|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: PB.2006.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Entlassung altershalber


Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Regierungsrates - welcher auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien basiert - altershalber in den Ruhestand versetzt. Ein knappes Jahr später gelangte er mit einem Revisionsgesuch an den Regierungsrat, weil er die dem regierungsrätlichen Beschluss zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängeln für nichtig hielt.
Zuständigkeit (E. 1). Der Regierungsrat trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, mangels neuer Tatsachen liege kein Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG vor (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei der Revision (E. 3.1). Ob der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, kann offen bleiben (E. 3.2). Gleiches gilt für die Frage, ob die - hier wohl massgebliche - Revisionsfrist in § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt worden wäre (E. 3.3). Aus prozessökonomischen Gründen kann auf Rückweisung verzichtet werden, wenn sie einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (E. 4). Das Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen: Einmal war der Beschwerdeführer - mangels objektiver Wesentlichkeit und Erkennbarkeit des Irrtums für den Vertragspartner - keinem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR unterlegen (E. 5). Überdies wurde er beim Abschluss der Vereinbarung auch nicht im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht (E. 6).
Abweisung.
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTLASSUNG ALTERSHALBER
ERKENNBARKEIT
GRUNDLAGENIRRTUM
IRRTUM
REVISION
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRÜNDE
TÄUSCHUNG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
WESENTLICHER IRRTUM
WILLENSMANGEL
Rechtsnormen:
Art. 24 Ziff. 4 OR
Art. 28 Abs. 1 OR
Art. 31 Abs. 1 OR
§ 86a VRG
§ 86b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2006.00045

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Juni 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,

 

dieser vertreten durch die B-Direktion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Entlassung altershalber,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1944, war beim Kanton Zürich angestellt. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der B-Direktion und A vom 18. April 2005 beschloss der Regierungsrat am 20. April 2005, A auf den 31. Oktober 2005 altershalber zu entlassen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Nachdem A anfangs April 2006 erfahren hatte, dass die Staatsanwaltschaft eine gegen ihn laufende Untersuchung wegen ungetreuer Amtsführung eingestellt hatte, gelangte er mit Schreiben vom 22. April 2006 an die B-Direktion. Darin machte er geltend, der Beschluss des Regierungsrates über seine Entlassung altershalber vom 20. April 2005 und die diesem Beschluss zugrunde liegende Vereinbarung vom 18. April 2005 seien nichtig, weshalb das Anstellungsverhältnis mit ihm nach wie vor bestehe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss an, dass er die Vereinbarung über seine Entlassung nicht abgeschlossen hätte, wenn ihn die B-Direktion über die bereits am 11. Februar 2005 erfolgte Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung orientiert hätte.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die B-Direktion A mit, er sei am 8. Februar 2005 anlässlich einer Rapportsitzung darüber ins Bild gesetzt worden, dass der B-Direktor bei der Staatsanwaltschaft eine Voruntersuchung veranlassen werde, nach deren Durchführung sich die Sache entweder erledigen lasse oder allenfalls ein offizielles Verfahren eröffnet werde. Dabei stützte sie sich auf die protokollierten Ergebnisse des Rapports vom 8. Februar 2005.

Daraufhin reichte A mit Schreiben vom 26. Mai 2004 (recte: 2006) beim Regierungsrat ein Revisionsbegehren gemäss § 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ein. Er berief sich darin auf die Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses sowie der diesem zugrunde liegenden Vereinbarung und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber durch Kündigung aufzulösen unter Leistung einer Abfindung von 15 Monatssalären. Überdies verlangte er den Ausgleich der Differenz zwischen bezahlter Rente und geschuldetem Lohn und Schadenersatz in der Höhe eines Jahreslohnes. Auf das Revisionsbegehren trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 nicht ein.

II.  

Dagegen erhob A am 26./30. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei aufzuheben und der Regierungsrat einzuladen, auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11./18. Januar 2007 beantragte die B-Direktion namens des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 23./25. April 2007 unaufgefordert Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung des Regierungsrats gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Beschwerde hat einen Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt: In seinem Revisionsgesuch verlangt der Beschwerdeführer einerseits eine Abfindung in der Höhe von 15 Monatssalären und Schadenersatz in der Höhe eines Jahreslohnes. Überdies verlangt er die Differenz zwischen bezahlter Rente und geschuldetem Lohn. Dies ergibt einen Streitwert von jedenfalls über Fr. 500'000.-. Demnach ist vorliegend die Kammer zur Behandlung der Sache zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat hätte auf sein Revisionsgesuch eintreten müssen, weil er neue erhebliche Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG vorbringen könne. Diese erblickte er darin, dass die B-Direktion es vor Abschluss der Vereinbarung vom 18. April 2005 unterlassen habe, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Staatsanwaltschaft über gegen ihn möglicherweise vorliegende Verdachtsmomente im Bezug auf ungetreue Amtsführung informieren werde. Davon habe er erst am 15. April 2006 erfahren, als er der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 habe entnehmen können, dass sein damaliger Vorgesetzter am 11. Februar 2005 eine Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft gemacht habe, welche durch Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts zur Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn geführt habe. Durch die Klausel in der Vereinbarung vom 18. April 2005, die ihn ausdrücklich von allen Verpflichtungen mit Ausnahme derjenigen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) freistelle, sei ihm insofern eine Freiheit vorgetäuscht worden, die ihm gar nicht habe zugesichert werden können. Daraus schliesst er, dass er bei der Vereinbarung über seine Entlassung von der B-Direktion absichtlich getäuscht worden sei bzw. sich in einem Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb die Vereinbarung ungültig sei und das Anstellungsverhältnis mit ihm nach wie vor bestehe.

Dagegen vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, er sei zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten, denn es liege mangels neuer Tatsachen kein Revisionsgrund im Sinne von § 86a lit. b VRG vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit der Sitzung vom 8. Februar 2005 gewusst, dass sein damaliger Vorgesetzter beabsichtigt habe, die Staatsanwaltschaft über den gegen ihn vorliegenden Verdacht zu informieren. Im Übrigen führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei durch den Vertrag nicht getäuscht worden, da die Klausel, die ihn von sämtlichen Verpflichtungen ausser der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses freistelle, sich nur auf Pflichten aus dem aufzulösenden Arbeitsverhältnis beziehe. Rechtspflichten im Rahmen von Strafverfahren könnten nicht Gegenstand personalrechtlicher Vereinbarungen bilden. Ferner vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass es keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft gehabt habe oder nicht; ohnehin läge kein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) vor, sondern lediglich ein unwesentlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2 OR, welcher nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung zwischen der B-Direktion und dem Beschwerdeführer führe. Darin sei kein Revisionsgrund zu erblicken.

3.  

3.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer Verwaltungsbehörde lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen beeinflusst hat (lit. a) oder wenn ein Beteiligter neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf § 86a lit. b VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2). Es muss gemäss § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall eines neuen Entscheids in der Sache gestellten Anträge enthalten.

In § 86b Abs. 1 VRG wird der Grundsatz der Subsidiarität als Eintretenserfordernis umschrieben; dieser soll verhindern, dass sich ein rechtskräftiger Entscheid wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ändern lässt, die der Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung am früheren Verfahren schon damals hätte geltend machen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 1–4, auch zum Folgenden). Ob das zutreffe, beurteilt sich unter Mitberücksichtigung der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 und § 60 VRG). Allerdings wird diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Letztere ist im nichtstreitigen und im Rekursverfahren stärker ausgebildet als im streitigen sowie im Beschwerdeverfahren. Gab es gegen eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde wie hier ein ordentliches kantonales Rechtsmittel, darf sich der Gesuchsteller selbst auf solche seinerzeit in seinem Wahrnehmungsbereich befindliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berufen, die im der Anordnung vorangehenden Verfahren nach der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätten ermittelt bzw. erhoben werden müssen.

3.2 Im Folgenden ist nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei: Zunächst fragt sich insbesondere, ob der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch neue erhebliche Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Zeitpunkt, als er die Vereinbarung über seine Entlassung altershalber abgeschlossen habe, von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen das Rapportprotokoll vom 8. Februar 2005 entgegen, aus dem recht klar hervorgeht, dass der B-Direktor dem Beschwerdeführer seine Absicht mitgeteilt hat, die Staatsanwaltschaft über den Verdacht zu informieren, damit diese eine Voruntersuchung durchführen könne. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ein Gespräch über die Sache "C" (er wurde insofern einer strafbaren Handlung verdächtigt; im Protokoll wurde das entsprechende Traktandum allerdings mit "D" bezeichnet) habe in der Rapportsitzung vom 8. Februar 2005 nicht stattgefunden. Im Anschluss an die Sitzung sei er beim Hinausgehen "zwischen Tür und Angel" lediglich darüber informiert worden, dass seine Ansicht in der Sache "C" von der Behörde F nicht geteilt werde und der B-Direktor darum gedenke, "ein Briefli an die Staatsanwaltschaft" zu schreiben. Er bringt weiter vor, nicht gewusst zu haben, welchen Inhalt dieses "Briefli" aufweisen werde. Jedenfalls habe er nicht damit gerechnet, dass jener eine ihn belastende Eingabe an die Staatsanwaltschaft machen werde. Auch in der Zeit nach dem 8. Februar 2005 bis zum Abschluss der Vereinbarung im April 2005 habe er weder vom Inhalt des Rapportprotokolls vom 8. Februar 2005 (zuletzt geändert am 10. Februar 2005 durch eine Mitarbeiterin des B-Direktors) noch sonst wie von der Mitteilung des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft erfahren.

Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer – als er im April 2005 die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete – von der Anzeige des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft gewusst habe.

Ginge man vom für den Beschwerdeführer günstigsten Fall aus und nähme an, dieser habe von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nichts gewusst und insofern eine neue Tatsache im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht, stellte sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren fristgemäss eingereicht habe.

3.3 Grundsätzlich ist ein Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2 Satz 1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fragt sich nun aber, ob diese aus dem kantonalen Prozessrecht sich ergebende Frist tatsächlich massgebend sei:

3.3.1 Beim Beschluss des Regierungsrates vom 20. April 2005 handelt es sich zwar um eine revisionsfähige rechtskräftige Anordnung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von § 86a VRG. Indessen liegt diesem Beschluss ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der B-Direktion und dem Beschwerdeführer über dessen Entlassung altershalber zugrunde (zur Zulässigkeit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen nach kantonalem Personalrecht vgl. VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 4.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob dieser Vertrag – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an einem Willensmangel leide, ist unter Heranziehung der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) zu beurteilen. Demzufolge wäre für die Anfechtung des Vertrages grundsätzlich die Jahresfrist von Art. 31 Abs. 1 OR massgebend (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2c; VGr, 21. Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.1; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich etc. 2003, S. 188, 192; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1118).

3.3.2 Die vorliegende Konstellation, in der ein formaler behördlicher Entscheid auf einer zwischen zwei Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht, lässt sich mit der Situation vergleichen, in der zwei Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschliessen, welcher alsdann als richterlicher Erledigungsentscheid in Rechtskraft erwächst. Auch dort stellt sich die Frage, ob der dem Vergleich zugrunde liegende Willensmangel innert der kantonalen Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid oder innert der vom Bundesrecht für die Anfechtung eines Vertrags vorgesehenen Jahresfrist geltend gemacht werden müsse.

Grundsätzlich gilt, dass die Kantone im Rahmen ihres Prozessrechts keine Normen erlassen dürfen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen (BGE 104 Ia 105 E. 4a). Gemäss einem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid aus dem Jahre 1984 verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Prozessrecht – konkret handelte es sich um § 293 Abs. 2 der Zürcher Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) – vorsieht, dass ein zivilrechtlich unwirksamer Vergleich der Revision unterliegt und die Geltendmachung der Unwirksamkeit insofern an die gegenüber dem Bundesrecht (Art. 31 Abs. 1 OR) kürzeren Rechtsmittelfristen des kantonalen Prozessrechts bindet (BGE 110 II 44 E. 4, mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 105 II 273 E. 3a, 105 Ia 115 E. 1).

Wenn dieser vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz über die Anfechtung von Prozessvergleichen überhaupt (vgl. immerhin die in BGE 110 II 44 E. 4b dargestellten abweichenden Lehrmeinungen) und im Übrigen auf die hier vorliegende Konstellation angewandt werden soll, wäre für die Geltendmachung des Willensmangels im vorliegenden Fall die 90-tägige Frist von Art. 86b Abs. 2 VRG – und nicht die einjährige in Art. 31 Abs. 1 OR – massgebend gewesen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch am 26. Mai 2006 beim Regierungsrat eingereicht. Er bringt vor, erst aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass das Untersuchungsverfahren – von dem er seit November 2005 (polizeiliche Vorladung und Einvernahme) wusste – gestützt auf eine Eingabe seines ehemaligen Vorgesetzten von Februar 2005 eingeleitet worden sei. Indessen geht weder aus dem Revisionsgesuch noch aus der Beschwerde schlüssig hervor, warum der Willensmangel gerade darauf basiere, dass der B-Direktor die erwähnte Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gemacht und dem Beschwerdeführer – nach dessen eigener Interpretation – dadurch das Vertrauen entzogen habe. Wie der Beschwerdegegner hierzu zu Recht einwendet, hätte dieser Umstand den Beschwerdeführer – hätte er davon gewusst – vielmehr bestärken müssen, in seine vorzeitige Pensionierung einzuwilligen.

3.3.4 Leichter nachvollziehbar und insofern plausibler ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn habe der Umstand der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, von dem er im November 2005 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Kenntnis erlangte, daran gehindert, sich für eine neue Aufgabe zu bewerben. Offenbar meinte er, sich bei laufender Untersuchung nicht für andere Stellen bewerben zu können, und fühlte sich dadurch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Er habe aber bis 65 weiter arbeiten wollen. Deshalb bot er
– ausgehend von der Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses – dem B-Direktor zunächst an, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Vertrag über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen hätte, wenn er bereits im April 2005 gewusst hätte, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet worden war. Trifft das zu, kann für ihn aber nicht entscheidend gewesen sein, auf wessen Initiative es eingeleitet worden war. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom laufenden Untersuchungsverfahren im November 2005 Kenntnis erlangte. Mithin hätte er zumindest die Revisionsfrist von § 86b Abs. 2 VRG verpasst.

3.3.5 Indessen braucht auch die Frage der Fristwahrung vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen ist, wie sich alsbald (hinten 5 und 6) zeigen wird.

4.  

Dass das Verwaltungsgericht die Streitsache vorliegend materiell beurteilt, erweist sich im Übrigen als gerechtfertigt. Selbst wenn es zum Schluss käme, der Regierungsrat sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, könnte es aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf Rückweisung gemäss § 64 Abs. 1 VRG verzichten und selbst einen Sachentscheid fällen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner in einer kurzen Eventualbegründung sinngemäss und in der Beschwerdeantwort ausdrücklich dargetan, dass er den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmangel jedenfalls als nicht wesentlich betrachten würde. Damit gibt er zu erkennen, dass er seinen Entscheid auch dann nicht revidieren würde, wenn er davon ausginge, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich keine Kenntnis von der Mitteilung der B-Direktion an die Staatsanwaltschaft gehabt. Demnach würde eine Rückweisung an den Regierungsrat lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen.

5.  

Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen wäre, wenn er – weil er von der Mitteilung des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft im Februar 2005 angeblich nichts wusste – gemeint hätte, er trete per Ende Oktober unbescholten und im gegenseitigen Vertrauen aus dem Staatsdienst aus.

5.1 Ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag an einem Willensmangel leide, ist unter Heranziehung der Bestimmungen des Obligationenrechts zu beurteilen (vgl. dazu schon vorn 3.3.1). Demnach finden vorliegend die Bestimmungen über die Willensmängel (Art. 23 ff. OR) als allgemeine Rechtsgrundsätze Anwendung.

Laut Art. 23 OR ist ein Vertrag für diejenige Partei unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist der grundsätzlich unbeachtliche Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR) wesentlich, "wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde". Vorausgesetzt werden somit sowohl ein subjektives als auch ein objektives Merkmal: Zum einen muss die irrende Partei den Sachverhalt, den sie sich irrtümlicherweise vorstellt, als subjektiv notwendige Vertragsgrundlage betrachten; zum andern muss dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein (vgl. etwa BGE 132 II 161 E. 4.1; Felix Dasser in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al., Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 24 N. 11 ff.). Das Bundesgericht bejaht die in der Lehre umstrittene Frage, ob die subjektive Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für die Gegenpartei erkennbar sein müsse (BGE 118 II 297 E. 2b; vgl. Dasser, Art. 24 N. 16; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1993, Art. 23/24 OR N. 512 ff.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2006, N. 37.27; ablehnend etwa Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Nrn. 781, 786; tendenziell gegen die Qualifikation als eigenständiges Tatbestandsmerkmal und für die Zuordnung zur objektiven Wesentlichkeit: Alfred Koller in: Theo Guhl et al., Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16 N. 11).

5.2 In der Lehre findet sich teilweise die Ansicht, es sei im öffentlichen Recht – abweichend vom Privatrecht – bereits der einfache Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR grundsätzlich rechtserheblich (grundlegend Detlev Dicke, Der Irrtum bei der Verwaltungsmassnahme, ZSR 103/1984 I, S. 525 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1119; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2003, Vorbem. zu Art. 23–31 N. 17). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erweist sich diese Äusserung – jedenfalls in dieser allgemeinen Formulierung – als zu eng und im Übrigen aus dogmatischen Gründen als überflüssig (vgl. dazu grundlegend VGr, 21. Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4). Vorliegend braucht es dazu jedoch keine näheren Ausführungen, denn die Meinungen, wonach im öffentlichen Recht bereits ein einfacher Motivirrtum rechtserheblich sei, beziehen sich auf Konstellationen, in denen sich die Behörde im Irrtum befindet und nicht – wie hier – der private Vertragspartner. Dies geht aus der Begründung dieser Ansicht hervor: Weil die Einhaltung der Rechtsordnung notwendige Grundlage für sämtliches – und darum auch für das vertragliche – Verwaltungshandeln bildet, befinde sich die Verwaltung immer in einem wesentlichen Irrtum, wenn sie einen Vertrag abgeschlossen hat, der gegen die Rechtsordnung verstösst bzw. inhaltlich nicht richtig ist. Für die privaten Vertragspartner des Gemeinwesens kann das indessen nicht gelten, denn im Vergleich zum Gemeinwesen sind ihnen ihre Beweggründe nicht durch einen normativen Rahmen vorgeschrieben (vgl.
Dicke, S. 544 f.). Daher werden der hier vorzunehmenden Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer bei Vertragsschluss in einem Grundlagenirrtum befunden habe, Praxis und Lehre zum Obligationenrecht zugrunde gelegt.

5.2.1 Subjektiv wesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung des Erklärenden bezieht, unerlässliche Voraussetzung für seine Willensbildung gewesen ist. Mit anderen Worten ist erforderlich, dass der Erklärende den Vertrag nicht oder nicht zu den entsprechenden Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er sich nicht im Irrtum befunden hätte (Schwenzer, N. 37.25; Gauch et al., Nr. 779).

Im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Zustimmung zur Vereinbarung über seine Entlassung altershalber nur erteilt, weil er davon ausgegangen sei, dass er unbescholten und unbelastet vom Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, aus dem Staatsdienst ausscheide, kann wenigstens ein subjektiv wesentlicher Irrtum erblickt werden, denn was eine notwendige Vertragsgrundlage darstellt, bestimmt sich grundsätzlich ausschliesslich nach der Auffassung des Irrenden (Gauch et al., Nr. 780; Schmidlin, Art. 23/24 N. 67 [je mit weiteren Hinweisen]).

5.2.2 Dagegen ist ein Irrtum nur dann auch objektiv wesentlich, wenn ein redlicher Dritter den Abschluss des Vertrags ebenfalls vom vorgestellten Sachverhalt abhängig gemacht hätte. Das setzt voraus, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt auch nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet werden darf (Schwenzer, N. 37.26; Gauch et al., Nr. 783).

Diese Voraussetzung muss vorliegend jedenfalls verneint werden: Bei objektiver Betrachtung kann nicht gesagt werden, der Verzicht des Arbeitgebers auf eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer sei für den Abschluss einer Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im allgemeinen Geschäftsverkehr regelmässig wesentlich. Vereinbarungen über Entlassungen bzw. Rücktritte altershalber regeln im Allgemeinen die finanziellen Folgen der Vertragsauflösung bis zum ordentlichen Rentenalter im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien (vgl. §§ 9 und 10 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal). Dass neben diesem Vertragszweck typischerweise noch andere Umstände eine Beziehung zum Vertragsinhalt aufweisen und in diesem Sinne motivationsbildend für den Vertragsschluss sind, muss verneint werden. Auch im konkreten Fall hat der Umstand, dass der B-Direktor der Staatsanwaltschaft einen Verdacht mitteilte, keine objektiv wahrnehmbare Beziehung zum Vertragsinhalt. Hiermit mangelt es an der objektiven Wesentlichkeit des Motivirrtums.

5.2.3 Wenn man für die Wesentlichkeit des Motivirrtums das – gemäss zwar umstrittener, aber wohl herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche (vgl. vorn 5.1) – Merkmal der Erkennbarkeit des Irrtums für den Vertragspartner voraussetzt, muss ein Grundlagenirrtum im vorliegenden Fall erst recht verneint werden. So war für den Regierungsrat als Gegenpartei des Beschwerdeführers keineswegs erkennbar, welche Bedeutung der Beschwerdeführer dem Ausbleiben der Anzeige des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft beimesse. Als der B-Direktor den Beschwerdeführer anlässlich des Rapports am 8. Februar 2005 auf den Verlauf des Verfahrens und die entsprechenden Anschuldigungen hinwies und ihm mitteilte, dass er die Staatsanwaltschaft informieren würde, hat dieser die Vorwürfe zwar im Wesentlichen abgestritten, aber weitgehend darauf verzichtet, sich in sachdienlicher Weise dazu zu äussern.

Wenn auch Zeitpunkt und Umstände dieser Mitteilung ("zwischen Tür und Angel") an den Beschwerdeführer ungünstig gewesen sein mögen und er darum nicht geahnt hätte, dass es sich dabei um eine Anzeige im strafrechtlichen Sinne handle, hat er es dennoch unterlassen, dem B-Direktor mitzuteilen, wie viel ihm der Verzicht auf eine Strafanzeige und sein unbescholtener Ruf bedeute. Dies hat er auch in den darauffolgenden Monaten bis zur Unterzeichnung des Vertrags im April 2005 nicht nachgeholt. Vielmehr hat er sich erst anlässlich seines Abschlussgesprächs erstmals wieder beim – mittlerweile neuen – B-Direktor nach dem Stand in Sachen "C" erkundigt, worauf ihm dieser jedoch keine Antwort geben konnte.

Diese Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einem für ihn angeblich derart wichtigen Umstand muss als gleichgültig bewertet werden. Dabei ist sein Vorbringen, er habe angenommen, mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 18. April 2005 seien sämtliche – und damit auch die strafrechtlichen – Rechte und Pflichten abgegolten, nicht glaubwürdig: Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass der B-Direktor verpflichtet war, bei Vorliegen eines konkreten und erheblichen Verdachts von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen (vgl. § 21 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Niklaus Schmid in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 Rz. 1−4, 20). Jedenfalls konnte er nicht davon ausgehen, dass die Sache mit dem "Briefli an die Staatsanwaltschaft" ihr Bewenden habe. Da er sich jedoch vor und anlässlich der Vertragsunterzeichnung nicht mehr darum gekümmert und nicht mehr danach gefragt hatte, wie der Stand der Dinge in Sachen "C" nun sei, war es für den Beschwerdegegner als Vertragspartner schlechthin unmöglich zu erkennen, welche Wichtigkeit der Beschwerdeführer der Sache beimesse.

5.3 Nach dem Gesagten ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass kein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegt. Dabei gebricht es namentlich an der Voraussetzung der objektiven Wesentlichkeit; im Übrigen war der Irrtum für den Vertragspartner auch nicht erkennbar.

6.  

6.1 Die Vereinbarung wird vorliegend auch nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinfällig, er sei durch seinen Vertragspartner absichtlich getäuscht worden (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR.). Absichtlich täuschen kann nur, wer sich darüber bewusst ist, dass er durch sein Verhalten (positives Verhalten oder Schweigen) einen Irrtum hervorruft oder unterhält. Der Täuschende muss wissen, dass der Vertragsschluss ohne die Vorspiegelung falscher Tatsachen (durch aktive oder passive Täuschung) überhaupt nicht oder anders zustande gekommen wäre (Gauch et al., Nrn. 853a ff., 864; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 OR N. 16 ff., 77).

6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zunächst hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht verschwiegen, dass er sich wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung an die Staatsanwaltschaft wenden würde. Diese Mitteilung hatte der Beschwerdeführer nur offenbar nicht so verstanden, wie sie gemeint war. Dieses Missverständnis kann jedoch nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, denn dieser konnte nicht wissen, dass der Beschwerdeführer – hätte er von der Strafanzeige gewusst – den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Demnach fehlt es jedenfalls an der Absicht des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer zu täuschen. Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer nicht der Verzicht auf eine strafrechtliche Anzeige bzw. – wenigstens nach der Interpretation des Beschwerdeführers – eine dadurch bedingte Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses Beweggrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildeten. In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer sogar selbst aus, die zu gross gewordene Arbeitsbelastung, die mangelnde Unterstützung durch die B-Direktion und seine damit im Zusammenhang stehenden privaten Probleme hätten ihn zum Vertragsschluss über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses veranlasst.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dabei kann offen bleiben kann, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. Sein Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen. Mithin ist sowohl die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wie auch der darauf gestützte Regierungsratsbeschluss vom 20. April 2005 gültig. Dem Beschwerdeführer steht demnach weder eine Abfindung gemäss § 26 PG noch eine Entschädigung gestützt auf § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR zu. Ebenso wenig kann er vorliegend Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel geltend machen.

8.  

Im vorliegenden Verfahren sind Gerichtskosten zu erheben, denn die Forderungen des Beschwerdeführers (vgl. vorn I Abs. 3) liegen weit über Fr. 20'000.- (§ 80b VRG; vgl. vorn 1). Diese Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  15'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellungskosten,
Fr.  15'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien…