{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00066_23-08-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206066&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a01ab7576df139076ce2c0419227b4f"}, "Num": [" PB.2005.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  PB.2005.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  PB.2005.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.23.0  PB.2005.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Die Beschwerdef\u00fchrerin war seit November 2002 als Zahn\u00e4rztin beim Schulzahn\u00e4rztlichen Dienst der Stadt Z\u00fcrich t\u00e4tig. Anfang 2005 wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch K\u00fcndigung aufgel\u00f6st; im April 2005 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin bis auf weiteres von der Arbeit freigestellt. Die Beschwerden richten sich gegen die K\u00fcndigung sowie die Freistellung. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vereinigung der Verfahren (E. 1.2). Dreierbesetzung (E. 1.3). Es ist fraglich, ob die zweite Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dies kann allerdings offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gr\u00fcnden abzuweisen ist (E. 2). Der Antrag auf Wiederherstellung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Ob das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit einer K\u00fcndigung trotz der Beschr\u00e4nkung der Entscheidbefugnis gem\u00e4ss \u00a7 80 Abs. 2 VRG zu beurteilen hat, muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden (E. 3.1). Besonders schwere M\u00e4ngel, welche zur Nichtigkeit der K\u00fcndigung f\u00fchren k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (E. 3.2). Unzul\u00e4ssige Erweiterung des Streitgegenstands (E. 4.1). Voraussetzungen der K\u00fcndigung (E. 4.2). Erfordernis der Mahnung und der Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist (E. 4.3). Rechtserheblicher Sachverhalt (E. 5.1). Art. 17 Abs. 3 lit. a PR f\u00e4llt als K\u00fcndigungsgrund ausser Betracht (E. 5.2). Die K\u00fcndigung kann indes auf Art. 17 Abs. 3 lit. b PR gest\u00fctzt werden. Sie ist weder formell noch materiell rechtswidrig, weshalb keine Entsch\u00e4digung zuzusprechen ist (E. 5.3 und 5.4). In der zweiten Beschwerde stellt die Beschwerdef\u00fchrerin denselben Antrag wie in der ersten. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann indes verzichtet werden, da die Beschwerdef\u00fchrerin, wenn sie vor Verwaltungsgericht dieselben Antr\u00e4ge stellen w\u00fcrde wie vor der Vorinstanz, jedenfalls nicht damit durchdringen w\u00fcrde (E. 6.1). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Freistellung aufzuheben (E. 6.2). Der Antrag kann jedoch grunds\u00e4tzlichauch als Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung entgegen genommen werden. Die Freistellung erweist sich vorliegend als sachlich gerechtfertigt (E. 6.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:17", "Checksum": "1bcf0d21ccba7e4b34884ce166cd4211"}