{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00005_2008-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207563&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6fa3366bb5a2d7b84513a6ca33b16b54"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2008  PB.2008.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2008  PB.2008.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2008  PB.2008.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinstufung | Lohneinstufung mit Kategorienwechsel [Die Beschwerdef\u00fchrerin unterrichtete urspr\u00fcnglich als Primarlehrerin. Nach einigen Jahren war sie in einem Teilzeitpensum als Deutschlehrerin f\u00fcr Fremdsprachige t\u00e4tig und widmete sich zudem der Familienarbeit. Sie erlangte verschiedene Zusatzqualifikationen. Auf das Schuljahr 2006/2007 wurde sie kantonal angestellt und neu eingestuft. Die Beschwerde beanstandete eine zu tiefe Einstufung.] Zu Zust\u00e4ndigkeit und Streitwert (E. 1.1 und 1.2). Auf neu gestellte Sachbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.3). Es liegt keine diskriminierende Lohnbenachteiligung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vor (E. 2). Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen (E. 3). Ein Kategorienwechsel war zul\u00e4ssig und der Kanton war nicht an die kommunale Einstufung gebunden. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte Verletzung von Art.8 Abs.1 BV muss aus verschiedenen Gr\u00fcnden verneint werden: Auf die in der Beschwerde erw\u00e4hnten Vergleichspersonen kann nicht abgestellt werden, da diese zum einen teilzeitlich ISF-Unterricht erteilten, zum anderen bereits in den 90er Jahren kantonal angestellt waren. Die Lohneinbusse gegen\u00fcber der kommunalen Einstufung betr\u00e4gt lediglich 5.32 % bzw. 10.27 %, was nicht zwingend eine Beseitigung der behaupteten Lohnungleichheit erfordert. Die T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin als Deutschlehrerin f\u00fcr Fremdsprache und die Familienarbeit sind insgesamt nur zu 50% anzurechnen; f\u00fcr eine dar\u00fcber hinausgehende Anrechnung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die unterschiedliche Anrechnung von ISF-Unterricht und von Deutschunterricht f\u00fcr Fremdsprachige st\u00fctzt sich auf sachliche Gr\u00fcnde (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Abweisung [Abweichende Meinung der Gerichtssekret\u00e4rin]"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:43", "Checksum": "757326ac11c3755630d148b4d1f2d042"}