{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00016_2007-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207000&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd6b9862a98a90e2ca846346cc28661f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2007.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2007  PB.2007.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2007  PB.2007.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2007  PB.2007.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Fristlose K\u00fcndigung wegen Dienst- und Treuepflichtverletzungen im Zusammenhang mit (angeblich) krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit Zust\u00e4ndigkeit einer Kammer (E. 1.2) des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Begehren um Abfindung nicht eingetreten; eine \u00dcberweisung er\u00fcbrigt sich allerdings, weil der Beschwerdef\u00fchrerin eine Abfindung nicht zusteht (E. 1.3). Das Arbeitsverh\u00e4ltnis darf aus wichtigen Gr\u00fcnden beidseitig fristlos aufgel\u00f6st werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem K\u00fcndigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann (E. 2.1). Bleibt ein Arbeitnehmer wegen Erkrankung fern, so kann die fristlose Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrmals erfolglos aufgefordert hat, entweder ein Arztzeungis einzureichen oder die Arbeit wieder aufzunehmen. In begr\u00fcndeteten F\u00e4llen k\u00f6nnen die Angestellten verpflichtet werden, sich einer vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung zu unterziehen (E. 2.2). Indem die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Arztzeugnisse - ihr letztes konnte gar durch ein vertrauens\u00e4rztliches Gutachten widerlegt werden (E. 4.1-4.3) - jeweils versp\u00e4tet einreichte und zudem ohne triftigen Grund einen Termin beim Vertrauensarzt nicht wahrnahm, hat sie ihre Dienst- und Treuepflichten in schwerwiegender Weise verletzt, was sowohl die Einstellung der Lohnfortzahlung (E. 4.3.5) wie auch die fristlose K\u00fcndigung rechtfertigte (E. 4.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat daher weder Anspruch auf Abfindung noch auf eine P\u00f6nalentsch\u00e4digung (E. 4.5 und 4.6). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:44", "Checksum": "29665088612b0c6972d189db972fe6a6"}