{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00043_05-11-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207998&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef07bc222a98b9ac1bb032cf76f8531a"}, "Num": [" PB.2007.00043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.05.1  PB.2007.00043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.05.1  PB.2007.00043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.05.1  PB.2007.00043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberleitung in das neue Personalrecht, Lohndiskriminierung | \u00dcberf\u00fchrung in das neue Stadtz\u00fcrcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin Zust\u00e4ndigkeit, Legitimation, Verfahrensvereinigung, Streitwert (E. 1). Zu den Grundz\u00fcgen der \u00dcberf\u00fchrung in das neue stadtz\u00fcrcherische Personalrecht; Vorbringen der Parteien (E. 2). Zum Diskriminierungsverbot im Allgemeinen (E. 3.1). Als Angeh\u00f6rige eines \u00fcberwiegend weiblich besetzten Berufs kann sich die private Beschwerdef\u00fchrerin auf einen (Arbeitswerts-)Vergleich mit den Polizisten berufen. Zum Vergleich ist die T\u00e4tigkeit im allgemeinen Polizeidienst heranzuziehen (E. 3.2+3). Die Stadt Z\u00fcrich zog eine Unternehmensberatungsfirma f\u00fcr die Vornahme analytischer Arbeitsplatzbewertungen bei. Das dabei verwendete Bewertungssystem ist nachvollziehbar und plausibel (E. 3.4). Die Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens ist entbehrlich (E. 3.5). Zur konkreten Gegen\u00fcberstellung der Arbeitsbewertungen der T\u00e4tigkeit von Polizisten und Aktivierungstherapierenden: Die T\u00e4tigkeit der Aktivierungstherapierenden ist bei den Kriterien Selbst\u00e4ndigkeit, Flexibilit\u00e4t und Kommunikationsf\u00e4higkeit zwingend h\u00f6her als urspr\u00fcnglich vorgesehen zu bewerten (E. 3.6). Damit erh\u00f6ht sich die Punktzahl der Funktion der privaten Beschwerdef\u00fchrerin um 3.5 Punkte, womit sie sich in der n\u00e4chsth\u00f6heren Funktionsstufe bewegt (3.7). F\u00fcr die im Vergleich zum Polizeidienst tiefere Einreihung der privaten Beschwerdef\u00fchrerin sind keine anderen Gr\u00fcnde als geschlechtsspezifische ersichtlich. F\u00fcr die Ungleichbehandlung ergeben sich - auch unter Ber\u00fccksichtigung des st\u00e4dtischen Lohngef\u00fcges im Gesundheitswesen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgr\u00fcnde (E. 3.8+9). Im Vergleich zu den Physio- und Ergotherapierenden steht der privaten Beschwerdef\u00fchrerin keine h\u00f6here Einreihung zu. Unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV verf\u00fcgen die Beh\u00f6rden \u00fcber einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen (E. 4). Die private Beschwerdef\u00fchrerin ist somit r\u00fcckwirkend per 1. Juli 2002 in dien\u00e4chsth\u00f6here Funktionsstufe einzureihen (E. 5). Die Berechnung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung erweist sich als korrekt (E. 6). Die urspr\u00fcngliche Platzierung bei 95,56 % im Lohnband ist nicht zu beanstanden; diesbez\u00fcglich ist die Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich begr\u00fcndet (E. 7). Zusammenfassend war die urspr\u00fcngliche Einreihung der privaten Beschwerdef\u00fchrerin geschlechtsdiskriminierend, weshalb sie r\u00fcckwirkend in die n\u00e4chsth\u00f6here Funktionsstufe einzureihen ist. Die Anhebung auf 100 % im Lohnband durch die Vorinstanz ist damit nicht (mehr) korrekt. Der vorinstanzliche Entscheid ist bez\u00fcglich Funktionsstufeneinreihung und Platzierung im Lohnband aufzuheben. Der Antrag der privaten Beschwerdef\u00fchrerin, ihr mehr Jahre an nutzbarer Erfahrung anzurechnen, ist abzuweisen (E. 8). Neuentscheid durch das Verwaltungsgericht (E. 9). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 10).\rTeilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:11:06", "Checksum": "e0882b9631c4b688adc034383df031e3"}