{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00027_19-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207223&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1872bb7aa1df4fdc32151869af8b7cea"}, "Num": [" PB.2007.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.19.1  PB.2007.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.19.1  PB.2007.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.19.1  PB.2007.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberleitung in das neue Personalrecht | \u00dcberleitung in das stadtz\u00fcrcherische Personalrecht: Lage des Sal\u00e4rs im Lohnband Zust\u00e4ndigkeit und Streitwert. Anfechtbarkeit eines R\u00fcckweisungsentscheids (E. 1). Grundz\u00fcge der \u00dcberf\u00fchrung ins stadtz\u00fcrcherische Personalrecht (E. 2.1 f.). In der Festlegung des Lohnes auf 95 % des Mittelwertes liegt eine K\u00fcrzungsmassnahme bzw. eine Etappierung des Lohnanstiegs (E. 2.3). Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt, die ermittelten Lohnerh\u00f6hungen f\u00fcr Angeh\u00f6rige weiblich besetzter Berufe nicht auf dasselbe Mass zu k\u00fcrzen wie die f\u00fcr unechte Aufholer ermittelten Lohnerh\u00f6hungen. F\u00fcr die Angeh\u00f6rigen \u00fcberwiegend weiblich besetzter aufholender Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerh\u00f6hung nur zul\u00e4ssig, wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerh\u00f6hung von \u00fcber 10 % ergab (E. 2.4). Die private Beschwerdef\u00fchrerin hat Anspruch auf Erh\u00f6hung ihres Sal\u00e4rs auf den nach neuem Personalrecht ermittelten Lohn - soweit diese Erh\u00f6hung nicht mehr als 10 % ausmacht (E. 2.5). Wurde der Aufholbedarf mit altrechtlich bezahlten Zulagen bereits (teilweise) abgegolten, so muss der alte Lohn ohne Zulagen Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung sein; andernfalls w\u00fcrde der Aufholbedarf zweimal ber\u00fccksichtigt (E. 2.6). Wenn sich im vor Bundesgericht pendenten Verfahren ergeben w\u00fcrde, dass ein diskriminierungsfreier Lohn bereits unter dem alten Personalrecht h\u00e4tte h\u00f6her sein m\u00fcssen als die der privaten Beschwerdef\u00fchrerin ab 1. Juli 2002 ausbezahlten Besoldung, so w\u00e4re der h\u00f6here Lohn jedenfalls auch unter dem neuen Personalrecht zu bezahlen - formal durch eine entsprechende Anhebung der Lage im Lohnband. Eine Anhebung des Stundenlohnes \u00fcber den Betrag von Fr. 37.32 (= neu bezahlter Stundenlohn) hinaus ist denkbar, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr die der privaten Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4ss \u00dcberleitungsverf\u00fcgung bis Ende Juni 2002 bezahlten Zulagen nicht ausschliesslich im Stadtratsbeschluss vom 21. November 2001 gelegen haben sollte (E. 2.7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:01", "Checksum": "0f19985f4d778f0c2710dd84e615aaf2"}