{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2006-00020_2007-05-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206693&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc2c64874ed0a8f227bdc19c3f701ff9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2006.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.05.2007  PB.2006.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.05.2007  PB.2006.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.05.2007  PB.2006.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Fristlose K\u00fcndigung) | Fristlose K\u00fcndigung Der Beschwerdef\u00fchrer war seit 2002 Chef des kantonalen Steueramts. Der Regierungsrat l\u00f6ste das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit fristloser K\u00fcndigung auf. Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung und verlangt Lohn bis zum Ende der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist sowie eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von drei Monatsl\u00f6hnen.  Zust\u00e4ndigkeit, Streitwert (E. 1). Die fristlose K\u00fcndigung setzt wichtige Gr\u00fcnde voraus, bei deren Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unzumutbar ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 PG). Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Aufl\u00f6sung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (E. 3). Die fristlose K\u00fcndigung ist grunds\u00e4tzlich unverz\u00fcglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes zu erkl\u00e4ren. Eine gewisse Bedenkzeit wird der berechtigten Person allerdings zugestanden, insbesondere wenn die Arbeitgeberin eine juristische Person ist, die infolge ihrer Kompetenzordnung l\u00e4ngere Zeit f\u00fcr die Entscheidung ben\u00f6tigt, etwa weil diese durch ein mehrk\u00f6pfiges Organ gef\u00e4llt werden muss (E. 4.1). Konkret stellt sich die Frage, ob eine Zeitspanne von neun Tagen zwischen dem Ablauf der dem Beschwerdef\u00fchrer einger\u00e4umten Frist zur Stellungnahme und der fristlosen K\u00fcndigung durch den Regierungsrat zu lang war (E. 4.2.2). Dies wird aus verschiedenen Gr\u00fcnden verneint (E. 4.2): Einmal verschafft der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r auch einen Anspruch darauf, dass die Beh\u00f6rde Vorbringen sorgf\u00e4ltig und ernsthaft pr\u00fcft. Es kann und darf vom Regierungsrat daher nicht erwartet werden, dass er seinen Entscheid bereits w\u00e4hrend der Frist zur Stellungnahme vorbereitet, um die fristlose K\u00fcndigung gleich nach Fristablauf auszusprechen (E. 4.2.5). Ausserdem handelt es sich um einen komplexen Sachverhalt, \u00fcber den der Regierungsrat als mehrk\u00f6pfiges, mit stark arbeitsbelasteten Mitgliedern besetztes Gremium zu entscheiden hatte. Ferner lagen innerhalb der neunt\u00e4gigen Zeitspanne nochdie Osterfeiertage (E. 4.2.6). Dass dem Beschwerdef\u00fchrer der Lohn aus sozialen Gr\u00fcnden f\u00fcr weitere zehn Tage (bis zum Monatsende) ausbezahlt wurde, darf nicht als Hinweis auf die Zumutbarkeit einer weiter dauernden Anstellung verstanden werden und spricht damit nicht gegen die Zul\u00e4ssigkeit der fristlosen K\u00fcndigung (E. 5).\rIm \u00dcbrigen war die fristlose K\u00fcndigung nach der W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde auch inhaltlich gerechtfertigt: Einmal wies die Amtsf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers gewisse M\u00e4ngel auf (E. 7). Insbesondere war jedoch entscheidend, dass der Beschwerdef\u00fchrer den offensichtlichen Irrtum \u00fcber seine Berechtigung, einen akademischen Titel zu f\u00fchren, unaufgekl\u00e4rt liess (E. 8). \rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:40:52", "Checksum": "c10169f10753c20e224de6424da2560c"}