine höhere Einstufung der Funktion im Kriterium 1 (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011, E. 9b/ee, www.vgrzh.ch). Dass gemäss Regierungsratsvorlage des Kantons Basel-Landschaft der Kunsttherapie eine höhere Komplexität attestiert wird als der Ergotherapie, nützt der Beschwerdeführerin nichts, da die Bewertung der einzelnen Funktionen im Vergleich zu anderen Funktionen im zürcherischen Lohnsystem vorzunehmen und zu beurteilen ist (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015, E. 9b/ee, www.vgrzh.ch).

Die Einstufung in Kriterium 1 mit 2.50 Punkten erscheint daher gerechtfertigt.

3.5 Bezüglich des Kriteriums 2 (Geistige Anforderungen) verlangt die Beschwerdeführerin eine Bewertung mit 3.00 bis 3.50 anstelle von 2.50 Punkten. Sie begründet dies damit, dass sie über eine individualisierte und fokussierende Bearbeitung von Problemen und psychischen Pathologien (nonverbaler Zugang zu den inhärenten verbalen Anteilen) vorgehe. Dies verlange psychologisch ein Höchstmass an innovativer und intuitiver Beziehungsarbeit sowie an integrativer Arbeit. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass die Gruppe der Physio- und Ergotherapierenden im Umgang mit psychisch Kranken unter Umständen ebenfalls psychischen Problemen und Pathologien der Patientenschaft gegenüberstehe, was eine entsprechende Verhaltensweise erfordere. Eine Höherbewertung sei daher nicht angezeigt. Der angefochtene Entscheid ging davon aus, dass die Musiktherapierenden aufgrund ärztlicher Anordnungen Einzel- und Gruppentherapien planen, durchführen und evaluieren müssten, ebenso die Befunderhebung und Erfassung der Situation von Patientinnen und Patienten. Die Kontrolle erfolge durch die vorgesetzte Therapieleitstelle bzw. den behandelnden Arzt in Form von Praxisbesuchen, Rapporten oder Durchsicht der Therapiedokumentationen. Diese Tätigkeiten seien praktisch identisch mit den Aufgaben der Physio- und Ergotherapierenden.

3.5.1 Nach der Standard-Arbeitsumschreibung erfordern die folgenden Tätigkeiten am meisten Denkarbeit: therapeutische Patientenanamnese, Formulierung der Therapieziele und Verlaufsplanung, Therapiebeobachtung und Durchführung, Therapieauswertung, Evaluation und Reflexion; Abschluss- und Verlaufsberichte zuhanden des behandelnden Arztes, Erarbeiten und laufende Anpassung des therapeutischen Konzeptes an die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sowie der Institution in Absprache mit der Leitung der Abteilung Therapien und Sozialdienst (ATS). Kontakte bestehen im Wesentlichen zu den Patientinnen und Patienten; daneben fallen Besprechungen, Sitzungen, Konferenzen und Beratungen ebenso an wie das Schreiben von Berichten und Rapporten. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei der Einstufung der Physio- und Ergotherapierenden darauf, dass diese die Therapien aufgrund individuell erarbeiteter Therapiekonzepte selbständig planten und durchführten. Sie müssten die Situation der Patienten ganzheitlich erfassen und beurteilen, hätten verschiedene Organisationstätigkeiten und häufig auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und anderen Organisationen. Aufgrund der weitgehend selbständigen Sachbearbeitung in einem Gebiet erfolgte die Einstufung mit 2.50 Punkten (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9c, beides unter www.vgrzh.ch).

3.5.2 Die geistigen Anforderungen an die verschiedenen Therapierenden lassen sich daher durchaus miteinander vergleichen. Die Beschwerdeführerin gewichtet den Ansatzpunkt der Musiktherapie jedoch schwerer. Indessen haben sowohl Ergo- als auch Physiotherapierende in ihrem Bereich die Patientenschaft einzuschätzen, mit ihr zu kommunizieren und sind in ähnlicher Weise den Problemen mit psychisch Kranken ausgesetzt wie die Musiktherapierenden. Für die Vergleichbarkeit der Therapieformen genügt es daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wenn sie etwa denselben Anforderungen im Therapieablauf ausgesetzt ist wie die Ergo- und Physiotherapierenden. Entsprechend ist die Einstufung bei 2.50 Punkten zu belassen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.6 Bezüglich der Verantwortung (Kriterium 3) wertet die Beschwerdeführerin die musiktherapeutische Arbeit wiederum höher als die Physio- bzw. Ergotherapie. Es handle sich um hochindividualisiertes therapeutisches Wirken auf tiefenpsychologisch vorsprachlicher Ebene. Fokussiert werde vor allem die aktuelle Krise, deren Überwindung und eine weitestmögliche Integration. Die Risiken dieser Arbeit auf intrapsychischer Ebene seien erheblich hoch; Fehler könnten zu (Re-)Traumatisierungen, Suizid und akuter Selbst- und Fremdgefährdung führen. Die Führung/Leitung eines individualisierten Therapieprozesses in einem therapeutischen "Partnerschaftsverhältnis" sei zudem eine delikate und nicht weniger verantwortungsvolle Aufgabe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Physio- und Ergotherapierenden ebenfalls eine hohe Fachverantwortung trügen. Alle diese Therapierichtungen zielten letztlich auf einen Heilungserfolg bei der Patientenschaft und hätten bei Fehlentscheiden negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Leitungsfunktion inne, insbesondere keine ihr unterstellten Stellen. Die Leitung von Gruppen- oder Einzeltherapien begründe aber keine leitende Funktion. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch Physio- und Ergotherapierende trügen nicht nur die Verantwortung für ihren Therapiebereich, sondern müssten sich auch dem psychischen Krankheitsbild der Patientinnen und Patienten entsprechend verhalten, um diese nicht zu gefährden.

Das Verwaltungsgericht begründete die Einstufung der Ergo- und Physiotherapierenden im Kriterium 3 mit 2.00 Punkten im Wesentlichen mit deren hohen Fachverantwortung in der Behandlung der Patienten sowie mit der teilweisen Anleitungsfunktion (fachliche Führungsverantwortung für Praktikantinnen und Leitungsfunktion bei Gruppentherapien). Falsche Behandlungen könnten negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Patienten haben (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK 96.00017, je E. 9d, beides unter www.vgrzh.ch). Die Standard-Arbeitsumschreibung beschreibt die Folgen allfälliger Fehlentscheidungen in der Musiktherapie mit der Zunahme des seelischen Leidens, der Verlängerung des Klinikaufenthaltes, Hospitalismus und Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten. Graduell erheblich abweichende – schwerere – Auswirkungen bei Fehlentscheiden in der Musiktherapie gegenüber solchen in Ergo- und Physiotherapie sind hierbei entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Die Leitung von Gruppen- und Einzeltherapien begründet sodann keine leitende Funktion. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber eine Anleitungsfunktion zugestehen würde – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni 2004 soll ihr eine Praktikantin unterstellt sein –, ist darauf hinzuweisen, dass gerade mit Bezug auf die teilweise Anleitungsfunktion der Ergo- und Physiotherapierenden die Einstufung mit 2.00 Punkten bestätigt wurde. Letztlich ist deshalb der Vorinstanz zu folgen, wonach die Therapierichtungen der Physio- und Ergotherapierenden ebenso wie der Musiktherapierenden – mit unterschiedlichen Ansatzpunkten – auf einen Heilungserfolg ausgerichtet sind und Fehlentscheide ähnlich negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientenschaft haben können (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Einstufung mit 2.00 Punkten ist daher zu belassen.

3.7 Zur psychischen Belastung (Kriterium 4) weist die Beschwerdeführerin die Gleichwertigkeit der Musiktherapie mit der Physio- und Ergotherapie ebenfalls zurück. Die Inhalte auf emotionaler, kognitiver und rationaler sowie irrationaler Ebene in den tiefergreifenden, individualisierten nonverbalen Therapien mit künstlerischen Medien stellten sehr hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Musiktherapierende deckten in ihren Behandlungen archaische psychische Aspekte auf und seien nicht nur mit schweren psychiatrischen Krankheitsbildern konfrontiert. Sie seien deswegen auch starker interner und externer Kritik ausgesetzt, da ihr Handeln oft Konflikte und Spaltungen im System (auf anderen Behandlungsebenen) aufdecke. Die Bewertung mit 4.00 Punkten sei "vollkommen angemessen", nachdem die Funktion einer diplomierten Pflegefachperson mit 3.50 Punkten bewertet werde. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, auch Ergo- und Physiotherapierende seien mit schweren (psychiatrischen) Krankheitsbildern konfrontiert. Die Kontakte zur Patientenschaft seien sodann bei beiden Therapiegruppen vergleichbar. Inwiefern die Musiktherapierenden eher als die Ergo- und Physiotherapierenden interner und externer Kritik ausgesetzt seien, sei nicht einleuchtend.

Das Verwaltungsgericht stellte im Entscheid vom 22. Januar 2001 betreffend die Krankenpflegenden fest, dass diese – wie im Polizeiberuf – häufig Einblick in menschliches Elend und emotional anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und Angehörigen hätten (VK.96.00011, E. 9e, www.vgrzh.ch). Eine Gleichstellung der Ergo- und Physiotherapierenden mit den Krankenpflegenden im Bereich der psychischen Anforderungen wurde jedoch verneint, weil sich der Kontakt der Therapierenden mit den Patientinnen und Patienten im Unterschied zu den Krankenpflegenden auf kürzere, zeitlich abgegrenzte Intervalle beschränkt. Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, der höheren Fachverantwortung auf Seiten der (Ergo- und Physio-)Therapierenden stünden die häufigen Aussenkontakte der Polizeisoldaten unter den Augen der Öffentlichkeit gegenüber, weshalb die psychischen Anforderungen an die Letzterwähnten eine halbe Stufe höher gewertet wurden (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9e, beides unter www.vgrzh.ch). Beides lässt sich auch auf die Musiktherapierenden übertragen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit hinweist, sind diese bei Ergo- und Physiotherapierenden kaum geringer, wird doch auch dort eine individualisierte Therapie mit einer allenfalls schwierigen Patientenschaft praktiziert. Soweit in der Musiktherapie aber schwere psychiatrische Krankheitsbilder aufgedeckt würden, ist dafür die vorgesetzte Stelle zuständig. Inwiefern die Beschwerdeführerin häufiger interner oder externer Kritik ausgesetzt wäre, ist deshalb nicht ersichtlich, da davon auszugehen ist, dass die Aufdeckung der erwähnten Krankheitsbilder in der Regel ohnehin eine Anpassung der Therapieleistungen erforderlich macht, welche nunmehr – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni 2004 – in Zusammenarbeit mit dem interdisziplinären Behandlungsteam und im Team der Arbeitstherapie beurteilt werden. Demnach ist auch bezüglich Kriterium 4 die Bewertung nicht zu beanstanden.

3.8 Die Arbeitsplatzbewertung ist daher entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu belassen. Für diesen Fall verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise zur Feststellung des Arbeitswertes ihrer Funktion.

3.8.1 Wie das Verwaltungsgericht feststellte, besteht keine Pflicht, bei jeder Lohnstreitigkeit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Dies schon deswegen nicht, weil die Frage, ob ein System diskriminierend sei – soweit deren Beurteilung von Rechtsfragen abhänge – nicht von arbeitswissenschaftlichen Experten zu beurteilen sei. Zudem könne allein aus dem Umstand, dass eine beigezogene Fachperson Berufsgruppen anders beurteile als die der angefochtenen Entlöhnung zugrundeliegende Bewertung noch nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00017, E. 8b, www.vgrzh.ch). Ein Sachverständigengutachten ist denn auch nur dann anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein Gutachten über Tatsachen abzugeben, die er im Lauf und zum Zweck des Verfahrens wahrnimmt und mit seiner besonderen Sachkunde würdigt. Behörden, die in erster Linie Rechtsfragen zu entscheiden haben, sind indessen nicht befugt, zur Entscheidfindung Rechtsgutachten beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).

3.8.2 Die Bewertung eines Arbeitsplatzes muss gemäss § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PVO im Verfahren der "Vereinfachten Funktionsanalyse" durchgeführt werden, wobei verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind. Wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrer Einstufung nicht zufrieden ist, bedeutet dies noch nicht, dass die Bewertung ihrer Arbeit nach der Vereinfachten Funktionsanalyse nicht korrekt oder ungenügend vorgenommen worden wäre. Da die Bewertung nach der Vereinfachten Funktionsanalyse in Verbindung mit der Stellen- und Standard-Arbeitsumschreibung sowie die weiteren Akten dem Richter ein genügendes Bild des Sachverhaltes vermitteln, ist ein Gutachten nicht einzuholen.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine zu erheben. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …