{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00034_2008-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207703&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36865e6670780d7855f4e3feda7ccd7c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2007.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2008  PB.2007.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2008  PB.2007.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2008  PB.2007.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberleitung in das neue Personalrecht | Eine Leiterin einer Fachweiterbildung in einem Spital der Stadt Z\u00fcrich wurde im Oktober 2003 ins neue Personalrecht \u00fcbergeleitet. Ihren dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz teilweise gut: Antragsgem\u00e4ss wurde sie in Funktionsstufe 11 (statt 10) eingereiht; ferner wurde ihr Antrag auf Einreihung bei 100 % im Lohnband insofern gutheissen, als ihr Lohn bei neuerlicher \u00dcberleitung - nach rechtskr\u00e4ftiger Erledigung von noch h\u00e4ngigen Verbands- und Einzelklagen betreffend den Anfangslohn - auf unter 100 % zu liegen kommt und ihr im Vergleich zum Ausgangslohn nicht mindestens eine Lohnerh\u00f6hung von 5 % gew\u00e4hrt wurde. Dagegen erhoben sowohl die Stadt Z\u00fcrich als auch die Leiterin der Fachweiterbildung Beschwerde.  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1), Legitimation der Stadt Z\u00fcrich (E. 1.2), Entscheid \u00fcber die Lage des Sal\u00e4rs im Lohnband als R\u00fcckweisungsentscheid und Anfechtbarkeit dieses R\u00fcckweisungsentscheides aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden (E. 1.3 und 1.4), Eintreten auf beide Beschwerden und Vereinigung der Verfahren (E. 1.5 und 1.6), Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1.7). Die Einreihung der privaten Beschwerdef\u00fchrerin in die Funktionsstufe 11 entspricht mit Blick auf die Stellenbeschreibung den personalrechtlichen Bestimmungen (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcbt einen \"typischen Frauenberuf\" aus und kann sich deshalb im Zusammenhang mit ihrer Entl\u00f6hung auf das Diskriminierungsverbot berufen. Obschon ihr Beruf bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte, liegt die tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte Lohnerh\u00f6hung gegen\u00fcber dem Ausgangslohn \u00fcber der in einem ersten Schritt minimal zu gew\u00e4hrenden Lohnerh\u00f6hung, sodass die Festsetzung des neuen Sal\u00e4rs auf 95 % des Mittelwertes im Lohnband nicht diskriminierend war. Der vom Bezirksrat f\u00fcr die R\u00fcckweisung angef\u00fchrte Grund ist inzwischen jedoch dahingefallen (E. 3). Neuentscheidung durch das Verwaltungsgericht (E. 4), Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5 und E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:48:20", "Checksum": "9b3c305133fbd979a58edf1ddc340956"}