{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2006-00035_2007-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206815&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ad90c9f90017f58b9df75222c5ea367"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2006.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2007  PB.2006.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2007  PB.2006.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2007  PB.2006.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnfortzahlung | Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung f\u00fcr in Justiz und Verwaltung t\u00e4tige Dolmetscher?  [Der Beschwerdef\u00fchrer war seit Jahren f\u00fcr verschiedene Gerichte und Beh\u00f6rden auf Abruf als \u00dcbersetzer/Dolmetscher t\u00e4tig. Seit 2000 arbeitete er durchschnittlich mehr als 60 Std./Woche f\u00fcr dieselbe Amtsstelle. Nach seiner Erkrankung im M\u00e4rz 2004 verlangte er Lohnfortzahlung gem\u00e4ss kantonalem Personalrecht.] Der Anfechtungsweg w\u00e4re vorliegend unabh\u00e4ngig von der Frage zul\u00e4ssig, ob ein vertragliches oder ein verf\u00fcgtes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien vorliegt, da die Weigerung zur Leistung von Lohnfortzahlungen eine personalrechtliche Anordnung darstellt (E. 1). Die vorliegende Streitigkeit ist \u00f6ffentlichrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig ist (E. 2). Zum massgeblichen Zeitpunkt war das kantonale Personalrecht bereits in Kraft. F\u00fcr dessen Anwendbarkeit ist allerdings in sachlicher Hinsicht ein \"Arbeitsverh\u00e4ltnis\" vorausgesetzt. Es rechtfertigt sich, f\u00fcr die Definition des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Sinne des Personalgesetzes den zivilrechtlichen Begriff analog zu ber\u00fccksichtigen. Liegt hier zivilrechtlich betrachtet ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vor, ist demnach das Personalrecht anwendbar (E. 3). Das f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zentrale Kriterium der Subordination ist vorliegend nicht gegeben (E. 4). Weder nach Auftrags- noch nach Werkvertragsrecht besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, weshalb offen bleiben kann, wie das Rechtsverh\u00e4ltnis im Einzelnen zu qualifizieren w\u00e4re (E. 5). Kostenfolgen: Gutheissung des Gesuchs um Kostenfreiheit und unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6). Abweisung [Abweichende Meinung der Gerichtssekret\u00e4rin]"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:40", "Checksum": "ad7718111306f76d2144bb6a4c16b932"}