{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00024_2008-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207858&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1f537eb61ff09a91b319064feab5dcb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2008  PB.2008.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2008  PB.2008.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2008  PB.2008.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss der Partei\u00f6ffentlichkeit bei Befragungen im Rekursverfahren | Ausschluss der Partei\u00f6ffentlichkeit bei Befragungen im Rekursverfahren: Sp\u00e4ter nicht mehr behebbarer Nachteil?  [Der Beschwerdef\u00fchrer war als Oberarzt t\u00e4tig. Im Oktober 2007 erfolgte die K\u00fcndigung. Im Rahmen des noch h\u00e4ngigen Rekursverfahrens teilte der Spitalrat dem Beschwerdef\u00fchrer mit, er werde verschiedene Personen unter Ausschluss der Parteien befragen und die protokollierten Befragungen den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs zug\u00e4nglich machen. Gegen diese Zwischenverf\u00fcgung richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt, die Befragungen seien partei\u00f6ffentlich durchzuf\u00fchren mit der M\u00f6glichkeit, Erg\u00e4nzungsfragen zu stellen.] Kammerbesetzung; Streitwert (E. 1). Die Personalbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zul\u00e4ssig, sofern sie gegen den Hauptentscheid m\u00f6glich ist. Dies ist vorliegend - es geht um Entlassung bzw. Freistellung - zu bejahen (E. 2). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Zwischenentscheide f\u00fcr die Betroffenen einen sp\u00e4ter voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zeitigen. Von diesem Erfordernis kann hier nicht abgesehen werden (E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist auch ein rechtlicher Nachteil zu verneinen, da die Kognition des Verwaltungsgerichts bei Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheide mit derjenigen bei solchen gegen Endentscheide \u00fcbereinstimmt (E. 3.2). Endlich ist nicht einzusehen, weshalb eine Auskunftsperson in einer ersten, der Partei\u00f6ffentlichkeit entzogenen Verhandlung anders aussagen soll als in einer zweiten, partei\u00f6ffentlichen Verhandlung (E. 3.3). Der Streitwert in diesem Verfahren richtet sich nach dem Streitwert in der Hauptsache (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5) Nichteintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:49:25", "Checksum": "e66a7f79e5157d4ba5fb110ebbd234a7"}