{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.07.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2006-00046_27-07-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206873&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0b94176717457a0262b5e0ab8892585"}, "Num": [" PB.2006.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2006.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2006.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2006.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Gef\u00e4ngnisaufsehers [Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde vorgeworfen, die beschlagnahmte Festplatte eines Gefangenen manipuliert bzw. die Manipulation erm\u00f6glicht zu haben, weshalb er wegen ungen\u00fcgenden Verhaltens entlassen wurde.]  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Zur Streitwertberechnung (E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Auf das Hauptbegehren, das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiterzuf\u00fchren, ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.3). Ein Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung l\u00e4sst sich aus \u00a7 59 Abs. 1 VRG nicht ableiten (E. 2.1). Gest\u00fctzt auf die neuerdings ge\u00e4nderte Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (E. 2.2.1) kann sich der Beschwerdef\u00fchrer - ein entlassener Gef\u00e4ngnisaufseher - prinzipiell auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Sein Anspruch auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung ist somit grunds\u00e4tzlich zu bejahen. Vorliegend ist allerdings ein Zwischenentscheid zu f\u00e4llen, weshalb mangels Verfahrensabschlusses keine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren ist (E. 2.2). Die R\u00fcge der Befangenheit der Vorinstanz ist versp\u00e4tet und geht auch inhaltlich fehl (E. 3). Der Sachverhalt ist vorliegend ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt worden: Es stehen weder die genaue Zeit noch der Ort der Manipulation an der Harddisk fest. Die Angelegenheit ist zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4). Kostenfolgen (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Teilweise Gutheissung (R\u00fcckweisung)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:28", "Checksum": "ac9438d35745bcd3524129fac6b5596a"}