{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2006-00025_2007-01-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206443&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "39b2453c44f4297bcdc16ae615bb4f40"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2006.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.01.2007  PB.2006.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2007  PB.2006.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2007  PB.2006.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiterbeurteilung und Nichtbef\u00f6rderung | Nichtbef\u00f6rderung einer Lehrerin (Mitarbeiterbeurteilung) Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts. Mitarbeiterbeurteilungen sind nicht anfechtbar. Sie lassen sich aber im Zusammenhang mit einer angefochtenen Nichtbef\u00f6rderung \u00fcberpr\u00fcfen (E. 1). Schr\u00e4nkt eine Beh\u00f6rde ihre Pr\u00fcfungsbefugnis in unzul\u00e4ssiger Weise ein, ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu sehen. Eine \"Heilung\" der Geh\u00f6rsverletzung ist nur unter eng begrenzten Voraussetzungen m\u00f6glich (E. 2.1). Zu den rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterbeurteilung bei Lehrpersonen (E. 2.2). Angesichts des Ermessensspielraums der Schulpflege h\u00e4tte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der angefochtenen Anordnung zwar eine gewisse Zur\u00fcckhaltung auferlegen d\u00fcrfen. Indem sie sich aber auf eine reine Rechts- bzw. Willk\u00fcrpr\u00fcfung beschr\u00e4nkte, verletzte sie das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin. Die Geh\u00f6rsverletzung ist nicht heilbar. Vorliegend ist aber ein reformatorischer Entscheid gerechtfertigt (E. 2.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung der strittigen Mitarbeiterbeurteilung; zu den Anforderungen an eine Mitarbeiterbeurteilung im Allgemeinen (E. 3). Der Vorwurf der Beschwerdef\u00fchrerin, sie sei gemobbt worden, ist unbegr\u00fcndet (E. 4). Die Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht ge\u00e4ussert zu den von der Beschwerdef\u00fchrerin selbst verfassten Berichten \u00fcber einzelne Unterrichtslektionen, obwohl sie dazu bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gehabt h\u00e4tten. Zudem fehlen Beobachtungs- und Erkundungsberichte, welche zu den Elementen einer Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen geh\u00f6ren. Die Beschwerdegegnerinnen m\u00fcssen sich deshalb die Aufzeichnungen der Beschwerdef\u00fchrerin entgegenhalten lassen. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der einzelnen Kriterien der Mitarbeiterbeurteilung ergibt eine zu tiefe Einstufung der Beschwerdef\u00fchrerin. Sie erf\u00fcllt die f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung notwendige Qualifikation. Die beantragte Bef\u00f6rderung kann allerdings aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gew\u00e4hrt werden. Dar\u00fcberwird das Volksschulamt neu zu befinden haben (E. 5).\rTeilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:21", "Checksum": "8835f1c5d34b693197dfe0bc0926b1d1"}