{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2007-00055_2008-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207598&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8aa9038af571042760365f50737133df"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2007.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2008  PB.2007.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2008  PB.2007.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2008  PB.2007.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung Ferienguthaben | Entsch\u00e4digung des Ferienanspruchs nach erfolgter K\u00fcndigung [Die Beschwerdef\u00fchrerin arbeitete seit 1968 bei der Beschwerdegegnerin, zuletzt als Verwaltungssekret\u00e4rin im Steueramt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde im Februar 2006 seitens der Beschwerdegegnerin gek\u00fcndigt. Im Zeitpunkt der K\u00fcndigung hatte die Beschwerdef\u00fchrerin ein offenes Ferienguthaben. Strittig ist die finanzielle Abgeltung des Ferienanspruchs.] Eintreten (E. 1.1). Ermittlung des Streitwerts: Nach kantonalem Recht (worauf das kommunale Recht verweist) sind pro Jahr 260 Arbeitstage zu leisten. Der Jahreslohn der Beschwerdef\u00fchrerin ist bekannt. Gest\u00fctzt auf diese Eckdaten ist der Tageslohn zu berechnen (E. 1.2). Es ergibt sich ein Streitwert, der zur Kammerzust\u00e4ndigkeit f\u00fchrt (E. 1.3). Zum kommunalen Recht (E. 2.1). Eine kommunale Regelung, wonach nicht bezogene Ferien ersatzlos verfallen, ist vorliegend unzul\u00e4ssig, da sie auf einer ungen\u00fcgenden Delegationsnorm beruht (E. 2.2). Ein Teil der nicht bezogenen Ferientage wurde der Beschwerdef\u00fchrerin in den Jahren 2000 bzw. 2001 auf den Zeitpunkt ihrer Pensionierung hin gut geschrieben. Diese Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt, da die Beschwerdegegnerin jeweils auf der Lohnabrechnung die bezogenen Ferientage auff\u00fchrte und den Saldo zog. Zudem trat mit der gemeinder\u00e4tlichen Genehmigung des Ferienanspruchs eine Unterbrechung der Verj\u00e4hrung ein (E. 2.3). F\u00fcr die \u00dcbertragung der weiteren nicht bezogenen Ferientage auf Folgejahre liegt keine Bewilligung des Gemeinderats vor. Der Sinn des Genehmigungsvorbehalts besteht darin, im Rahmen der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers den Erholungszweck der Ferien zu gew\u00e4hrleisten. Auch der \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Ferien grunds\u00e4tzlich im laufenden Kalenderjahr bezogen werden. Er ist damit daf\u00fcr verantwortlich, wenn der Anspruch erst viel sp\u00e4ter geltend gemacht wird. Wenn es Arbeitnehmenden infolge Arbeits\u00fcberlastung faktisch verunm\u00f6glicht wird, ihre Ferien zu beziehen - wie hier -, wirkt sichder Genehmigungsvorbehalt nicht auf den materiellen Ferienanspruch aus (E. 2.4). Zur Kompensation des Ferienanspruchs w\u00e4hrend der Freistellungsdauer: Die Beschwerdef\u00fchrerin war w\u00e4hrend der gesamten Freistellungsdauer ganz oder teilweise arbeitsunf\u00e4hig. Aufgrund des Krankheitsbildes bestand keine Ferienf\u00e4higkeit, weshalb die Kompensation des Ferienanspruchs nicht m\u00f6glich war (E. 3). Zur H\u00f6he des Ferienanspruchs (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5).\rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:46:14", "Checksum": "8119f71be16acaddc8e1d88ffb9355ce"}