I.
A absolvierte die Ausbildung zur Primar- und Reallehrerin
für den Kanton Aargau an der Höheren Pädagogischen Lehranstalt in Zofingen. Das
am 4. Juli 1996 erworbene Diplom berechtigte sie, als Lehrerin der
Primar-, Real- und Sekundarstufe des Kantons Aargau alle Fächer mit Ausnahme
von Französisch zu unterrichten.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 stellte die
Schulgemeinde X A auf Beginn des Schuljahres 2004 unbefristet als
Oberstufenlehrperson für ein Pensum von 100 % (28 Wochenlektionen) an. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich anerkannte As Ausbildung lediglich als
Primarlehrerpatent und teilte ihr mit, dass sie ausnahmsweise als stufenfremde
Lehrperson für die Oberstufe angestellt werde. Sollte sie mehr als drei Jahre
an der Oberstufe unterrichten, ginge das Volksschulamt davon aus, dass sie die
Qualifikation als Oberstufenlehrperson für den Kanton Zürich an der Pädagogischen
Hochschule Zürich nachholen würde. Unter diesen Voraussetzungen bewilligte das
Volksschulamt am 5. Juli 2004 die Zulassung As als Primarlehrerin mit
stufenfremder Tätigkeit und verfügte deren Einstufung in Lohnstufe III/08,
entsprechend einem Jahreslohn von brutto Fr. 101'200.- (13. Monatslohn
inbegriffen). Auf Einsprache As hin bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung
vom 5. August 2004 deren Einstufung.
II.
Dagegen erhob A am 18. August 2004 Rekurs bei der
Bildungsdirektion und verlangte, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung als Primar-
und Reallehrerin einzustufen. Das Volksschulamt hielt an seinem Standpunkt
fest. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies die
Bildungsdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 17. November 2005 ab.
III.
Dagegen liess A am 12. Januar 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 17. November
2005 aufzuheben, sie als Reallehrerin (Oberstufenlehrperson) einzustufen und
entsprechend zu besolden. Ausserdem sei ihr eine angemessene
Prozessentschädigung auszurichten. Die Bildungsdirektion nahm einlässlich zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Das Volksschulamt
verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über
eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das
Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden
gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in
Besoldungsklassen und -stufen.
1.2 Die
Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann allerdings durch höherrangiges
Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf eine
gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. auch § 80c in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 VRG). Nach der neueren Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht
angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen,
wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen
zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies
trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR,
8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,
Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,
PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2004 Nr. 20; RB 2002 Nr. 24
mit weitern Hinweisen). Wie das Bundesgericht entschieden hat, gilt dies
hingegen nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5).
§ 74 Abs. 2 VRG steht deshalb der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen
(vgl. dazu VGr, 12. November 2004, VB.2004.00014, E. 1.2.1; anders
noch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 13).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter
(vgl. § 38 VRG).
1.3.1
Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich
der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt
der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b
N. 3).
1.3.2
Die Beschwerdeführerin hat ihre neue Funktion an der Oberstufe in X auf den
16. August 2004, also auf Beginn des Schuljahres 2004/2005, übernommen. Ihr
gegen den Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel datiert vom 12. Januar
2006 und ist beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2006 eingegangen.
Gemäss § 8 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) war das
Dienstverhältnis damals frühestens auf Ende des Schuljahres 2005/2006 kündbar.
Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für zwei
Jahre.
1.3.3
Die Beschwerdeführerin wurde besoldungsmässig in Lohnklasse 10,
Kategorie II (Lehrpersonen an der Primarschule) eingestuft, aufgrund des
Kategorienwechsels von der Primar- in die Oberstufe jedoch der Kategorie III
(Lehrpersonen an der Oberstufe), Lohnklasse 08 zugeteilt. Dies entspricht
einem Bruttolohn von Fr. 101'200.- (Anhang zur Lehrerpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 [LPV], Ziff. A Lohnskalen Kategorie III). Die
Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, einen Antrag auf eine konkrete
Lohneinstufung zu stellen. Geht man davon aus, dass sie sich gegen den
Kategorienwechsel wehrt und als Oberstufenlehrkraft eingestuft sein will, wäre
demnach von Lohnklasse III/10 auszugehen, was einem Jahreslohn von brutto Fr. 107'243.-
entspricht. Im in Frage stehenden Zeitraum von zwei Jahren ergäbe sich daraus
eine Differenz von Fr. 12'086.-.
Dies führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.
2.
2.1 Nach § 7
Abs. 1 und 2 LPG stellt die Gemeindeschulpflege die Lehrpersonen an. Die
Anstellung setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Lehrkräfte mit
ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst
zugelassen (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule
vom 25. Oktober 1999). Die Anerkennung weist aus, dass der
Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden
Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht. Die
Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten
Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen
wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (§ 8 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 22. September
1996).
2.2 Die
Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in die Lohnkategorien I–IV eingeteilt.
Kategorie III entspricht dabei der Einstufung von Lehrpersonen an Regelklassen
der Oberstufe (§ 14 Abs. 1 LPV). Allerdings ist nicht ausgeschlossen,
dass Lehrpersonen Anspruch auf Lohn in einer höheren Kategorie haben, als ihrer
Einstufung entspricht (vgl. § 15 LPV); die Zulassung zum Schuldienst
für eine bestimmte Abteilung der Volksschule ist insofern nicht zwingend an die
entsprechende Lohneinstufung gebunden.
2.3 Das
aargauische Schulsystem unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom zürcherischen.
Zwar dauert die Schulpflicht hier wie dort neun Jahre, sie ist indessen anders
unterteilt. Im Kanton Aargau gliedert sich die Volksschule in die Primarschule
von fünf Jahren und in die Oberstufe von vier Jahren (§ 11 des
Schulgesetzes des Kantons Aargau vom 17. März 1981, fortan SchulG).
Innerhalb der Oberstufe ist die Realschule die unterste Stufe und vermittelt
eine breite Grundausbildung. Die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte
Grundausbildung, während die Bezirksschule durch umfassende Grundausbildung die
Voraussetzungen für den Eintritt in die Mittelschulen und für die berufliche
Ausbildung schafft (§ 23, 25, 26 und 27 je Abs. 1 SchulG). Die
Volksschulstufe im Kanton Zürich besteht dagegen aus einer Primarstufe mit
sechs Klassen und der nur drei Jahre dauernden Sekundarstufe I (§ 8 Abs. 2
des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BildungsG] in Verbindung mit § 11
Abs. 1, § 18 und § 54 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni
1899 [VolksschulG]; § 1 Abs. 1, § 9 und 9a, je Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 31. März 1900 [VolksschulV]). Die Dreiteilung der
Oberstufe im Kanton Aargau entspricht etwa der im Kanton Zürich (und in X)
bestehenden dreiteiligen Sekundarschule mit den Abteilungen A (früher
Sekundarschule, entsprechend der Bezirksschule im Kanton Aargau), B (früher
Realschule, entsprechend der Sekundarschule im Kanton Aargau), und C (früher
Oberschule, entsprechend der Realschule im Kanton Aargau; § 61
VolksschulG, § 11 Abs. 2–4 VolksschulV). Mit dem Begriff
"Realschule" meinen die Schulgesetze des Kantons Aargau und des
Kantons Zürich daher offensichtlich nicht dasselbe.
3.
3.1 Im Rekurs
vom 18. August 2004 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als
Primar- und Reallehrerin ausgebildet und habe die letzten acht Jahre im Kanton
Aargau in der Oberstufe unterrichtet, weshalb sie dieselbe Einstufung im Kanton
Zürich verlange. Bereits in der Stellungnahme vom 3. September 2004 wies
das Volksschulamt darauf hin, dass die Anerkennung des Primar- oder Reallehrerdiploms
des Kantons Aargau 1996 vertieft erörtert worden sei. Für die Anerkennung des
Reallehrerdiploms im Kanton Zürich sind demnach zusätzliche Voraussetzungen zu
erfüllen. So muss die Lehrperson entweder im Besitz des Sekundarlehrerpatents
des Kantons Aargau sein oder den "Studienausweis für Französisch"
beibringen sowie die Bestätigung, dass sie den Stufenschwerpunkt während des 2. Ausbildungsjahres
an der Oberstufe absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese
Bedingungen nicht; insbesondere verfügt sie nicht über die Lehrberechtigung in
Französisch. Ihre Ausbildung wurde vom Volksschulamt entsprechend als Primarlehrerausbildung
anerkannt; in ihrer Tätigkeit an der Oberstufe liegt ein sogenannt "stufenfremder"
Einsatz. Diese Umstände werden in der Beschwerde nicht bestritten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, vorerst sei zu prüfen, ob die Befähigung
für die entsprechende Funktion vorliege, wobei sich die erwähnte Funktion nach
der Anstellungsverfügung richte. Diese Frage sei im Rahmen von § 7 LPG zu
beantworten. Dabei seien entweder die Voraussetzungen über die Zulassung zum
Schuldienst erfüllt oder nicht. Es gebe daher keinen stufenfremden Einsatz. Die
Beschwerdeführerin sei von der Gemeindeschulpflege X und dem Volksschulamt als
für den Einsatz als Oberstufenlehrperson qualifiziert erachtet worden.
3.2.1
Wie bereits ausgeführt, gewähren die Vereinbarungskantone den Inhabern und
Inhaberinnen eines anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsabschlusses den
gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend
diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (vorn 2.1). Dies ist aber nur
dann der Fall, wenn der ausserkantonale Ausbildungsabschluss dem kantonalen für
den vorgesehenen Einsatz gleichwertig ist, woran es vorliegend gerade
fehlt (vorn 3.1). Dies bedeutet indessen nicht zwangsläufig, dass eine
ausserkantonal ausgebildete Lehrperson deswegen gar nicht zum Schuldienst
zugelassen würde, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Hingegen muss sie
sich gefallen lassen, dass ihre ausserkantonale Ausbildung dem kantonalen Äquivalent
zugeordnet wird, so wie sie vorliegend als Primarlehrerin anerkannt wurde.
3.2.2
Dabei trifft nicht zu, dass es für einen stufenfremden Einsatz an
rechtlichen Grundlagen fehlt. So enthält § 15 Abs. 1 LPV gerade eine
Regelung über Ansprüche von Lehrpersonen auf Lohn in einer höheren Kategorie,
falls sie mehrheitlich auf einer höheren Schulstufe unterrichten oder die
Mehrheit der Schülerinnen und Schüler der höheren Schulstufe zugehört (vorn
2.2). Ferner regelte der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. Dezember 1996 (RRB 3415/1996)
unter anderem die Einstufung beim Kategorienwechsel, worauf bereits im
angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde: Wechselt eine Primarlehrperson in
die Oberstufe, führt dies bei Einstufung in Besoldungsstufe 10 zum Verlust von
zwei Stufen (in Besoldungsstufe 8). Dasselbe legte der Regierungsrat im Beschluss
vom 18. August 1999 fest (RRB 1547/1999): Für die ab 16. August
1999 neu eintretenden Lehrpersonen resultierte beim Wechsel aus Kategorie II in
Kategorie III wiederum ein Verlust von zwei Besoldungsstufen.
Diese Beschlüsse des Regierungsrats sind mit Bezug auf die
Kategorienwechsel generell-abstrakter Natur. Der Regierungsrat ging in seinem
Beschluss vom 4. Dezember 1996 offenbar davon aus, damit Richtlinien zu
erlassen. Im Beschluss vom 18. August 1999 ist dagegen von einer
Ermächtigung durch den Kantonsrat die Rede, wonach der Regierungsrat die
Einzelheiten zu regeln habe. Ob es sich bei den Beschlüssen des Regierungsrates
um verwaltungsinterne Richtlinien oder um an die Allgemeinheit gerichtete
Rechtsverordnungen handelt, bleibt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ohne Relevanz. Denn gerügt wird nicht etwa, dass die konkrete Einreihung der
Beschwerdeführerin die Regelung gemäss den beiden Beschlüssen verletzen würde,
was bei der Annahme von Verwaltungsverordnungen vor dem Verwaltungsgericht
ohnehin nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden könnte (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 63 ff.). Anderseits kann nicht vom
gänzlichen Fehlen einer rechtlichen Grundlage ausgegangen werden: Vielmehr greifen
die erwähnten Regierungsratsbeschlüsse gerade dort ein, wo es an einer
gesetzlichen Regelung fehlt, womit ihnen zweifellos eine gewisse rechtliche
Bedeutung zukommt (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich etc. 2002, Rz. 134). Das
Verwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass ein Widerspruch zwischen den
erwähnten Regierungsratsbeschlüssen zum Kategorienwechsel und dem geltenden
Lehrerpersonalgesetz nicht ersichtlich sei, denn weder Lehrerpersonalgesetz
noch -verordnung äusserten sich zum Kategorienwechsel (VGr, 12. November
2004, PB.2004.00014, E. 3.4). Ein solcher ist daher als zulässig zu
erachten.
3.3 Die
Beschwerdeführerin wurde für den Einsatz in der Oberstufe eingestellt. Sie
macht dazu geltend, wenn die Befähigung für den Einsatz als Oberstufenlehrperson
vorliege, sei sie entsprechend zu entlöhnen. Sie sei als Lehrperson für die
Oberstufe und zum entsprechenden Schuldienst zugelassen worden, weshalb sie
nicht aufgrund eines Kategorienwechsels entlöhnt werden dürfe. Die Vorinstanz
verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin in
Kategorie III (Oberstufe) eingereiht sei. Der tatsächlich bestehenden
ungleichen Ausbildung von Lehrkräften an derselben Schulstufe habe der
Regierungsrat mit dem Kategorienwechsel Rechnung getragen. Danach habe eine
Lehrperson, die ohne stufenspezifische Ausbildung dennoch gemäss der
Lohnkategorie entlöhnt werde, in der sie unterrichte, einen Abzug in den
Erfahrungsstufen zu gewärtigen. Damit werde nicht nur verhindert, dass
Lehrpersonen mit ungleicher Ausbildung, die auf derselben Stufe unterrichteten,
denselben Lohn erhielten, sondern es werde auch ein Anreiz dafür gesetzt, dass
die stufenfremd unterrichtende Lehrperson ihre stufenspezifische Ausbildung
noch nachhole.
3.3.1
Hintergrund des Kategorienwechsels war der grosse Lehrermangel an den
Sekundarklassen B und C. Ab Schuljahr 2004/2005 zeichnete sich eine Beruhigung
der Situation ab, weshalb neue stufenfremde Lehrpersonen nur noch eingesetzt
werden durften, wenn nachweislich keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber
der entsprechenden Stufe vorhanden waren. Diese Situation lag der Bewerbung der
Beschwerdeführerin zugrunde. Beim Einsatz stufenfremder Lehrpersonen handelt es
sich demnach mittlerweile um eine Ausnahmeregelung, was der Beschwerdeführerin
kommuniziert wurde.
3.3.2
Wie dargelegt, besteht eine rechtliche Grundlage für den Kategorienwechsel.
Sofern die Beschwerdeführerin die mit dem Kategorienwechsel verbundene
Reduktion von Lohnstufe 10 in Lohnstufe 8 beanstandet, liegt diese in ihrer der
stufenfremden Tätigkeit nicht entsprechenden Ausbildung begründet. Dies befindet
sich in Einklang mit der regierungsrätlichen Regelung (vorn 3.2). Im Übrigen
ging das Volksschulamt im Schreiben vom 14. Juni 2004 an die
Beschwerdeführerin gerade davon aus, dass sie bei längerfristiger Tätigkeit an
der Oberstufe die noch fehlenden Ausbildungsschritte an der Pädagogischen
Hochschule nachholen würde. Die Beschwerdeführerin hat es demnach in der Hand,
durch Nachholen der für die aktuelle Tätigkeit noch fehlenden Ausbildungsschritte
die Nachteile des Kategorienwechsels zu beheben.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang ist die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei zu betrachten, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Verfahrens sind
hingegen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …