I.
A trat Anfang März 2002 in den Dienst der Gemeinde X. Per
Ende Oktober 2005 kündigte er dieses Anstellungsverhältnis. Der Gemeinderat X
und A konnten sich in der Folge nicht auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses
einigen.
II.
A rekurrierte gegen die Formulierung des
Arbeitszeugnisses an den Bezirksrat Z. Dieser hiess mit
Beschluss vom 13. Juni 2006 den Rekurs sowohl hinsichtlich der Umschreibung des
Aufgabenbereichs als auch der Abschiedsformel gut; einzig betreffend den
Wortlaut der Aufgabenerfüllung lehnte er ihn ab.
III.
Dagegen erhob A am 11./12. Juli 2006
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Arbeitszeugnis auch in
Bezug auf die "Aufgabenerfüllung" zu ändern.
Der Bezirksrat Z beantragte, die Beschwerde
abzuweisen; die Gemeinde X verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des
Bezirksrats zuständig. Das gilt auch für
Streitigkeiten betreffend Arbeitszeugnisse (VGr, 9. März 2005,
PB.2004.00067, E. 1 Abs. 1, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis fehlt
Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis ein Streitwert (VGr, 4. Juli 2001,
PB.2001.00006, E. 1b, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde ist demnach durch die
Kammer zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Auf Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sind die
Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG;
LS 177.10) sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeinden keine eigenen
Vorschriften erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926; LS 131.1). Da dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist, ist
betreffend die Formulierung des Arbeitszeugnisses auf § 46 PG abzustützen:
Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung können Angestellte jederzeit ein Zeugnis
verlangen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre
Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Für die Auslegung dieser Vorschrift
sind sinngemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 330a des
Obligationenrechts (OR), dessen Wortlaut praktisch gleich lautend ist, heranzuziehen
(VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch).
Bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen sind – nebst
weiteren Grundsätzen – insbesondere die Grundsätze der Wahrheit und des
Wohlwollens zu beachten. Oberstes Gebot für die Arbeitgeber ist dabei die
Wahrheitspflicht: In erster Linie muss das Zeugnis inhaltlich richtig sein; die
ihm zugrunde liegenden Tatsachen müssen wahr sein. Dabei darf und muss das
Zeugnis auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten, sofern diese
charakteristisch sind und nicht bloss einmalige Vorfälle oder Umstände
betreffen. Die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers findet
demnach ihre Grenze an der Wahrheitspflicht. Hinzu kommt schliesslich, dass die
gewählte Formulierung wahr und eindeutig sein muss (VGr, 31. Mai 2006,
PB.2005.00050, E. 4.1, und 9. März 2005, PB.2004.00067, E. 3.1, je unter
www.vgrzh.ch; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 10; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag,
6. A., Zürich etc. 2006, Art. 330a N. 3; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag,
3. A., Basel etc. 2005, S. 177).
3.
3.1 Hinsichtlich
der Aufgabenerfüllung hat das Arbeitszeugnis der Beschwerdegegnerin folgenden
Wortlaut: "Dank seinem raschen Auffassungsvermögen arbeitete er sich gut
in einzelne Aufgabenbereiche ein".
Die Vorinstanz schützte diese Formulierung mit der
Begründung, dass es ihr nicht möglich sei, die Einarbeitung des
Beschwerdeführers in die einzelnen Arbeitsbereiche zu prüfen und zu
qualifizieren. Daher bleibe es der Beschwerdegegnerin überlassen, wie sie
insofern das Zeugnis formulieren wolle.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die
Formulierung der Beschwerdegegnerin bewusst suggeriere, dass er sich in
verschiedene – und zwar die meisten – andere Bereiche nicht gut eingearbeitet
habe. Diese Behauptung sei aber von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren nicht substantiiert bzw. belegt worden und dürfe daher nicht zu
seinen Ungunsten im Zeugnis stehen. – Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer,
das Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern: "Dank seiner raschen
Auffassungsgabe arbeitete er sich gut in die einzelnen Aufgabenbereiche
ein" bzw. eventualiter: "… arbeitete er sich gut ein".
3.2 Wie
aufgezeigt muss das Arbeitszeugnis die Leistungen und Tätigkeiten
des Arbeitnehmers wahrheitsgemäss wiedergeben. Entscheidend ist dabei, wie ein
unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses
Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (BGr, 28. April 2005, 4C.60/2005, E. 4.1, www.bger.ch).
Die Formulierung der Beschwerdegegnerin
betreffend die Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers kann nur so verstanden
werden, dass Letzterer sich in einzelne Aufgabenbereiche gut einarbeitete, in
andere oder gar in die meisten anderen Aufgabenbereiche jedoch nicht.
Die Beschwerdegegnerin führte dazu im vorinstanzlichen
Verfahren lediglich aus, dass es bei einer Anstellungsdauer von drei Jahren und
sieben Monaten gar nicht möglich sei, sich in alle Bereiche gut einzuarbeiten
und sich eine gewisse Routine anzueignen. Sie sei mit der Aufgabenerfüllung des
Beschwerdeführers insgesamt nicht ganz zufrieden gewesen, was allerdings
aufgrund fehlender Mitarbeiterbeurteilungen nicht belegt werden könne.
3.3 Im privaten Arbeitsvertragsrecht ist umstritten, ob der Arbeitgeber
oder der Arbeitnehmer die Beweislast für die Richtigkeit der im Zeugnis
angeführten Tatsachen und Werturteile trägt (vgl. nur Staehelin, Art. 330a N.
21, und Streiff/von Kaenel, Art. 330a N. 5 S. 473, je mit zahlreichen
Hinweisen). Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat grundsätzlich derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Dabei wird auch zivilprozessual zwischen der subjektiven und
der objektiven Beweislast unterschieden: Erstere betrifft die Frage, wer den
Beweis zu führen hat, Letztere, wer das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen
hat. Dabei entfällt die subjektive Beweislast in Verfahren, bei welchen die
unbeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, S. 258).
Das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mitwirkungspflicht
der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (§ 7 Abs. 1 und 2
VRG): Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts verantwortlich, und der Betroffene hat insbesondere im Rechtsmittelverfahren
die seine Rügen stützenden Tatsachen substantiiert darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen. Vor allem aber hat der Untersuchungsgrundsatz keinen
Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach
dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von
Art. 8 ZGB. So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige
die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte
Rechte ableiten können (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034 [= RB 2005
Nr. 107], E. 4.1, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69,
§ 60 N. 1
und 3).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen (§ 46 PG und Art. 330a OR).
Diese Bestimmung ist ein Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers (Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar,
2003, Art. 328 OR N. 3 und 26). Schon daraus erhellt, dass grundsätzlich
der Arbeitgeber verantwortlich dafür ist, die tatsächlichen Grundlagen für die
Erstellung des Arbeitszeugnisses zu schaffen bzw. bereitzustellen. Ist er dazu
nicht in der Lage und sind seine Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht
näher substantiiert, so darf solches auch vom Arbeitnehmer gestützt auf seine
Mitwirkungspflicht nicht erwartet werden. Es geht jedenfalls vorliegend nicht
an, bei fehlendem Beweis der Tatsachen zuungunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden.
3.4 Ob
sich der Beschwerdeführer in die einzelnen Aufgabenbereiche gut
einarbeitete, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage, da das eigentliche
Werturteil über die Arbeitsleistung erst im nachstehenden Satz des
Arbeitszeugnisses folgt: "Er erledigte seine Aufgaben zu unserer vollen
Zufriedenheit". Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
habe sich nur in einzelne Aufgabenbereiche gut eingearbeitet, ist nach dem oben
Gesagten folglich nur dann zulässig, wenn sie objektiv wahr ist. Dies lässt
sich aber, wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, nicht belegen.
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der Einwand, dass es bei einer
Anstellungsdauer von drei Jahren und sieben Monaten gar nicht möglich gewesen
sei, sich in die einzelnen Aufgabenbereiche gut einzuarbeiten.
Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde gutzuheissen.
Dabei steht der Formulierung "Dank … arbeitete er sich gut in die
einzelnen Aufgabenbereiche ein" nichts entgegen. Das Gericht hat zwar im
Hinblick auf das dem Arbeitgeber zustehende Ermessen bei der Beurteilung der
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Zurückhaltung zu üben; indessen handelt es
sich vorliegend um eine objektive, eine durchschnittliche Leistung
kennzeichnende Formulierung, welche bei Fehlen erheblicher Vorwürfe durchaus
angezeigt ist und der Verkehrssitte entspricht (vgl. Streiff/von Kaenel, Art.
330a N. 5 S.473; Staehelin, Art. 330a N. 21; Susanne Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 161 f.).
Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des
Beschwerdeführers lediglich insoweit bzw. es könnte darauf mangels
schutzwürdigem Interesse gar nicht eingetreten werden, als er die Wendung
"Dank seinem raschen Auffassungsvermögen" durch "Dank seiner
raschen Auffassungsgabe" ersetzt haben möchte (vgl. VGr, 9. Mai 2001,
PB.2001.00009, E. 2, www.vgrzh.ch). Das kann indessen unberücksichtigt bleiben,
handelt es sich bei der gewählten Formulierung des Antrags doch wohl bloss um ein Versehen des Beschwerdeführers .
4.
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert
von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben; vorbehalten
bleibt die Kostenbelastung der unterliegenden Partei, die durch ihre
Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 80b VRG).
Fehlt wie vorliegend ein unmittelbar bezifferbarer Streitwert, sind in sinngemässer
Anwendung von § 80b VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn es um Entscheidungen
von grosser Tragweite geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 80b N. 3). Die Beschwerdegegnerin hat keinen unangemessenen
Aufwand verursacht, und die Streitsache ist noch nicht von grosser Tragweite.
Somit sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 9. März 2005,
PB.2004.00067, E. 4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragt eine
Entschädigung. Von einer Umtriebsentschädigung ist abzusehen, da die
Rechtsverfolgung keinen Zeitaufwand verursachte, der das übliche Mass erheblich
überstieg (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Arbeitszeugnis
des Beschwerdeführers wie folgt zu ändern (Änderung hier kursiv geschrieben):
"Dank
seinem raschen Auffassungsvermögen arbeitete er sich gut in die einzelnen Aufgabenbereiche
ein."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an…