{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00023_2007-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207176&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "813d091f77fc375a96f3fccded67f257"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" PB.2007.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2007  PB.2007.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2007  PB.2007.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2007  PB.2007.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Vertrauensverlust als sachlicher K\u00fcndigungsgrund Die daf\u00fcr nicht zust\u00e4ndige erste Instanz schloss in der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung eine Abfindung aus. Die Vorinstanz h\u00e4tte auf den Antrag auf Abfindung nicht mit Nichteintreten reagieren d\u00fcrfen. Die Angelegenheit ist in Bezug auf den Abfindungsanspruch an die Gesundheitsdirektion zur\u00fcckzuweisen (E. 1.2). Zum Streitwert (E. 1.3). F\u00e4llt die Mitarbeiterbeurteilung (MAB) innerhalb eines Jahres seit Ablauf einer (angemessenen) Bew\u00e4hrungsfrist erneut ungen\u00fcgend aus, kann nach Kl\u00e4rung des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bew\u00e4hrungsfrist gek\u00fcndigt werden. Betreffend die Form der Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist ist lediglich Schriftlichkeit erforderlich. Vorliegend wurden dem Beschwerdef\u00fchrer im Oktober 2005 schriftlich Vorgaben gemacht, die er bis Ende Jahr zu erf\u00fcllen hatte, und er wurde auf die geplante Durchf\u00fchrung einer weiteren MAB per Ende 2005 hingewiesen. Hinzu kamen \u00c4usserungen des Vorgesetzten anl\u00e4sslich des MAB-Gespr\u00e4chs. Die Ansetzung einer dreimonatigen Bew\u00e4hrungsfrist im Oktober 2005 erscheint deshalb als in formeller Hinsicht korrekt, auch wenn der Begriff \"Bew\u00e4hrungsfrist\" nicht ausdr\u00fccklich verwendet wurde. Innerhalb weniger als eines Jahres wurde das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in einer MAB erneut als ungen\u00fcgend bewertet, weshalb es zul\u00e4ssig war, auf eine zweite Bew\u00e4hrungsfrist zu verzichten bzw. diese abzuk\u00fcrzen (E. 2). Nach neuerer Rechtsprechung  kann fehlendes Vertrauen einen ungeschriebenen K\u00fcndigungstatbestand darstellen. Dadurch d\u00fcrfen aber keine K\u00fcndigungsvorschriften umgangen werden (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer informierte seinen Arbeitgeber nicht korrekt \u00fcber seinen Ausbildungsstand. Entgegen seinen Angaben hatte er die Ausbildung nicht weitgehend abgeschlossen, sondern erst etwa zur H\u00e4lfte. Diese unzutreffende Angabe korrigierte der Beschwerdef\u00fchrer nie, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt h\u00e4tte. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass dieser Umstand das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Vorgesetztenschwer ersch\u00fctterte. Der Vertrauensverlust stellt vorliegend einen sachlichen K\u00fcndigungsgrund dar (E. 4). Kostenfolgen (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).\rTeilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:57:00", "Checksum": "ebb929f5d366c9f98555135fe10777b2"}