|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: PB.2006.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

fristlose Kündigung


Der Beschwerdeführer war seit 1991 als Heimleiter tätig. Die zuständige Gemeinde löste das Arbeitsverhältnis mit fristloser Kündigung auf. Er beantragt Ersatz dessen, was er während der Kündigungszeit verdient hätte sowie eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Voraussetzungen der fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 22 Abs. 1 PG (E. 3.1). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen wäre. Damit ist festzustellen, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war (E. 3.2). Gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR ist die Beschwerdegegnerin zur Zahlung des Lohns bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin inklusive des Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn seit dem Datum der fristlosen Kündigung zu verpflichten (E. 3.3). Aufgrund der gesamten Umstände ist zudem eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu entrichten (E. 4). Kein zweiter Schriftenwechsel (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTSCHÄDIGUNG
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
LOHNERSATZ
LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT
TREUEPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 337 OR
Art. 337c OR
§ 22 PG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1941, arbeitete seit Oktober 1991 als Leiter des Heims Q in X. Zunächst war er bei einer privaten Organisation angestellt, die das Heim im Auftrag der Gemeinde führte. Nachdem Letztere entschieden hatte, das Heim in die eigene Verant­wortung zurückzunehmen, wurde das privatrechtliche Anstellungsverhältnis per 1. Juli 2004 in ein öffentlichrechtliches überführt. Mit Beschluss des Gemeinderats vom Januar 2005 erfolgte per 12. Januar 2005 die fristlose Kündigung.

II.  

Der Bezirksrat Y wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 22. März 2006 ab.

III.  

Am 23./24. April 2006 liess A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:

 "1.    Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben;

 

2.      der Beschluss des Gemeinderates X vom Januar 2005 sei aufzuheben;

 

3.      die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 59'475.40 als Ersatz dessen, was er während der Kündigungszeit verdient hätte, zu bezahlen;

 

4.      die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer als Entschädigung 3 Monatslöhne zu bezahlen;

 

5.      die Rekursvernehmlassung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme, evtl. zur Stellungnahme, zuzustellen;

 

6.      dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

 

7.      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Gemeinde X liess am 23. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Bezirksrat Y verzichtete am 4. Mai 2006 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

 

                                                  Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 15). Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

Auf Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sind die Bestimmungen des Personal­gesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1). Für Angestellte der Gemeinde X gilt grundsätzlich die kom­munale Personalverordnung (PVO).

Gemäss dem Beschluss vom 5. Juli 2004 betreffend die Überführung ins Besoldungs­system der Gemeinde finden auf das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer allerdings primär "das Personalgesetz, die Personalverordnung sowie die Vollzugsverord­nung zum Personalgesetz des Kantons Zürich" Anwendung. Bestandteil der Anstellungs­verfügung bilden sodann verwaltungsinterne Reglemente und Richtlinien. Nicht explizit Bezug genommen wird in diesem Zusammenhang auf die Personalverordnung der Gemeinde. Dies ist vorliegend indes nicht von Bedeutung, da diese Verordnung weder Bestimmungen zur fristlosen Kündigung noch zur Entschädigung enthält und somit jedenfalls das kantonale Personalgesetz sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen Anwendung finden (vgl. auch Art. … PVO, wonach bei Fehlen entsprechender Bestimmungen sinngemäss die Erlasse für das Personal des Kantons Zürich und jene des Obligationenrechts gelten).

3.  

3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; § 22 Abs. 4 Satz 1 PG). Nach Art. 337 Abs. 2 OR gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Das Gericht hat den unbestimmten Gesetzesbegriff auszulegen und zu prüfen, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern etc. 1996, Art. 337 N. 1). Die fristlose Kündigung ist ultima ratio und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Kündigenden mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 4 mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 3b/aa, und 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 2a/aa, beides unter www.vgrzh.ch).

Eine Verfehlung des Arbeitnehmers muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits muss sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Ist die Verfehlung des Arbeitnehmers weniger schwer wiegend, so muss sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1; BGr, 4. April 2003, 4C.357/2002, E. 3, und 8. April 2004, 4C.36/2004, E. 3.2, letztere beide unter www.bger.ch). Als Verfehlung des Arbeitnehmers gilt im Allgemeinen die Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, aber auch andere Vorfälle können eine fristlose Auflösung rechtfertigen. Soweit sich ein Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung auswirkt, ist die geforderte objektive Schwere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 2. Februar 2005, 4C.435/2004, E. 3.3 mit Hinweisen, www.bger.ch).

Art. 337 Abs. 1 OR steht der Möglichkeit, Kündigungsgründe nachzuschieben, nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses objektiv vorhandene, dem Kündigenden anlässlich der Auflösungserklärung jedoch nicht bekannte Sachverhalte dürfen von ihm insbesondere in einem nachfolgenden Prozess noch aufgeführt werden (Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2003, Art. 337 N. 9 f. mit Hinweisen).

3.2  

3.2.1 Die fristlose Entlassung wurde zum einen damit begründet, der Beschwerdeführer habe den Angestellten des Heims empfohlen, die neuen Anstellungsverfügungen nicht zu unterzeichnen. Mit diesem Verhalten habe er sich gegenüber der Arbeitgeberin illoyal verhalten und seine Treuepflicht massiv verletzt, was ihm bereits anlässlich einer Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2004 vorgehalten worden sei. Zum anderen habe er mit einer "Weihnachtsbotschaft besonderer Art" das Vertrauensverhältnis definitiv zerstört, weil darin Unwahrheiten verbreitet worden seien. Da der Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion innegehabt habe, könnten höhere Anforderungen an die Treuepflicht und Loyalität gestellt werden. In der Antwort auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2005, in dem er seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellte, wurde ihm darüber hinaus zum Vorwurf gemacht, dass er 19 Briefe des Gemeinderats, die über Beför­derungen und Besoldungsanpassungen informiert hätten, nicht an die betroffenen Ange­stellten weitergeleitet habe.

3.2.2 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist insbe­sondere aufgrund der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Art und Bedeutung der Verfehlung zu beurteilen (BGE 130 III 28 E. 4.1).

Als leitender Angestellter war der Beschwerdeführer in besonderem Masse zu loyalem Verhalten gegenüber seiner Arbeitgeberin verpflichtet (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 321a N. 2). Dass er den Angestellten empfohlen hat, die neuen Anstellungsverfügungen nicht zu unterzeichnen, und an der Weihnachtsfeier in seiner "Weihnachtsbotschaft besonderer Art" über den Konflikt informiert sowie der Beschwerdegegnerin Kündigungsandrohungen unterstellt hat, steht zweifellos in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu. Mit dem Nichtweiterleiten der 19 Briefe hat der Beschwerdeführer zudem Anweisungen des Arbeitgebers missachtet.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Einstufungs­frage gegenüber den Angestellten erst thematisierte, nachdem er bei der Beschwerde­gegnerin vorstellig geworden war und mit Schreiben vom 29. September 2004 einen Vorschlag für die Lohnüberführung unterbreitet hatte. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er zunächst versucht hat, einen konstruktiven Weg zu beschreiten und gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin Lösungen für die Überführung der Arbeitsverhältnisse zu finden. Zwar hat er den Konflikt publik gemacht, allerdings hat er sich dabei nicht an die Presse gewandt, sondern an einen beschränkten Personenkreis – Angestellte, Heimbewohnerinnen und -bewohner sowie ihre Angehörigen –, der in einer gewissen Beziehungsnähe zum Heim steht. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass sich das beanstandete Verhalten nicht negativ auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hat und die Auseinandersetzung um die Einstufung der Angestellten zu keiner Zeit eine Gefahr für den Betrieb des Heims dar­stellte. So ist denn auch im Schreiben an die Heimbewohnerinnen und -bewohner vom 5. März 2005 von den "grossartigen Leistungen" des Beschwerdeführers während seiner mehr als dreizehnjährigen Tätigkeit die Rede.

Die nicht schwer wiegenden Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten könnten nur dann als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gelten, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen wären (vorn 3.1). Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine explizite Verwarnung. Selbst wenn anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2004 eine solche ausgesprochen worden wäre, würde dies keine fristlose Kündigung rechtfertigen, da nicht erhärtet ist, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Verhalten
– die Einwirkung auf die Meinungsbildung des Personals – daraufhin fortgeführt hat.

3.2.3 Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen wäre. Damit ist festzustellen, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war (§ 80 Abs. 2 VRG).

3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Bezahlung von Fr. 59'475.40 als Ersatz dessen, was er während der Kündigungszeit verdient hätte. Aufgrund von Art. 337c Abs. 1 OR ist die Beschwerdegegnerin zur Zahlung des Lohns bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin inklusive des Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn seit 13. Januar 2005 zu verpflichten (vgl. VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch). Wegen ihres Lohnersatzcharakters gilt für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 OR die Beitragspflicht an die Sozialversicherungen AHV/IV, ALV, NBU und EO. Der Arbeitgeber hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden Sozialwerken einzu­bezahlen, da dem Arbeitnehmer nur so der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung ersetzt werden kann. Auf die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR werden diese Bei­träge dagegen nicht erhoben (Christiane Brunner et al., Kommentar zum Arbeitsvertrags­recht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 274; Streiff/von Kaenel, Art. 337c N. 2 und 15).

Bei der Berechnung des nächsten ordentlichen Kündigungstermins gilt es zu berück­sichtigen, dass die Anstellung durch die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2004 erfolgte. Gemäss dem Beschluss betreffend die Überführung des Arbeitsverhältnisses in ein öffentlichrechtliches vom 5. Juli 2004 gilt (nur) für die Dienstaltersgeschenk-Regelung der 15. Oktober 1991 als fiktives Eintrittsdatum. Laut Ziff. 4 des Beschlusses finden die Kündigungsfristen des Personalgesetzes des Kantons Zürich Anwendung. Ein striktes Festhalten am Wortlaut des Beschlusses würde somit gemäss § 17 Abs. 1 lit. a PG zu einer einmonatigen Kündigungsfrist führen. Gute Gründe sprechen indes dafür, dass beide Parteien davon ausgingen, das ursprüngliche Eintrittsdatum würde auch bei der Berechnung der Kündigungsfrist Berücksichtigung finden, weshalb vorliegend gemäss § 17 Abs. 1 lit. d PG von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auszugehen ist. So war die mit der Umwandlung der Anstellungsverhältnisse eintretende Verlängerung der Kündi­gungs­frist Diskussionspunkt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde­gegnerin. Aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2005 geht zudem hervor, dass künftig längere Kündigungsfristen bestehen, was impliziert, dass bei der Berechnung sämtliche Dienstjahre berücksichtigt werden, die in der Vergangenheit im Heim geleistet wurden. Dass es stossend wäre, wenn sich die Kündigungsfrist im vorliegend zu beurteilenden Fall einer mehr als dreizehnjährigen Heimleitertätigkeit mit der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein öffentlichrechtliches auf einen Monat reduziert hätte, anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, wenn sie in der Beschwerde­antwort festhält, die Kündigungsfrist habe unbestrittenermassen sechs Monate betragen.

Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zum einen den Betrag von Fr. 54'331.30 zu entrichten (Monatsgehalt brutto vom 13. Januar bis 31. Juli 2005 [Fr. 75'290.15] minus den subrogierten Betrag der Arbeitslosenkasse [Fr. 20'958.85]), wovon aber noch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Sinn des im vorletzten Absatz Gesagten abzuziehen sind. Zum andern sind dem Beschwerdeführer Fr. 5'144.10 als Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge für die Monate Februar bis Juli 2005 zu bezahlen. Auf den letztgenannten Betrag sind keine Sozialabgaben zu entrichten.

4.  

Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung.

Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter den Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen verpflichten. In aller Regel ist eine solche Entschädigung geschuldet (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4a, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ausserordentliche Umstände, derentwegen von dieser Regel abgewichen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen, namentlich das Verschulden des Arbeitgebers, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Enge und Dauer der vertraglichen Beziehungen sowie das allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). – Der Beschwerdeführer war seit 1991 als Heimleiter tätig. Seine fachliche Qualifikation sowie seine Leistungen sind unbestritten. Aufgrund seines damals freilich der Pensionierungsgrenze bereits nahen Alters bestand zum Zeitpunkt der Kündigung kaum eine Chance, eine neue Anstellung zu finden. Die fristlose Entlassung erscheint damit als nicht unerheblicher Eingriff in seine Persönlichkeit. Die Beschwerdegegnerin handelte übereilt, indem sie zum härtesten Mittel der fristlosen Kündigung griff. Das Verschulden der Beschwerdegegnerin kann nicht mehr als leicht eingestuft werden. Indem der Beschwerdeführer die Mitarbeiter zur Nichtunterzeichnung anhielt, den Konflikt einem – wenngleich beschränkten – Personen­kreis zur Kenntnis brachte und den Angestellten gewisse Briefe nicht aushändigte, trifft ihn aber ebenfalls ein ins Gewicht fallendes Verschulden. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist die Beschwerdegegnerin zu einer Entschädi­gung von zwei Monatslöhnen zu verpflichten. Davon sind keine Sozialversicherungs-beiträge in Abzug zu bringen (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4b am Ende, www.vgrzh.ch).

5.  

In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die "Rekursvernehmlassung" (gemeint ist wohl die Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. die Beschwerdeantwort) dem Beschwerdeführer "zur Kenntnisnahme, evtl. zur Stellungnahme" zuzustellen. Sowohl die Vernehmlassung als auch die Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Soweit der Eventualantrag sinngemäss auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zielt, ist festzuhalten, dass ein solcher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig ist, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Ein zweiter Schriftenwechsel darf indes nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 58 N. 9 f. und 12 mit Hinweisen). Da vorliegend nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abgestellt wird und ausserdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift alle für seine Begehren erforderlichen Darlegungen vorgebracht hat, ist von einem zweiten Schriftenwechsel abzusehen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er die vor Verwaltungsgericht weiterverfolgten Anträge des Beschwerdeführers nach Massgabe von deren Durchdringen abweist.

7.  

Aufgrund des Streitwerts sind Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus § 80b VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenverlegung im Umfang von einem Neuntel zu Lasten des Beschwerdeführers und von acht Neunteln zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin ist zudem zur Leistung einer Parteient­schädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 22. März 2006 wird im Sinn der Erwägungen teilweise aufge­hoben. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Beschwerde­führer als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs.1 OR Fr. 59'475.40 sowie eine Pönale von zwei Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/9 dem Beschwerdeführer und zu 8/9 der Beschwerde­gegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an….