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PB.2006.00046
Entscheid
der 4. Kammer
vom 27. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat sich ergeben: I. A, geboren 1947, war seit 1. Juli 1999 als Aufseher in der Strafanstalt X tätig. Am 10. Februar 2006 wurde er vorsorglich im Amt eingestellt. Mit Verfügung vom 7. März 2006 löste der Anstaltsdirektor das Arbeitsverhältnis von A wegen ungenügenden Verhaltens per 30. Juni 2006 auf und stellte ihn frei. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Einvernehmen mit der Direktion für Justiz und Inneres (im Folgenden: Justizdirektion) wurde auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet. II. A. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung rekurrierte A beim Amt für Justizvollzug. Das Amt leitete die Akten des Rekursverfahrens zuständigkeitshalber an die Justizdirektion weiter. Nachdem A Ausstandsgründe in Bezug auf die Personalchefin – die das Einverständnis auf den Verzicht zur Ansetzung einer Bewährungsfrist erteilt hatte – geltend gemacht hatte, übersandte die Justizdirektion die Rekurseingabe an den Regierungsrat und erklärte, die gesamte Justizdirektion erachte sich als vorbefasst. Der Regierungsrat stellte mit Beschluss vom 12. Juli 2006 seine Unzuständigkeit fest, verneinte einen Ausstandsgrund betreffend die Justizdirektion als Organisationseinheit und überwies die Sache an die Justizdirektion zur Erledigung. B. A erklärte, den Regierungsratsbeschluss nicht anfechten zu wollen. Die Justizdirektion teilte ihm mit, die Personalchefin wirke in keiner Weise am Verfahren mit. Die Strafanstalt X verschob wiedererwägungsweise mehrmals den Austritt von A wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2006. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wies die Justizdirektion den Rekurs ab.
III. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2006 liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen: "1. Die Kündigung sei als sachlich nicht gerechtfertigt einzustufen (§ 18 Abs. 2 PG [= Personalgesetz vom 27. September 1998, LS 177.10]) und es sei der Beschwerdeführer wieder einzustellen resp. sei ihm eine äquivalente Stelle im Strafvollzug anzubieten. 2. Sie sei gleichzeitig als missbräuchlich zu taxieren (§ 18 Abs. 2 PG, Art. 336 OR [= Obligationenrecht]). 3. Dem Beschwerdeführer sei, erfolgt keine Wiedereinstellung, eine angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen auszurichten. 4. Eventualiter sei die Kündigung als nicht verschuldet einzustufen. Alles mit Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Die Justizdirektion schloss ebenso wie die Strafanstalt X auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Justizdirektion in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Gestützt auf § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer möchte in erster Linie sein Arbeitsverhältnis fortsetzen (Antrag 1). Als Streitwert sind deshalb praxisgemäss die Besoldungsansprüche vom Ende der Kündigungsfrist (hier: Ende Dezember 2006) bis zum nächstmöglichen Entlassungstermin aus Sicht der an das Verwaltungsgericht gelangenden Partei zur Zeit von dessen Anrufung zu berücksichtigen (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572). Die Beschwerde wurde am 4. Dezember 2006 erhoben. Nachdem der Beschwerdeführer im achten Dienstjahr stand, wäre die ordentliche Kündigung auf Ende März 2007 möglich gewesen (§ 17 lit. c PG), weshalb es insofern vorliegend um drei Monatslöhne à Fr. 6'811.90 ginge. Im Eventualbegehren verlangt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch "eine angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen" (Antrag 3). Werden "angemessene" Entschädigungen beantragt, ist praxisgemäss vom maximal möglichen Betrag auszugehen (RB 2004 Nr. 14), weshalb sich der Streitwert des Eventualbegehrens auf rund Fr. 41'000.- beläuft (Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR). Für die Streitwertberechnung ist die höhere Summe massgebend (siehe Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19 N. 5). Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer für die Behandlung der Angelegenheit zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 1.3 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht ist es dem Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG verwehrt, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1 und 6; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220 f.; VGr, 8. November 2000, PB.2000.00022, E. 3 – 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 1b [beides unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch). Auf das Hauptbegehren ist demnach nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt eine "mündliche Hauptverhandlung mit Parteivorträgen". 2.1 § 59 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3 auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich daraus nicht ableiten. 2.2 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf eine mündliche Verhandlung hat. 2.2.1 Nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) lagen Streitigkeiten betreffend Anstellung, Laufbahn und Entlassung öffentlichrechtlich Bediensteter ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof lockerte diese Praxis im Entscheid Pellegrin und hielt fest, Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stellten grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Ausgenommen hiervon waren jedoch Angestellte des Gemeinwesens, die allgemeine Staatsinteressen zu wahren hatten und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhatten. Massgeblich war dabei die Art der Pflichten sowie die Verantwortung der betroffenen Angestellten (funktionales Kriterium). Namentlich Angehörigen von Armee und Polizei war es weiterhin verwehrt, sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berufen (EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 65 f. in Verbindung mit §§ 37–41, www.echr.coe.int). In einem neueren Fall – wo es um Lohnzulagen für Polizisten ging – hat die Grosse Kammer des Gerichtshofes nun aber die Rechtsprechung geändert und entschieden, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK werde in gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch bei den gemäss dem Entscheid Pellegrin ausgeschlossenen Berufskategorien vermutet. Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann öffentlichrechtlich Angestellten nur noch unter zwei Voraussetzungen verweigert werden: Erstens muss im nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von Angestellten bzw. bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht ausdrücklich ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen et al., 63235/00, § 62; seither bestätigt: vgl. statt vieler EGMR, 21. Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25 [Steuerinspektor], oder 21. Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03, 3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal] – alles unter www.echr.coe.int). Der Beschwerdeführer war als Gefängnisaufseher tätig. Im Lichte der revidierten EGMR-Rechtsprechung ist sein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich zu bejahen. 2.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich verhandelt wird. Umstritten ist dabei, ob der Begriff der Öffentlichkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur die Publikums- oder auch die Parteiöffentlichkeit umfasst, ist doch Letztere als Aspekt des rechtlichen Gehörs im Fairnessgebot enthalten (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 333; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München/Wien 2005, S. 315, je mit Hinweisen). Jedenfalls soll dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Verhandlungsöffentlichkeit in so genannten zivilrechtlichen Verwaltungsprozessen Genüge getan sein, wenn eine öffentliche mündliche Schluss- oder Urteilsverhandlung durchgeführt wird, in deren Rahmen sich die Parteien äussern können (vgl. Herzog, S. 335 mit Hinweisen; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 440). 2.2.3 Wie noch aufzuzeigen ist, muss die Angelegenheit aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts zurückgewiesen werden. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern ist ein Zwischenentscheid (BGr, 4. Mai 2007, 6B_56/2007, E. 1.3, www.bger.ch). Mangels Verfahrensabschlusses ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend nicht angezeigt. 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Befangenheit der Vorinstanz. Diese Frage habe sich nicht erledigt, der Anschein der Befangenheit bleibe bestehen. Diese Rüge geht fehl: Zum einen beurteilte der Regierungsrat die Befangenheit der Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Juli 2006 und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete ausdrücklich auf eine Anfechtung jenes Beschlusses. Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Aufgrund des Grundprinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) ist ein Behördenmitglied so früh wie möglich abzulehnen. Wer weiss oder wissen muss, dass eine Behörde mit einem ausstandspflichtigen Mitglied besetzt sein wird, und sich trotzdem auf das Verfahren einlässt, verwirkt grundsätzlich den Anspruch, das betreffende Mitglied später noch abzulehnen (BGE 121 I 225 E. 3, 114 Ia 278 E. 3e). Dieser Grundsatz muss auch für den Fall gelten, wenn ein Entscheid betreffend Ausstand nicht weitergezogen wird. Die hier vorgebrachte Rüge ist deshalb verspätet. – Zudem hat der Regierungsrat die Frage der Befangenheit zulässigerweise materiell geprüft, da er Aufsichtsbehörde über die jetzige Vorinstanz ist. Der Regierungsratsbeschluss ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn beim vorinstanzlichen Entscheid traten die Personalchefin und weitere Mitarbeitende des Personaldienstes in den Ausstand. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann insbesondere eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. 4.1 In der "Austrittsverfügung – Ungenügendes Verhalten" vom 7. März 2006 wird die Entlassung des Beschwerdeführers namentlich mit einem Vorfall vom 9. Februar 2006 begründet: An jenem Morgen soll der Beschwerdeführer eine beschlagnahmte Harddisk (die einem Gefängnisinsassen zugeordnet wird) manipuliert oder die Manipulation jener Harddisk ermöglicht haben. Zudem habe der Beschwerdeführer verschiedene Vorhaltungen gegenüber Vorgesetzten formuliert, die auf ein gegenseitig schwer gestörtes Vertrauensverhältnis hinweisen würden. Das Arbeitsverhältnis könne vor dem Hintergrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr weitergeführt werden, zumal der Beschwerdeführer bereits im März 2004 wegen Nachlässigkeit den Diebstahl seines Mobiltelefons ermöglicht habe, wofür er einen Verweis erhalten habe. 4.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten durch die Akten erstellt, weshalb kein Anlass bestehe, weitere Beweise zu erheben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, es könne keine Rede davon sein, der "inkriminierte Sachverhalt" sei durch die Akten erstellt. Die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie auf eine Einvernahme von Zeugen verzichtet habe. Die Würdigung der vorliegenden Indizien erweise sich als "krass willkürlich". Es stehe einzig fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst gehabt habe. Es hätten sich freilich teilweise mehrere Personen in den Büroräumen zweier Wohngruppen befunden. Ebenfalls könne als erstellt angesehen werden, dass auf der fraglichen Festplatte eine Manipulation vorgenommen worden sei. Indessen sei der Zeitpunkt der Vornahme der Manipulation nicht als zweifelsfrei bewiesen anzusehen, da die Uhrzeit an einem Computer verstellt werden könne, was zeitliche Manipulationen ermögliche. Es lägen weder Befragungen des betreffenden Gefängnisinsassen noch des Dienstpartners und des Pikettmannes vor, die – letztere beide – im mit dem fraglichen Büro aneinander liegenden Gruppenbüro gewesen seien, von welchem aus eine Sozial- und Sicherheitskontrolle gegeben sei, da die Zwischentüre stets offen stehe; zeitweise seien sie sogar im fraglichen Büro gewesen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass im ganzen Verfahren ausschliesslich durch den Gruppen- und den Abteilungsleiter ermittelt worden sei, wobei das Klima zwischen den beiden Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer äusserst angespannt gewesen sei, was die Notwendigkeit einer neutralen Abklärung zusätzlich indiziert hätte. 4.1.3 Der Beschwerdegegner erklärt zu diesem Punkt der Beschwerdeschrift Folgendes: Aus seinen Abklärungen habe sich zweifelsfrei ergeben, dass ausgeschlossen werden könne, jemand anders als der Beschwerdeführer habe die Festplatte manipuliert oder die Manipulation ermöglicht. Der Sachverständigenbericht stamme von einer neutralen Stelle. Die technischen Abklärungen wiesen eine Manipulation an der Harddisk zweifelsfrei nach. Das Klima zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen drei Gruppenmitgliedern sowie dem Abteilungsleiter sei tatsächlich gespannt gewesen. Dieses Thema sei mit Hilfe eines Supervisors regelmässig in Gruppen-Supervisions-Sitzungen angesprochen und erörtert worden. Einem "Memo" des Personaldiensts vom 3. März 2006 kann entnommen werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Teammitarbeitenden, des Vorgesetzten, des Beschwerdeführers selbst, des Berichts der sachverständigen Firma sowie des 'Schichtplans' und der Arbeitsabläufe als erstellt betrachtet werden könne. 4.2 Aus den Akten geht Folgendes hervor: Es sind keine Aussagen der Teammitarbeitenden und des Vorgesetzten aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 10. Februar 2006 an, er habe die Harddisk kaum beachtet und nur beiläufig gesehen, dass eine Tragnummer vermerkt sei. Der Vermerk "Pornofilme vorhanden" sei ihm nicht aufgefallen. Am Morgen des 9. Februar 2006 sei ihm die Harddisk heruntergefallen, weil er sich zufällig daran gestossen habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2006 betreffend die Anhörung vom 10. Februar 2006 präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer jenen Vorfall im Wesentlichen folgendermassen: Er habe nach seiner Ankunft seine Tragtasche und eine halbvolle Colaflasche auf die Tischplatte gelegt. Nach Inbetriebnahme des Büros habe er zwei oder drei Seiten von einer E-Mail ausgedruckt. Danach habe er die ausgedruckten Seiten in seiner Tragtasche versorgt und diese wieder an den üblichen Ort platzieren wollen (wo der Gruppenleiter und er jeweils die Taschen versorgten). Dabei – er habe die Tasche am "Henkel" gefasst – habe der Tragriemen die Harddisk und seine Colaflasche mitgerissen. Danach habe er die Harddisk wieder an ihren "vorgängigen" Ort hingelegt. Anlässlich der Anhörung vor Aussprechen der Kündigung vom 3. März 2006 bestritt der Beschwerdeführer, etwas mit der Manipulation zu tun zu haben; es hätte auch jemand anders sein können, da im Raum der Aufseher ein "ständiges Kommen und Gehen" sei. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich teilweise mehrere Personen in den betreffenden Büroräumen befunden hätten, hielt die Beschwerdegegnerin nichts Substantielles entgegen. 4.2.1 Gemäss Kurzbericht einer auf IT-Forensik spezialisierten Firma vom 27. Februar 2006 wurden am 9. Februar 2006, ca. 12.30 Uhr letztmals Daten auf der Festplatte verändert, unter Verwendung eines Programms, womit digitale Medien betrachtet, bearbeitet und gespeichert werden können. Auf der Festplatte konnten ca. 1'000 Bild- und zwölf Film-Dateien mit pornographischem Inhalt erkannt werden. Die Dateien lagen ausschliesslich in gelöschter Form vor. Sie wurden im Zeitraum zwischen dem 26. Februar 2005 und dem 27. November 2005 auf der Festplatte abgespeichert. Am 9. Februar 2006 wurden "zwischen ca. 0555 und 0600 Uhr" diverse Dateien bzw. Verzeichnisse unter Verwendung des Benutzerprofils eines Gefängnisinsassen manuell gelöscht. Die Sachverständigen empfahlen im Kurzbericht die Sicherstellung des Personalcomputers (PC), aus welchem die Festplatte ausgebaut worden sei, und stellten fest, unter Umständen könnten bei Bedarf durch die Anwendung anderer Analysemethoden weitere Hinweise über die Löschung von Dateien erkannt werden. Abschliessend wurde im Kurzbericht darauf hingewiesen, dass sämtliche Zeitangaben im Bericht auf der Einstellung der im PC eingebauten Uhr basierten, in welchem die untersuchte Festplatte betrieben worden sei. Der PC stand den Sachverständigen nicht zur Verfügung. Eine Kontrolle der Systemzeit des PCs sei durch einen der Gruppenleiter – den Vorgesetzten des Beschwerdeführers – am 24. Februar 2006 erfolgt und habe eine Abweichung von "+ 6 Minuten zur Sollzeit" ergeben. 4.2.2 Dem Papierausdruck "Planblatt" bzw. "Stempeleditor" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst hatte und von 05.45 Uhr bis 14.09 Uhr arbeitete; die Einteilung zur Frühschicht ergibt sich auch aus dem Plan Februar 2006. An jenem Tag hatten drei weitere Mitarbeiter in anderen Wohngruppen Frühdienst. 4.3 Damit ist der Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt worden: Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Manipulationen in zeitlicher Hinsicht denkbar sind, erscheint plausibel und ist durch den Beschwerdegegner nicht entkräftet worden. Zudem bestand eine Abweichung von der Sollzeit von sechs Minuten. Mithin steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Manipulationen, die sich am 9. Februar 2006 ereignet haben sollen, exakt vorgenommen wurden. Ebenso wenig ist bekannt, an welchem PC die Manipulationen an der Harddisk getätigt wurden. Damit ist unklar, wann und wo die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Manipulationen an der Festplatte erfolgt sind. Für die Klärung dieser Fragen wird wohl eine weitere Expertise unerlässlich sein. Je nach Ergebnis der ergänzenden Sachverhaltsfeststellung werden sich sodann allenfalls weitere Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für die Manipulationen an der Harddisk stellen. 4.4 Da bedeutsame Teile des Sachverhalts ungenügend abgeklärt wurden, welche das Entscheidfundament betreffen, rechtfertigt sich gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 5, § 64 N. 3). 5. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6. Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; vgl. zudem oben 2.2.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |