{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00067_06-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206326&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e713e1d0d2eacd0dd419737c0136fad9"}, "Num": [" PB.2005.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.06.1  PB.2005.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.06.1  PB.2005.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.06.1  PB.2005.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberleitung in das neue Personalrecht | Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass die Inhaber vergleichbarer Stellen bei der Stadt Z\u00fcrich in einer h\u00f6heren Funktionsstufe eingereiht seien. Wird dadurch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt? Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Geht es in einer Streitigkeit nicht um bezifferte Lohn(nach)zahlungsbegehren, sondern im Hinblick auf die Lohnentwicklung um die Grundsatzfrage der korrekten Einstufung, so ist das Vorliegen eines Streitwerts zu verneinen (E. 1.2). Die Stelle des Beschwerdef\u00fchrers ist \u00e4hnlich anspruchsvoll wie drei andere Stellen, welche einer h\u00f6heren Funktionsstufe zugewiesen sind. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, gleichwertige Arbeit gleich zu entl\u00f6hnen, trifft ein Gemeinwesen in seiner Gesamtheit. Massgeblich ist indes, dass das Bundesgericht den politischen Beh\u00f6rden unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugesteht. Eine Lohndifferenz von 10 % bewegt sich in einem Bereich, der noch innerhalb des den Verwaltungsbeh\u00f6rden zustehenden Ermessens bei der Einreihung von gleichwertigen, aber nicht identischen Stellen in die Besoldungsstufen liegen d\u00fcrfte (E. 4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:33", "Checksum": "5a0ede0764c853c2272cce46a79c60b9"}