{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00014_2009-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208366&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf21c24f27117799e88853a33630db0c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2009  PB.2008.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2009  PB.2008.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2009  PB.2008.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinstufung | Lohneinstufung einer Oberstufenlehrerin Zust\u00e4ndigkeit: Das Verwaltungsgericht ist trotz \u00a7 74 Abs. 2 VRG f\u00fcr die Beschwerde zust\u00e4ndig, und zwar zum einen, weil es sich bei Verm\u00f6gensanspr\u00fcchen aus dem \u00f6ffentlichrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, zum andern, weil sich die Frage stellt, ob eine geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung vorliege (E. 1.1). Streitwert, einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Es bestand kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuf\u00fchren, da die Beschwerdef\u00fchrerin dies schon in der Beschwerdeschrift - mithin verfr\u00fcht - verlangt hat (E. 1.3). Mit der R\u00fcge der Rechtsverz\u00f6gerung dringt die Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend nicht durch, da sie weder die beteiligten Rechtsmittelinstanzen um eine raschere Abwicklung ersucht noch ihr entsprechendes Interesse dargetan hatte (E. 2.2). Grunds\u00e4tze der Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen f\u00fcr kantonal angestellte Lehrpersonen (E. 3.1). Mit der R\u00fcge, ihre Neueinstufung gem\u00e4ss kantonalem Recht sei rechtswidrig erfolgt, dringt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht durch: Zum einen war die kommunale Einstufung falsch und konnte schon deshalb keine Basis f\u00fcr die kantonale Einstufung bilden (E. 3.3). Zum andern wurde bei der Neueinstufung nach kantonalem Recht die kommunale Lehrt\u00e4tigkeit ordnungsgem\u00e4ss angerechnet (E. 3.4). Die Regelung, gem\u00e4ss welcher Frauen, die sich einige Jahre der Kindererziehung widmen und alsdann - im Falle eines Wiedereinstiegs - lohnm\u00e4ssig tiefer eingereiht werden als ihre durchgehend berufst\u00e4tigen m\u00e4nnlichen Kollegen, ist nicht geschlechtsdiskriminierend, da die Lohnunterschiede auf objektiven Gr\u00fcnden (Ber\u00fccksichtigung einschl\u00e4giger Berufserfahrung und daraus resultierende h\u00f6here Bewertung einer Arbeitst\u00e4tigkeit) beruhen und weil auch die Erziehungsarbeit zur H\u00e4lfte angerechnet wird (E. 4). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt nicht vor (E. 5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7). Rechtsmittelans Bundesgericht (E. 8). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:28", "Checksum": "8cadd5e3c8896c8ff05ff60d2e12434c"}