I.
A. Mit
Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen
betreffend die Einreihung der Ergo- und Physiotherapeutinnen teilweise gut.
Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender
Lohnklassen eingereiht waren: für die Therapeutin in der Grundfunktion
Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA)
Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19.
Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin
mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, VK.96.00017, je E. 10d,
beide unter www.vgrzh.ch). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend
Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, beide unter
www.vgrzh.ch). Entsprechend diesen Urteilen erliess der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen
korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli
2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe).
B. A,
geboren 1945, ursprünglich Lehrerin, bildete sich im musikalischen Bereich
sowie in Mal- und Ausdruckstherapie weiter. Seit Mai 1985 ist sie an der
Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik C (Kanton Zürich) zu 10,71 % als
Musiktherapeutin tätig. Im Juni 1987 trat sie als Musiktherapeutin in die (ausserkantonale)
Psychiatrische Klinik D ein, wo sie bis September 1994 arbeitete. Ihre Arbeit im
Kanton Zürich behielt sie bei. Auf April 1997 trat sie als Therapeutin
(Richtposition) mit einem Arbeitspensum von 30,36 % in die Psychiatrische
Klinik C ein. Verschiedentlich bezog sie Urlaub zur Weiterbildung und schloss
im Jahr 2002 ihr Psychologiestudium ab. Ab Januar 2003 erhöhte sie ihr Pensum
als Musiktherapeutin auf 50 %; sie wurde in der Richtposition als
Therapeutin, umschrieben mit Musiktherapeutin, geführt und ist inzwischen in
Lohnklasse 16 Leistungsstufe (LS) 5 eingestuft.
C. Am 1. Juli
2001 teilte ihr die Psychiatrische Klinik C mit, dass sie – gestützt auf RRB
707/2001 – von der Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe (ES) 8/11 in die
Lohnklasse 13 LS 2/13 überführt werde; gleichzeitig wurde sie in LS 3
befördert. Gegen die Lohnüberführung per 1. Juli 2001 erhob A am 29. September
2001 Einsprache mit dem Antrag, sie sei mindestens in Lohnklasse 15 wie
die Physio- und Ergotherapeutinnen einzustufen. Sie begründete dies mit ihrer
anspruchsvollen Ausbildung und Tätigkeit. Die Klinik C wies die Einsprache am 7. April
2003 ab, unter anderem mit Hinweis darauf, dass A als Musiktherapeutin in der
Grundfunktion angestellt sei und über kein vom Schweizerischen Roten Kreuz
(SRK) anerkanntes Diplom in Physio- oder Ergotherapie verfüge.
II.
Dagegen erhob A am 9. Mai 2003 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion und verlangte, wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen
mindestens in Lohnklasse 15 eingestuft zu werden. Dabei stellte sie sich
auf den Standpunkt, dass die Ausbildung zur klinischen Musiktherapeutin der
Ausbildung für Physio- und Ergotherapie entspreche. Dem Umstand, dass sie über
kein vom SRK anerkanntes Diplom verfüge, hielt sie ihr Psychologie-Studium entgegen.
Die Gesundheitsdirektion liess den Beruf der Musiktherapeutin einer
Arbeitsplatzbewertung unterziehen, da eine solche bislang fehlte; das Verfahren
ruhte solange. Am 12. Juli 2004 legte das kantonale Personalamt die
Funktionsbewertung der Musiktherapeutin vor, wonach diese in Lohnklasse 14
einzustufen sei. A erklärte sich mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und
verwies dazu auf eine Bewertungsstudie der Arbeitsgruppe von kantonal
angestellten Tanz- und Bewegungstherapeuten, Kunsttherapeuten und Musiktherapeuten,
welche eine höhere Einstufung empfiehlt. Demgegenüber erklärte sich die Klinik
C mit der Einstufung der Musiktherapeuten in Lohnklasse 14 einverstanden
und hielt deren Gleichstellung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen für unabdingbar.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 hiess die Gesundheitsdirektion den
Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Klinik C, A rückwirkend per 1. Juli
2001 in Lohnklasse 14 LS 2 einzureihen. Im Übrigen wies sie den
Rekurs ab und nahm die Kosten auf die Staatskasse.
III.
Dagegen liess A am 30. November 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und sie sei per 1. Juli 2001 mindestens in die Lohnklasse 15 zu
überführen; unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Die Psychiatrische Klinik C beantragte die Abweisung der
Beschwerde, ebenso mit einlässlicher Begründung die Gesundheitsdirektion.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion
über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das
Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum
geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung
ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b,
www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451;
Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,
217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74
N. 12 f.).
1.2 Wie
dargelegt, stützte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch darauf,
dass ihre Ausbildung derjenigen der Ergo- und Physiotherapierenden entspreche
(vorn II). Insofern berief sie sich für ihr Begehren mindestens indirekt auf
das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 1995 (GlG), wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund
ihres Geschlechts – namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden
dürfen. Das Verwaltungsgericht hatte in den erwähnten Entscheiden vom 22. Januar
2001 den Arbeitswert des Polizeiberufs mit jenem der Ergo- und
Physiotherapeutinnen verglichen und war unter anderem zum Ergebnis gelangt,
dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion mindestens in die Klasse 14
einzureihen sind (vorn I.A). Bei der Funktion der Ergotherapeutin handelt es
sich um eine weiblich identifizierte Tätigkeit. Es geht somit um eine
Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Davon
ging die Vorinstanz jedoch nicht aus und gab als Rechtsmittelinstanz den Regierungsrat
an. Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerdeschrift nunmehr
ausdrücklich darauf, dass ihre Einreihung diskriminierend sei. Sie leitet ihre
Einstufung zwar von derjenigen der Physio- und Ergotherapeutinnen ab, hält ihre
Tätigkeit jedoch für höherwertig, seit ihr bewusst wurde, dass die Physio- und
Ergotherapierenden entgegen ihrer Meinung in Lohnklasse 14 statt 15 eingestuft
sind. Insofern hat sie ihre Begründung geändert, was aber zulässig ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Die
lohnmässige Differenz zwischen Lohnklasse 14 LS 2 (Einreihung gemäss
dem angefochtenen Entscheid) und der beantragten Einstufung in Lohnklasse 15
LS 2 – eine Aufstufung innerhalb der Leistungsstufen wird nicht verlangt –
beträgt bezogen auf den Jahreslohn Fr. 4'660.- bei einem 50 %-Pensum Fr. 2'330.-
(Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999). Die
Beschwerde ging am 1. Dezember 2005 am Gericht ein. Bis dahin belief sich
die Lohndifferenz zur gewünschten Einstufung unter Berücksichtigung der in die
Betrachtungszeit fallenden unbezahlten Urlaube auf etwa Fr. 8'050.-. Ein
Streitwert von Fr. 20'000.- würde auch unter Berücksichtigung der Ansprüche
bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erreicht
(vgl. RB 1998 Nr. 48; § 17 Abs. 1 lit. c des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]). Entsprechend ist der
Einzelrichter zuständig; Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich nicht
(§ 38 Abs. 2+3 VRG).
2.
2.1 Arbeitnehmende
dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt
werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre
Situation oder auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Der
Lohngleichheitsanspruch ist als Individualanspruch direkt einklagbar und
durchsetzbar. Die Lohngleichheitsgarantie gilt gleichermassen für alle
unselbständigen Arbeitsverhältnisse, ob privat- oder öffentlichrechtlicher
Natur. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
verbietet nicht nur diskriminierende ungleiche Bezahlung von gleicher
(identischer) Arbeit, sondern auch diskriminierende ungleiche Entlöhnung von
verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Rechtlich zulässig
ist eine Lohndifferenz immer nur, soweit sie der tatsächlichen Differenz in der
Wertigkeit der Arbeit entspricht. Entsprechend können und müssen auch
unterschiedliche Tätigkeiten bezüglich ihrer vergleichsweisen Wertigkeit
miteinander verglichen und überprüft werden, wenn geltend gemacht wird, die ungleiche
Bezahlung sei geschlechterdiskriminatorisch (Elisabeth Freivogel in: Margrith
Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 90,
100 ff.).
2.2 Nach
Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG kann die Zahlung des geschuldeten
Lohnes verlangt werden. Eine Lohndiskriminierung wird denn auch erst beseitigt,
wenn der einer Person zustehende Lohn – soweit er nicht verjährt ist –
nachbezahlt und auch weiterhin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt
wird. Allerdings ist eine Nachzahlung nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften
möglich; die Verjährung beginnt dabei mit der Fälligkeit jeder einzelnen
Leistung. Demnach können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG
nur solche rückständigen öffentlich- und privatrechtlichen Lohnforderungen
verlangt werden, die im Zeitpunkt der Mahnung oder der Klageanhebung weniger
als fünf Jahre zurückliegen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, Art. 5 Rz. 19 f.).
3.
3.1 Im Rahmen
der Vereinfachten Funktionsanalyse wurde die Beschwerdeführerin als
Musiktherapeutin mit den Krankenpflegenden und den Therapierenden in Lohnklasse 14
eingestuft. Konkret wurden die einzelnen Kriterien (Kriterium K1 Ausbildung und
Erfahrung; K2 geistige Anforderungen; K3 Verantwortung; K4 psychische
Belastung; K5 körperliche Belastung; K6 Beanspruchung der Sinnesorgane) wie
folgt bewertet (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9h –
VK.1996.00015, E. 9h – VK.1996.00017, E. 9h [alles unter
www.vgrzh.ch]):
Funktion/Richtposition K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse
Dipl. Krankenpflegende 2.50 2.00 2.50 3.50 3.00 3.00
346.0 14
Physiotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00
344.5 14
Ergotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.00 2.00
337.5 14
Musiktherapeutin 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00
344.5 14
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet
diese Einstufung. Vorauszuschicken ist, dass sie die Bewertung in den Kriterien
5 und 6 (körperliche Belastung/Beanspruchung der Sinnesorgane) anerkennt.
Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit sich die Erstinstanz auf
das fehlende SRK-Diplom der Beschwerdeführerin berief, ist dieser Hinweis bloss
formeller Natur. Ein Lohnnachzahlungsanspruch setzt keine bestimmte Ausbildung
als formelles Erfordernis voraus, wie dies für die Ergotherapeutinnen festgestellt
wurde (VGr, 26. März 2002 PB.2002.00046, E. 2b; VGr, 5. März
2002, PB.2002.00029, E. 2a/aa). Dies muss vorliegend auch für die
Beschwerdeführerin gelten, die ihre Einstufung aus derjenigen der
Ergotherapeutin mindestens ableitet (vorn 1.2). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeit der Kunst- und Ausdruckstherapeutin
ebenso wie diejenige der Bewegungstherapeutin – die im konkreten Fall beide
nicht über ein SRK-Diplom verfügten – als mindestens gleichwertig derjenigen
einer Ergotherapeutin in Richtposition beurteilte, auch wenn jenen Entscheiden
keine Bewertung nach der Vereinfachten Funktionsanalyse zugrunde lag (VGr, 26. März
2003, PB.2002.00046, E. 2c; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2a,
www.vgrzh.ch).
3.3 Die
Beschwerdeführerin lässt vorerst ausführen, während die Physiotherapie eine
grundlegend somatische und die Ergotherapie eine medizinisch-technische
Therapieart sei und beide sich an den Funktionen des täglichen Lebens der Patientinnen
und Patienten orientierten, fokussierten sich die Therapien mit künstlerischen
Medien auf die psychische Problematik und Psychopathologie der Patientinnen und
Patienten. Sie seien daher grundlegend anders als Physio- und Ergotherapie. Es
gebe aber Ähnlichkeiten mit der tiefenpsychologischen Gesprächspsychotherapie.
Demgegenüber ist nach Ansicht der Vorinstanz den Musiktherapierenden [wohl mit
den übrigen Therapierenden] gemeinsam, dass sie psychisch kranke Patientinnen
und Patienten behandeln. Das sei auch der Arbeitsumschreibung zu entnehmen, die
der Arbeitsbewertung des Personalamtes zugrundeliege. Der Beschwerdegegner
verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rekurs die Gleichwertigkeit der
Ausbildung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen anerkannt habe. Ausserdem
sehe die von der Leitung Therapien und Sozialdienst Psychiatrische Klinik C erlassene
verbindliche Standard-Arbeitsumschreibung für alle Berufsbilder der Therapien
gleichwertige Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung vor. Die Fokussierung auf
die psychische Problematik gehöre zur Grundanforderung aller Therapeutenfunktionen
und rechtfertige deshalb auch für die Musiktherapierenden keine höhere Einreihung.
3.3.1
In der Ergotherapie wird mit konkreten, individuell angepassten Tätigkeiten
die Handlungsfähigkeit zur Bewältigung des Alltags erweitert und die Erfahrung
eigener Fähigkeiten ermöglicht. Ergotherapie wird regelmässig in Verbindung mit
anderen therapeutischen Massnahmen eingesetzt und leistet einen Beitrag zur
Therapie, Prävention und Rehabilitation bei psychischen und somatischen
Erkrankungen. Ergotherapie ist ein aktivitätsorientierter Ansatz, bei dem in
der Regel die Darstellung psychischer Konflikte von untergeordneter Bedeutung
ist; sie ist seit den fünfziger Jahren in den meisten psychiatrischen Kliniken
integriert (Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. A., Bern etc. 1998, S. 238).
Unter Physiotherapie wird die allgemeine Anregung oder gezielte Behandlung
gestörter physiologischer Funktionen (Reiz-Reaktions-, Regulations-Adaptationstherapie)
mit physikalischen, naturgegebenen Mitteln verstanden (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 1562). Demgegenüber
setzt die Musiktherapie im nonverbalen Bereich an. Über das Medium Musik wird
eine Verbesserung der persönlichen Befindlichkeit im Sinne einer Reaktivierung
von Erlebnisqualitäten und einer Entwicklung von psychischer und physischer
Stabilität bzw. Flexibilität angestrebt (Abbau von Wahrnehmungsdeformationen
und Angstbarrieren; Dorsch, S. 559).
3.3.2
Es trifft demnach zwar grundsätzlich zu, dass die Musiktherapie einen
andern Ansatzpunkt als die Ergo- und Physiotherapie hat. Dies allein macht sie
jedoch noch nicht höherwertig gegenüber der Ergo- und Physiotherapie. Im Umgang
mit psychisch kranken Patientinnen und Patienten sind alle erwähnten
Therapierenden grundsätzlich denselben Problemen ausgesetzt, unabhängig davon,
wo die einzelne Therapie genau ansetzt. Allfällige Unterschiede müssten sich
daher aus der Bewertung der einzelnen Kriterien in der Arbeitsplatzbewertung
ergeben.
3.4 Bezüglich Kriterium
1 (Ausbildung und Erfahrung) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
die Ausbildung für Therapien mit künstlerischen Medien auf unterschiedlichen
Ebenen des Bildungssystems stattfinde. Nur Fachausbildungen auf Tertiärstufe entsprächen
dem in der angefochtenen Verfügung beschriebenen Ausbildungsprofil mit 2.50
Punkten. Dies sei die minimal erforderliche Ausbildung für die Funktion; für anspruchsvollere
Funktionen seien die weiteren Funktionsbeschriebe in der Bewertungsstudie
anzuwenden. Die zur musiktherapeutischen Ausrichtung minimal notwendige
Ausbildung sei ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss im Fach
Musiktherapie, worüber die Beschwerdeführerin verfüge; zusätzlich habe sie das
Lizentiat in Psychologie erworben. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass ihre konkrete Funktion als
Musiktherapeutin eine höhere als die minimal erforderliche Ausbildung
voraussetze. Auch Arbeits- und Stellenbeschreibung liessen einen solchen
Schluss nicht zu. Sie sei überdies in der Grundfunktion angestellt. Es sei aber
nicht auf die konkrete, sondern auf die erforderliche Ausbildung abzustellen.
Eine Unterscheidung von drei Grundfunktionen in der Musiktherapie gemäss der
Bewertungsstudie sei zudem nicht angezeigt. Der Beschwerdegegner weist darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin keine Psychologenstelle versehe; ihre
Ausbildung (Lizentiat in Psychologie) stehe weder im Zusammenhang mit der
Funktion als Musiktherapeutin noch sei sie dazu notwendig.
3.4.1
Gemäss der Stellenbeschreibung vom 5. November 2003 besteht die
Hauptaufgabe der Musiktherapeutin im Wesentlichen in der Verantwortung für
Inhalt und Verlauf der musiktherapeutischen Behandlung psychisch erkrankter
Menschen in Einzel- und Gruppentherapie, in der Therapiedokumentation und in
der Zusammenarbeit mit den interdisziplinären Behandlungsteams. Die
Stellenbeschreibung vom 29. Juni 2004 spricht nunmehr von
arbeitstherapeutischer Behandlung psychisch erkrankter Menschen und ergänzt die
bisherigen Hauptaufgaben um die Zusammenarbeit im Team der Arbeitstherapie und
um die Mitarbeit und Mitentwicklung des neuen Konzeptes der Arbeitstherapie.
Damit ist über die erforderliche Ausbildung wenig gesagt. Gemäss der
Funktionsbewertung des kantonalen Personalamtes vom 12. Juli 2004 wird für
die Musiktherapie mindestens eine abgeschlossene Berufslehre vorausgesetzt
sowie eine fachbezogene berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren.
Je nach Ausbildungsweg werden zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung
vorausgesetzt. Gesamthaft entsprechen die Anforderungen dem Profil
"Soziale Lehre und beruflich weiterführende Zusatzausbildung und zwei bis
vier Jahre Erfahrung" oder "Funktions- bzw. berufsbezogene Ausbildung
(keine Lehre, aber mit qualifizierter Voraussetzung, z.B. Matura) und
Spezialkenntnisse berufsbegleitend in Kursen mit Abschluss erworben".
Daraus ergebe sich ein Arbeitswert von 2.50 Punkten.
3.4.2
Bei der Arbeitsplatzbewertung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte
Funktion an (§ 10 Abs. 1, § 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember
1998 [PVO]; § 40 Abs. 2 PG). In diesem Zusammenhang ist von
Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit als
"Therapeutin" (Richtposition) bezeichnet wurde (vorn I.B).
Tatsächlich hat sie nicht dargetan, dass ihre über die erforderliche Ausbildung
hinausgehende Weiterbildung (Hochschulstudium seit 2002) zur Bewältigung der
anstehenden Aufgaben als Therapeutin in der Grundfunktion notwendig ist. Es
erübrigt sich daher, auf die Differenzierungen in der Bewertungsstudie näher
einzugehen, welche die verschiedenartigen Ausbildungen den nach Art und Grad
differenzierten Therapiearten zuweist. Dass die zusätzlich erworbenen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Patientinnen und Patienten
und die Bewältigung der Hauptaufgaben der Stelle allenfalls erleichtern, macht
diese Ausbildungsschritte noch nicht zur notwendigen Ausbildung für die von ihr
ausgeübte Grundfunktion.
3.4.3
Der Regierungsrat stützte sich bei der Einreihung der Ergo- und
Physiotherapierenden in Lohnklasse 14 insbesondere auf das Alter, das bei
Antritt der Ausbildung vorausgesetzt wird, auf die Dauer der Ausbildung und auf
den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten nach abgeschlossener Ausbildung
(RRB 707/2001, E. 1). Die Standard-Arbeitsumschreibung erwähnt für die
Musiktherapie als Grundausbildung einen Hochschul-, Fachhochschul- oder einen
äquivalenten Abschluss in Richtung Musik, Heilpädagogik, Psychologie,
Pädagogik, Sozialer Arbeit oder Medizin; eine exakt festgelegte Ausbildung
für Musiktherapierende besteht nicht und wird nicht verlangt, wie die
Vorinstanz zu Recht festhält. Berufserfahrung in einem therapeutischen,
medizinischen, psychologischen, heilpädagogischen, musikalischen oder
sozialtherapeutischen Beruf berechtigt seit Januar 2004 zur Aufnahme in den
berufsbegleitenden Nachdiplomkurs bzw. das Nachdiplomstudium an der
Fachhochschule für Musik und Theater. Nach der Vereinfachten Funktionsanalyse
genügt bereits eine abgeschlossene vierjährige Berufslehre sowie eine fachbezogene
berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren, wobei je nach Ausbildungsweg
zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung vorausgesetzt werden. Damit
bewegt sich die Ausbildung der Musiktherapierenden etwa auf dem Niveau der
Physio- und Ergotherapierenden. Wie bei diesen ist eine Ausbildung vor dem
vollendeten 18. Altersjahr nicht möglich (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015,
E. 9b/ee, und VK.96.00017, E. 9b/cc, beides unter www.vgrzh.ch). Die
Berufsausbildung der Musiktherapierenden beträgt drei bis vier Jahre, woran
sich zwei (bis vier) Jahre Berufserfahrung anschliessen, während bei der
Ergotherapie die Ausbildung vier Jahre dauert, allerdings mit einem bloss
dreimonatigen Praktikum. Auch die Ausbildungsdauer lässt sich somit durchaus
mit derjenigen der Ergotherapeuten vergleichen, ebenso der Zweck der Therapie,
der zwar von einem nicht körperbetonten Ansatz ausgeht, hingegen ebenfalls
darauf gerichtet ist, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und mindestens
die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Auch
wenn es Bewerberinnen und Bewerber mit höheren Qualifikationen gibt, als die
erforderliche Ausbildung voraussetzt, rechtfertigt dies allein keine höhere
Einstufung der Funktion im Kriterium 1 (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,
E. 9b/ee, www.vgrzh.ch). Dass gemäss Regierungsratsvorlage des Kantons
Basel-Landschaft der Kunsttherapie eine höhere Komplexität attestiert wird als
der Ergotherapie, nützt der Beschwerdeführerin nichts, da die Bewertung der
einzelnen Funktionen im Vergleich zu anderen Funktionen im zürcherischen Lohnsystem
vorzunehmen und zu beurteilen ist (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015, E. 9b/ee,
www.vgrzh.ch).
Die Einstufung in Kriterium 1 mit 2.50 Punkten erscheint
daher gerechtfertigt.
3.5 Bezüglich
des Kriteriums 2 (Geistige Anforderungen) verlangt die
Beschwerdeführerin eine Bewertung mit 3.00 bis 3.50 anstelle von 2.50 Punkten.
Sie begründet dies damit, dass sie über eine individualisierte und
fokussierende Bearbeitung von Problemen und psychischen Pathologien
(nonverbaler Zugang zu den inhärenten verbalen Anteilen) vorgehe. Dies verlange
psychologisch ein Höchstmass an innovativer und intuitiver Beziehungsarbeit
sowie an integrativer Arbeit. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass die
Gruppe der Physio- und Ergotherapierenden im Umgang mit psychisch Kranken unter
Umständen ebenfalls psychischen Problemen und Pathologien der Patientenschaft
gegenüberstehe, was eine entsprechende Verhaltensweise erfordere. Eine Höherbewertung
sei daher nicht angezeigt. Der angefochtene Entscheid ging davon aus, dass die
Musiktherapierenden aufgrund ärztlicher Anordnungen Einzel- und
Gruppentherapien planen, durchführen und evaluieren müssten, ebenso die
Befunderhebung und Erfassung der Situation von Patientinnen und Patienten. Die
Kontrolle erfolge durch die vorgesetzte Therapieleitstelle bzw. den behandelnden
Arzt in Form von Praxisbesuchen, Rapporten oder Durchsicht der Therapiedokumentationen.
Diese Tätigkeiten seien praktisch identisch mit den Aufgaben der Physio- und
Ergotherapierenden.
3.5.1
Nach der Standard-Arbeitsumschreibung erfordern die folgenden Tätigkeiten
am meisten Denkarbeit: therapeutische Patientenanamnese, Formulierung der
Therapieziele und Verlaufsplanung, Therapiebeobachtung und Durchführung,
Therapieauswertung, Evaluation und Reflexion; Abschluss- und Verlaufsberichte
zuhanden des behandelnden Arztes, Erarbeiten und laufende Anpassung des
therapeutischen Konzeptes an die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten
sowie der Institution in Absprache mit der Leitung der Abteilung Therapien und
Sozialdienst (ATS). Kontakte bestehen im Wesentlichen zu den Patientinnen und
Patienten; daneben fallen Besprechungen, Sitzungen, Konferenzen und Beratungen
ebenso an wie das Schreiben von Berichten und Rapporten. Das Verwaltungsgericht
stützte sich bei der Einstufung der Physio- und Ergotherapierenden darauf, dass
diese die Therapien aufgrund individuell erarbeiteter Therapiekonzepte
selbständig planten und durchführten. Sie müssten die Situation der Patienten
ganzheitlich erfassen und beurteilen, hätten verschiedene
Organisationstätigkeiten und häufig auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten
und anderen Organisationen. Aufgrund der weitgehend selbständigen Sachbearbeitung
in einem Gebiet erfolgte die Einstufung mit 2.50 Punkten (VGr, 22. Januar
2001, VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9c, beides unter www.vgrzh.ch).
3.5.2
Die geistigen Anforderungen an die verschiedenen Therapierenden lassen sich
daher durchaus miteinander vergleichen. Die Beschwerdeführerin gewichtet den
Ansatzpunkt der Musiktherapie jedoch schwerer. Indessen haben sowohl Ergo- als
auch Physiotherapierende in ihrem Bereich die Patientenschaft einzuschätzen,
mit ihr zu kommunizieren und sind in ähnlicher Weise den Problemen mit
psychisch Kranken ausgesetzt wie die Musiktherapierenden. Für die
Vergleichbarkeit der Therapieformen genügt es daher entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, wenn sie etwa denselben Anforderungen im Therapieablauf
ausgesetzt ist wie die Ergo- und Physiotherapierenden. Entsprechend ist die
Einstufung bei 2.50 Punkten zu belassen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.6 Bezüglich
der Verantwortung (Kriterium 3) wertet die Beschwerdeführerin die musiktherapeutische
Arbeit wiederum höher als die Physio- bzw. Ergotherapie. Es handle sich um hochindividualisiertes
therapeutisches Wirken auf tiefenpsychologisch vorsprachlicher Ebene.
Fokussiert werde vor allem die aktuelle Krise, deren Überwindung und eine weitestmögliche
Integration. Die Risiken dieser Arbeit auf intrapsychischer Ebene seien erheblich
hoch; Fehler könnten zu (Re-)Traumatisierungen, Suizid und akuter Selbst- und
Fremdgefährdung führen. Die Führung/Leitung eines individualisierten
Therapieprozesses in einem therapeutischen "Partnerschaftsverhältnis"
sei zudem eine delikate und nicht weniger verantwortungsvolle Aufgabe. Die
Vorinstanz wies darauf hin, dass die Physio- und Ergotherapierenden ebenfalls
eine hohe Fachverantwortung trügen. Alle diese Therapierichtungen zielten
letztlich auf einen Heilungserfolg bei der Patientenschaft und hätten bei
Fehlentscheiden negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientinnen und
Patienten. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Leitungsfunktion inne, insbesondere
keine ihr unterstellten Stellen. Die Leitung von Gruppen- oder Einzeltherapien
begründe aber keine leitende Funktion. In ihrer Vernehmlassung führt die
Vorinstanz aus, auch Physio- und Ergotherapierende trügen nicht nur die
Verantwortung für ihren Therapiebereich, sondern müssten sich auch dem
psychischen Krankheitsbild der Patientinnen und Patienten entsprechend
verhalten, um diese nicht zu gefährden.
Das Verwaltungsgericht
begründete die Einstufung der Ergo- und Physiotherapierenden im Kriterium 3 mit
2.00 Punkten im Wesentlichen mit deren hohen Fachverantwortung in der
Behandlung der Patienten sowie mit der teilweisen Anleitungsfunktion (fachliche
Führungsverantwortung für Praktikantinnen und Leitungsfunktion bei
Gruppentherapien). Falsche Behandlungen könnten negative Auswirkungen auf die
Sicherheit der Patienten haben (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK
96.00017, je E. 9d, beides unter www.vgrzh.ch). Die
Standard-Arbeitsumschreibung beschreibt die Folgen allfälliger Fehlentscheidungen
in der Musiktherapie mit der Zunahme des seelischen Leidens, der Verlängerung
des Klinikaufenthaltes, Hospitalismus und Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Patienten. Graduell erheblich abweichende – schwerere – Auswirkungen bei
Fehlentscheiden in der Musiktherapie gegenüber solchen in Ergo- und
Physiotherapie sind hierbei entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht
zu erkennen. Die Leitung von Gruppen- und Einzeltherapien begründet sodann
keine leitende Funktion. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber eine
Anleitungsfunktion zugestehen würde – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni
2004 soll ihr eine Praktikantin unterstellt sein –, ist darauf hinzuweisen,
dass gerade mit Bezug auf die teilweise Anleitungsfunktion der Ergo- und Physiotherapierenden
die Einstufung mit 2.00 Punkten bestätigt wurde. Letztlich ist deshalb der
Vorinstanz zu folgen, wonach die Therapierichtungen der Physio- und Ergotherapierenden
ebenso wie der Musiktherapierenden – mit unterschiedlichen Ansatzpunkten – auf
einen Heilungserfolg ausgerichtet sind und Fehlentscheide ähnlich negative
Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientenschaft haben können (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Einstufung mit 2.00
Punkten ist daher zu belassen.
3.7 Zur psychischen
Belastung (Kriterium 4) weist die Beschwerdeführerin die Gleichwertigkeit
der Musiktherapie mit der Physio- und Ergotherapie ebenfalls zurück. Die
Inhalte auf emotionaler, kognitiver und rationaler sowie irrationaler Ebene in
den tiefergreifenden, individualisierten nonverbalen Therapien mit
künstlerischen Medien stellten sehr hohe Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit. Musiktherapierende deckten in ihren Behandlungen archaische
psychische Aspekte auf und seien nicht nur mit schweren psychiatrischen
Krankheitsbildern konfrontiert. Sie seien deswegen auch starker interner und externer
Kritik ausgesetzt, da ihr Handeln oft Konflikte und Spaltungen im System (auf
anderen Behandlungsebenen) aufdecke. Die Bewertung mit 4.00 Punkten sei
"vollkommen angemessen", nachdem die Funktion einer diplomierten
Pflegefachperson mit 3.50 Punkten bewertet werde. Im angefochtenen Entscheid
führte die Vorinstanz aus, auch Ergo- und Physiotherapierende seien mit
schweren (psychiatrischen) Krankheitsbildern konfrontiert. Die Kontakte zur
Patientenschaft seien sodann bei beiden Therapiegruppen vergleichbar. Inwiefern
die Musiktherapierenden eher als die Ergo- und Physiotherapierenden interner
und externer Kritik ausgesetzt seien, sei nicht einleuchtend.
Das Verwaltungsgericht stellte
im Entscheid vom 22. Januar 2001 betreffend die Krankenpflegenden fest,
dass diese – wie im Polizeiberuf – häufig Einblick in menschliches Elend und
emotional anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und Angehörigen hätten (VK.96.00011,
E. 9e, www.vgrzh.ch). Eine Gleichstellung der Ergo- und Physiotherapierenden
mit den Krankenpflegenden im Bereich der psychischen Anforderungen wurde jedoch
verneint, weil sich der Kontakt der Therapierenden mit den Patientinnen und Patienten
im Unterschied zu den Krankenpflegenden auf kürzere, zeitlich abgegrenzte
Intervalle beschränkt. Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, der höheren
Fachverantwortung auf Seiten der (Ergo- und Physio-)Therapierenden stünden die
häufigen Aussenkontakte der Polizeisoldaten unter den Augen der Öffentlichkeit
gegenüber, weshalb die psychischen Anforderungen an die Letzterwähnten eine
halbe Stufe höher gewertet wurden (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK.96.00017,
je E. 9e, beides unter www.vgrzh.ch). Beides lässt sich auch auf die
Musiktherapierenden übertragen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die hohen
Anforderungen an die psychische Belastbarkeit hinweist, sind diese bei Ergo-
und Physiotherapierenden kaum geringer, wird doch auch dort eine individualisierte
Therapie mit einer allenfalls schwierigen Patientenschaft praktiziert. Soweit
in der Musiktherapie aber schwere psychiatrische Krankheitsbilder aufgedeckt
würden, ist dafür die vorgesetzte Stelle zuständig. Inwiefern die
Beschwerdeführerin häufiger interner oder externer Kritik ausgesetzt wäre, ist
deshalb nicht ersichtlich, da davon auszugehen ist, dass die Aufdeckung der
erwähnten Krankheitsbilder in der Regel ohnehin eine Anpassung der Therapieleistungen
erforderlich macht, welche nunmehr – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni
2004 – in Zusammenarbeit mit dem interdisziplinären Behandlungsteam und im Team
der Arbeitstherapie beurteilt werden. Demnach ist auch bezüglich Kriterium 4
die Bewertung nicht zu beanstanden.
3.8 Die
Arbeitsplatzbewertung ist daher entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu belassen.
Für diesen Fall verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise
zur Feststellung des Arbeitswertes ihrer Funktion.
3.8.1
Wie das Verwaltungsgericht feststellte, besteht keine Pflicht, bei jeder
Lohnstreitigkeit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische
Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Dies schon deswegen nicht, weil die Frage,
ob ein System diskriminierend sei – soweit deren Beurteilung von Rechtsfragen
abhänge – nicht von arbeitswissenschaftlichen Experten zu beurteilen sei. Zudem
könne allein aus dem Umstand, dass eine beigezogene Fachperson Berufsgruppen
anders beurteile als die der angefochtenen Entlöhnung zugrundeliegende
Bewertung noch nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden (VGr, 22. Januar
2001, VK.96.00017, E. 8b, www.vgrzh.ch). Ein Sachverständigengutachten ist
denn auch nur dann anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere
Sachkenntnisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein
Gutachten über Tatsachen abzugeben, die er im Lauf und zum Zweck des Verfahrens
wahrnimmt und mit seiner besonderen Sachkunde würdigt. Behörden, die in erster
Linie Rechtsfragen zu entscheiden haben, sind indessen nicht befugt, zur
Entscheidfindung Rechtsgutachten beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).
3.8.2
Die Bewertung eines Arbeitsplatzes muss gemäss § 10 Abs. 3 in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 PVO im Verfahren der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" durchgeführt werden, wobei verschiedene Kriterien zu
berücksichtigen sind. Wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrer
Einstufung nicht zufrieden ist, bedeutet dies noch nicht, dass die Bewertung
ihrer Arbeit nach der Vereinfachten Funktionsanalyse nicht korrekt oder
ungenügend vorgenommen worden wäre. Da die Bewertung nach der Vereinfachten
Funktionsanalyse in Verbindung mit der Stellen- und
Standard-Arbeitsumschreibung sowie die weiteren Akten dem Richter ein
genügendes Bild des Sachverhaltes vermitteln, ist ein Gutachten nicht einzuholen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG keine zu erheben. Angesichts des Unterliegens der
Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …