{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00028_2009-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208730&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2c4fe0435ea252b513a025f18af6d69"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2009  PB.2008.00028"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2009  PB.2008.00028"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2009  PB.2008.00028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreihung Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe (Lohnnachzahlung) | Lohnnachzahlungen f\u00fcr Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe [Die Beschwerdef\u00fchrerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Den Beschwerdegegnern - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdef\u00fchrerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegen\u00fcber keine Lohnnachzahlungen.] Streitwert (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.3). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen. Die Einreihung der Beschwerdegegner in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtm\u00e4ssig; es ist von einer urspr\u00fcnglich fehlerhaften Verf\u00fcgung auszugehen (E. 2.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entl\u00f6hnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 3.3). Die \u00dcberlegungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrem Entscheid, den h\u00f6heren Lohn r\u00fcckwirkend nur an die \u00fcber April 2007 hinaus weiter besch\u00e4ftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar. Die Benachteiligung gegen\u00fcber den bei der Beschwerdef\u00fchrerin weiter besch\u00e4ftigten Assistierenden ist r\u00fcckwirkend zu korrigieren (E. 4.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist h\u00f6her zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 5.2). Schranke bleibt damit nur die Verj\u00e4hrung. Die Anspr\u00fcche der Beschwerdegegner 1-4 sind nicht verj\u00e4hrt. Der Beschwerdegegner 5 hat die Verj\u00e4hrung nur f\u00fcr seine Lohnforderungen mit Bezug auf den Zeitraum ab August 2002 unterbrochen. Neue rechtliche Vorbringen wie die Einrede derVerj\u00e4hrung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zul\u00e4ssig und zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.5). Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdef\u00fchrerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererw\u00e4gungsgesuchs qualifiziert (E. 6).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:26", "Checksum": "3348d593f6cb70cf563312a9a6be169d"}