I.
A, geboren 1941, arbeitete seit Oktober 1991 als Leiter
des Heims Q in X. Zunächst war er bei einer privaten Organisation angestellt,
die das Heim im Auftrag der Gemeinde führte. Nachdem Letztere entschieden
hatte, das Heim in die eigene Verantwortung zurückzunehmen, wurde das
privatrechtliche Anstellungsverhältnis per 1. Juli 2004 in ein öffentlichrechtliches
überführt. Mit Beschluss des Gemeinderats vom Januar 2005 erfolgte per
12. Januar 2005 die fristlose Kündigung.
II.
Der Bezirksrat Y wies einen dagegen erhobenen Rekurs am
22. März 2006 ab.
III.
Am 23./24. April 2006 liess A mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:
"1. Der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben;
2.
der Beschluss des Gemeinderates X vom Januar 2005
sei aufzuheben;
3.
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 59'475.40 als Ersatz dessen, was er
während der Kündigungszeit verdient hätte, zu bezahlen;
4.
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer als Entschädigung 3 Monatslöhne zu bezahlen;
5.
die Rekursvernehmlassung sei dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme, evtl. zur Stellungnahme, zuzustellen;
6.
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene
Umtriebsentschädigung zuzusprechen;
7.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Die Gemeinde X liess am 23. Mai 2006 die Abweisung
der Beschwerde beantragen. Der Bezirksrat Y verzichtete am 4. Mai 2006
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats
zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 74 N. 15). Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
Auf Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sind die
Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen
(§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1).
Für Angestellte der Gemeinde X gilt grundsätzlich die kommunale
Personalverordnung (PVO).
Gemäss dem Beschluss vom 5. Juli 2004 betreffend die
Überführung ins Besoldungssystem der Gemeinde finden auf das
Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer allerdings primär "das
Personalgesetz, die Personalverordnung sowie die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
des Kantons Zürich" Anwendung. Bestandteil der Anstellungsverfügung
bilden sodann verwaltungsinterne Reglemente und Richtlinien. Nicht explizit
Bezug genommen wird in diesem Zusammenhang auf die Personalverordnung der Gemeinde.
Dies ist vorliegend indes nicht von Bedeutung, da diese Verordnung weder Bestimmungen
zur fristlosen Kündigung noch zur Entschädigung enthält und somit jedenfalls
das kantonale Personalgesetz sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen
Anwendung finden (vgl. auch Art. … PVO, wonach bei Fehlen
entsprechender Bestimmungen sinngemäss die Erlasse für das Personal des Kantons
Zürich und jene des Obligationenrechts gelten).
3.
3.1 Gemäss
§ 22 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen
beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Tatbestand
und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts (OR; § 22 Abs. 4 Satz 1 PG). Nach
Art. 337 Abs. 2 OR gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand,
bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Das Gericht hat den
unbestimmten Gesetzesbegriff auszulegen und zu prüfen, ob im Einzelfall ein
wichtiger Grund vorliegt (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. Jürg
Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern etc. 1996,
Art. 337 N. 1). Die fristlose Kündigung ist ultima ratio und
untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ist ausgeschlossen, wenn
dem Kündigenden mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene
Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Adrian
Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 4
mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 3b/aa, und
5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 2a/aa, beides unter www.vgrzh.ch).
Eine Verfehlung des Arbeitnehmers muss einerseits objektiv
geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu
zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits
muss sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des
gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Ist die Verfehlung des Arbeitnehmers
weniger schwer wiegend, so muss sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen
sein (BGE 130 III 213 E. 3.1; BGr, 4. April 2003, 4C.357/2002,
E. 3, und 8. April 2004, 4C.36/2004, E. 3.2, letztere beide
unter www.bger.ch). Als Verfehlung des Arbeitnehmers gilt im Allgemeinen die
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, aber auch andere Vorfälle
können eine fristlose Auflösung rechtfertigen. Soweit sich ein Verhalten nicht
direkt auf die Arbeitsleistung auswirkt, ist die geforderte objektive Schwere
nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 2. Februar 2005,
4C.435/2004, E. 3.3 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Art. 337 Abs. 1 OR steht der Möglichkeit,
Kündigungsgründe nachzuschieben, nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Auflösung des
Anstellungsverhältnisses objektiv vorhandene, dem Kündigenden anlässlich der
Auflösungserklärung jedoch nicht bekannte Sachverhalte dürfen von ihm
insbesondere in einem nachfolgenden Prozess noch aufgeführt werden (Manfred
Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2003, Art. 337
N. 9 f. mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die fristlose Entlassung wurde zum einen damit begründet, der
Beschwerdeführer habe den Angestellten des Heims empfohlen, die neuen
Anstellungsverfügungen nicht zu unterzeichnen. Mit diesem Verhalten habe er
sich gegenüber der Arbeitgeberin illoyal verhalten und seine Treuepflicht
massiv verletzt, was ihm bereits anlässlich einer Gemeinderatssitzung vom
20. Dezember 2004 vorgehalten worden sei. Zum anderen habe er mit einer
"Weihnachtsbotschaft besonderer Art" das Vertrauensverhältnis
definitiv zerstört, weil darin Unwahrheiten verbreitet worden seien. Da der
Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion innegehabt habe, könnten höhere
Anforderungen an die Treuepflicht und Loyalität gestellt werden. In der Antwort
auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2005, in dem er
seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellte, wurde ihm darüber hinaus
zum Vorwurf gemacht, dass er 19 Briefe des Gemeinderats, die über Beförderungen
und Besoldungsanpassungen informiert hätten, nicht an die betroffenen Angestellten
weitergeleitet habe.
3.2.2
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt,
ist insbesondere aufgrund der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers,
der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Art und Bedeutung der
Verfehlung zu beurteilen (BGE 130 III 28 E. 4.1).
Als leitender Angestellter war der Beschwerdeführer in
besonderem Masse zu loyalem Verhalten gegenüber seiner Arbeitgeberin
verpflichtet (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Art. 321a N. 2). Dass er den Angestellten empfohlen
hat, die neuen Anstellungsverfügungen nicht zu unterzeichnen, und an der Weihnachtsfeier
in seiner "Weihnachtsbotschaft besonderer Art" über den Konflikt
informiert sowie der Beschwerdegegnerin Kündigungsandrohungen unterstellt hat,
steht zweifellos in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu. Mit dem
Nichtweiterleiten der 19 Briefe hat der Beschwerdeführer zudem Anweisungen des
Arbeitgebers missachtet.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Einstufungsfrage gegenüber den Angestellten erst
thematisierte, nachdem er bei der Beschwerdegegnerin vorstellig geworden war
und mit Schreiben vom 29. September 2004 einen Vorschlag für die
Lohnüberführung unterbreitet hatte. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er
zunächst versucht hat, einen konstruktiven Weg zu beschreiten und gemeinsam mit
der Beschwerdegegnerin Lösungen für die Überführung der Arbeitsverhältnisse zu
finden. Zwar hat er den Konflikt publik gemacht, allerdings hat er sich dabei
nicht an die Presse gewandt, sondern an einen beschränkten Personenkreis –
Angestellte, Heimbewohnerinnen und -bewohner sowie ihre Angehörigen –, der in
einer gewissen Beziehungsnähe zum Heim steht. Hervorzuheben ist sodann
insbesondere, dass sich das beanstandete Verhalten nicht negativ auf die
Arbeitsleistung ausgewirkt hat und die Auseinandersetzung um die Einstufung der
Angestellten zu keiner Zeit eine Gefahr für den Betrieb des Heims darstellte.
So ist denn auch im Schreiben an die Heimbewohnerinnen und -bewohner vom
5. März 2005 von den "grossartigen Leistungen" des
Beschwerdeführers während seiner mehr als dreizehnjährigen Tätigkeit die Rede.
Die nicht schwer wiegenden Verletzungen der
arbeitsvertraglichen Pflichten könnten nur dann als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung gelten, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen
wären (vorn 3.1). Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine explizite
Verwarnung. Selbst wenn anlässlich der Gemeinderatssitzung vom
20. Dezember 2004 eine solche ausgesprochen worden wäre, würde dies keine
fristlose Kündigung rechtfertigen, da nicht erhärtet ist, dass der
Beschwerdeführer das beanstandete Verhalten
– die Einwirkung auf die Meinungsbildung des Personals – daraufhin fortgeführt
hat.
3.2.3
Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses und das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins für
die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen wäre. Damit ist festzustellen, dass
die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war (§ 80 Abs. 2 VRG).
3.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bezahlung von Fr. 59'475.40 als Ersatz
dessen, was er während der Kündigungszeit verdient hätte. Aufgrund von Art. 337c
Abs. 1 OR ist die Beschwerdegegnerin zur Zahlung des Lohns bis zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin inklusive des Pro-rata-Anteils am 13.
Monatslohn seit 13. Januar 2005 zu verpflichten (vgl. VGr,
26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch). Wegen ihres
Lohnersatzcharakters gilt für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1
OR die Beitragspflicht an die Sozialversicherungen AHV/IV, ALV, NBU und EO. Der
Arbeitgeber hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden Sozialwerken einzubezahlen,
da dem Arbeitnehmer nur so der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung
ersetzt werden kann. Auf die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR
werden diese Beiträge dagegen nicht erhoben (Christiane Brunner et al.,
Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 274;
Streiff/von Kaenel, Art. 337c N. 2 und 15).
Bei der Berechnung des nächsten ordentlichen
Kündigungstermins gilt es zu berücksichtigen, dass die Anstellung durch die
Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2004 erfolgte. Gemäss dem Beschluss
betreffend die Überführung des Arbeitsverhältnisses in ein öffentlichrechtliches
vom 5. Juli 2004 gilt (nur) für die Dienstaltersgeschenk-Regelung der
15. Oktober 1991 als fiktives Eintrittsdatum. Laut Ziff. 4 des
Beschlusses finden die Kündigungsfristen des Personalgesetzes des Kantons
Zürich Anwendung. Ein striktes Festhalten am Wortlaut des Beschlusses würde
somit gemäss § 17 Abs. 1 lit. a PG zu einer einmonatigen Kündigungsfrist
führen. Gute Gründe sprechen indes dafür, dass beide Parteien davon ausgingen,
das ursprüngliche Eintrittsdatum würde auch bei der Berechnung der
Kündigungsfrist Berücksichtigung finden, weshalb vorliegend gemäss § 17
Abs. 1 lit. d PG von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auszugehen
ist. So war die mit der Umwandlung der Anstellungsverhältnisse eintretende
Verlängerung der Kündigungsfrist Diskussionspunkt zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 23. Dezember 2005 geht zudem hervor, dass künftig längere
Kündigungsfristen bestehen, was impliziert, dass bei der Berechnung sämtliche
Dienstjahre berücksichtigt werden, die in der Vergangenheit im Heim geleistet
wurden. Dass es stossend wäre, wenn sich die Kündigungsfrist im vorliegend zu
beurteilenden Fall einer mehr als dreizehnjährigen Heimleitertätigkeit mit der
Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein öffentlichrechtliches auf einen
Monat reduziert hätte, anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, wenn sie in der
Beschwerdeantwort festhält, die Kündigungsfrist habe unbestrittenermassen
sechs Monate betragen.
Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zum
einen den Betrag von Fr. 54'331.30 zu entrichten (Monatsgehalt brutto vom
13. Januar bis 31. Juli 2005 [Fr. 75'290.15] minus den subrogierten
Betrag der Arbeitslosenkasse [Fr. 20'958.85]), wovon aber noch die
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Sinn des im vorletzten Absatz
Gesagten abzuziehen sind. Zum andern sind dem Beschwerdeführer
Fr. 5'144.10 als Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge für die
Monate Februar bis Juli 2005 zu bezahlen. Auf den letztgenannten Betrag sind
keine Sozialabgaben zu entrichten.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung.
Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter den
Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen
verpflichten. In aller Regel ist eine solche Entschädigung geschuldet (VGr,
26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4a, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Ausserordentliche Umstände, derentwegen von dieser Regel abgewichen werden
müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die
massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen, namentlich das Verschulden
des Arbeitgebers, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers, die Enge und Dauer der vertraglichen Beziehungen sowie das
allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers (VGr, 26. Februar 2003,
PB.2002.00038, E. 4b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). – Der Beschwerdeführer
war seit 1991 als Heimleiter tätig. Seine fachliche Qualifikation sowie seine
Leistungen sind unbestritten. Aufgrund seines damals freilich der
Pensionierungsgrenze bereits nahen Alters bestand zum Zeitpunkt der Kündigung
kaum eine Chance, eine neue Anstellung zu finden. Die fristlose Entlassung
erscheint damit als nicht unerheblicher Eingriff in seine Persönlichkeit. Die
Beschwerdegegnerin handelte übereilt, indem sie zum härtesten Mittel der
fristlosen Kündigung griff. Das Verschulden der Beschwerdegegnerin kann nicht mehr
als leicht eingestuft werden. Indem der Beschwerdeführer die Mitarbeiter zur
Nichtunterzeichnung anhielt, den Konflikt einem – wenngleich beschränkten –
Personenkreis zur Kenntnis brachte und den Angestellten gewisse Briefe nicht
aushändigte, trifft ihn aber ebenfalls ein ins Gewicht fallendes Verschulden.
Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist
die Beschwerdegegnerin zu einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu
verpflichten. Davon sind keine Sozialversicherungs-beiträge in Abzug zu bringen
(VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4b am Ende, www.vgrzh.ch).
5.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die
"Rekursvernehmlassung" (gemeint ist wohl die Vernehmlassung zur
Beschwerde bzw. die Beschwerdeantwort) dem Beschwerdeführer "zur
Kenntnisnahme, evtl. zur Stellungnahme" zuzustellen. Sowohl die Vernehmlassung
als auch die Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Soweit
der Eventualantrag sinngemäss auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
zielt, ist festzuhalten, dass ein solcher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
etwa dann notwendig ist, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der
beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte
tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder
bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Ein zweiter
Schriftenwechsel darf indes nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die
schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 58 N. 9 f. und 12 mit Hinweisen). Da vorliegend nicht
zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der Beschwerdeantwort
vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abgestellt wird und ausserdem davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift alle für
seine Begehren erforderlichen Darlegungen vorgebracht hat, ist von einem
zweiten Schriftenwechsel abzusehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er die
vor Verwaltungsgericht weiterverfolgten Anträge des Beschwerdeführers nach
Massgabe von deren Durchdringen abweist.
7.
Aufgrund des Streitwerts sind Gerichtskosten zu erheben
(Umkehrschluss aus § 80b VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 80c in Verbindung
mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Beim Ausgang des vorliegenden
Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenverlegung im Umfang von einem Neuntel
zu Lasten des Beschwerdeführers und von acht Neunteln zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin ist zudem zur Leistung einer Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Y vom 22. März 2006 wird im Sinn der Erwägungen teilweise
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht
gerechtfertigt war. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen
verpflichtet, dem Beschwerdeführer als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs.1 OR
Fr. 59'475.40 sowie eine Pönale von zwei Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/9 dem Beschwerdeführer und zu 8/9 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Mitteilung
an….