{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00017_2007-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206915&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7029ef0f3b59bf63938d060b961b8ef6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" PB.2007.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2007  PB.2007.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2007  PB.2007.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2007  PB.2007.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altersentlastung bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung | R\u00fcckwirkende Gew\u00e4hrung einer Altersentlastung f\u00fcr Teilzeitlehrkraft Zust\u00e4ndigkeit einer Kammer (E. 1.1) des Verwaltungsgerichts wegen Fehlens von Ausschlussgr\u00fcnden im Sinne von \u00a7 74 Abs. 2 VRG (E. 1.3).  In einer fr\u00fcheren Fassung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung war eine Altersentlastung (Pensenreduktion) nur f\u00fcr vollbesch\u00e4ftigte Lehrpersonen ab dem 57. Altersjahr vorgesehen. Sp\u00e4ter wurde die entsprechende Bestimmung der Verordnung - weil sie gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiess -  revidiert, die nun auch f\u00fcr Teilzeitlehrkr\u00e4fte eine (anteilsm\u00e4ssige) Altersentlastung vorsieht (E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin (eine ehemalige Teilzeitlehrkraft) macht nun einen Anspruch auf r\u00fcckwirkende Gew\u00e4hrung bzw. Nachzahlung der Altersentlastung geltend. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf r\u00fcckwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Von Verfassung wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren \u00fcberhaupt gestellt worden ist (E. 2.4). Demnach verst\u00f6sst es nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn die Altersentlastung r\u00fcckwirkend nur derjenigen Lehrkraft gew\u00e4hrt wurde, die - anders als die Beschwerdef\u00fchrerin - bereits zur Zeit, als der Anspruch entstehen konnte (mit Erreichen des 57. Altersjahrs), ein Begehren gestellt hatte. Die Tatsache, dass sie das Prozessrisiko auf sich genommen hatte, stellt einen sachlich zureichenden Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung dar (E. 3.1, 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat demnach keinen Anspruch auf r\u00fcckwirkende Altersentlastung bzw. nachtr\u00e4gliche finanzielle Abgeltung daf\u00fcr.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:57:52", "Checksum": "6ce8531837c8905f9f0c5266af812bc5"}