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Geschäftsnummer: PB.2008.00041  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Entschädigungspflicht


Dem als Lehrperson ohne besondere Aufgaben angestellten Beschwerdeführer wurde im Februar 2007 gekündigt, nachdem seine Bewerbung für eine auf das Schuljahr 2007/2008 ausgeschriebene Stelle als Lehrperson mit besonderen Aufgaben nicht berücksichtigt worden war. Auf einen Rekurs hin entschied die Bildungsdirektion, es sei der Beschwerdeführer bei der Wahl für die neue Stelle zu Recht nicht berücksichtigt worden, die Kündigung aufgrund des Umstands, dass sie nicht von der anstellenden Schulkommission unterzeichnet worden sei, nicht nichtig, eine Wiedereinstellung komme nicht in Betracht und die Kündigung sei aus sachlichen Gründen erfolgt und verhältnismässig. Wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eines Verfahrensfehlers aufgrund des Zeitpunkts der Kündigung sprach die Bildungsdirektion dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu; zudem wurde entschieden, dass über den Abfindungsanspruch separat verfügt werde.
Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung und eine "Entschädigung aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums".
Der Umstand, dass die Kündigung nicht wie vorgeschrieben von der Schulkommission, sondern vom Prorektor der Schule ausgesprochen wurde, begründet vorliegend keine Nichtigkeit der Kündigung (E. 2.1). Die Kündigung leidet nicht nur wegen der Unzuständigkeit des Prorektors, sondern auch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an Verfahrensfehlern (E. 2.2). Überdies war sie in materieller Hinsicht ungerechtfertigt, da die blosse Absicht, die Anzahl Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben zu erhöhen, keinen hinreichenden organisatorischen bzw. betrieblichen Kündigungsgrund bildet (E. 3). Aufgrund dieser Mängel ist dem Beschwerdeführer ein Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 4 f.).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG
NICHTIGKEIT
ORGANISATORISCHE GRÜNDE
RECHTLICHES GEHÖR
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 MittelschulG
Art. 336a OR
§ 18 PG
§ 31 Abs. 1 PG
§ 80 Abs. 2 VRG
§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2008.00041

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. März 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Beat König.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch die Kantonsschule X,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

betreffend Entschädigungspflicht,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1958, war seit 1994 an der Kantonsschule X als Lehrperson für das Fach H tätig. Mit Verfügung vom 19. Juli bzw. vom 9. August 2000 wurde seine Anstellung als Lehrbeauftragter I in eine un­befristete Anstellung als Mittelschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 17. April 1999 (MBVO, LS 413.111) sowie § 30 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) überführt. Sein garantiertes Pensum wurde auf 30,43 % festgesetzt, was sieben Lektionen pro Woche ausmacht.

Mit Schreiben des Prorektors der Kantonsschule X vom 26. Februar 2007 wurde A die Stelle auf Ende des Frühlingssemesters 2007 gekündigt. Als Begründung wurde der Vollzug der Lehrerfachwahl angeführt; es bestehe kein weiterer Bedarf für die Tätigkeit von A.

II.  

Mit Schreiben vom 21. März 2007 gelangte A an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Kündigung aufzuheben und ihm wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 56'772.- auszurichten. Mit Verfügung vom 26. Sep­tember 2008 hiess die Bildungsdirektion den Rekurs gemäss den Erwägungen teilweise gut. Sie stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. August 2007 geendet hatte und sprach A eine Entschädigung von zwei Teilmonatslöhnen (ohne Abzug von Sozialleistungen) zu.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2008 an das Verwaltungsgericht. Darin verlangt er zum einen, dass die Entschädigungspflicht aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums gemäss Verfügung vom 9. August 2000 rückwirkend bis zum 1. September 2007 zu erfüllen sei. Zudem beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von sechs Teilmonatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung. Mit nachträglichen Eingaben bezifferte er seinen gesamten Anspruch auf Fr. 72'448.- und zusätzliche Fr. 5'892.-.

Bildungsdirektion und Schule ersuchten mit ihren Eingaben vom 19. und 20./21.  November 2008 um Abweisung der Beschwer­de. Zu den nachfolgenden Eingaben von A liessen sie sich nicht mehr vernehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Bildungsdirektion als erster Rekursinstanz. Demzufolge ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gegeben. Dabei kann das Verwaltungsgericht trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 80 Abs. 2 VRG der Frage nachgehen, ob eine Kündigung nichtig sei (vgl. VGr, 14. Mai 2008, PB.2007.00031, E. 2.2.2, Publikation im RB vorgesehen).

1.2 Gestützt auf § 18 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und Art. 336a des Obligationenrechts (OR, SR 220) verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs Teilmonatslöhnen; er beziffert die diesbezügliche Forderung auf Fr. 20'359.-. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer allerdings bereits zwei Teilmonatslöhne zugesprochen, womit in diesem Punkt vor Verwaltungsgericht nur vier Teilmonatslöhne strittig sind. Von einem "Teilmonatslohn" sprechen Vorinstanz und Beschwerdeführer offensichtlich deshalb, weil der Beschwerdeführer lediglich in einem Teilpensum (von rund 30 %) angestellt war. Entsprechend der üblichen Terminologie wird im Folgenden trotz des Teilpensums der Begriff "Monatslohn" verwendet. Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen ergibt, dürfte das Monatssalär des Beschwerdeführers für sein 30,43%-Pensum bei der Kantonsschule X, wohl ohne Anteil am 13. Monatslohn, rund Fr. 3'000.- betragen haben.

Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums sei die Entschädigungspflicht rückwirkend bis zum 1. September 2007 zu erfüllen; die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers machen klar, dass er damit bis auf Weiteres Ersatz dafür verlangt, dass die Lohnzahlung auf Ende August 2007, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion geendet hat, eingestellt wurde.

Insgesamt beziffert der Beschwerdeführer seine Forderung auf Fr. 78'340.-. Davon sind weiterhin die beiden Monatslöhne abzuziehen, die dem Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz zugesprochen worden sind. Es verbleibt somit ein Streitwert von rund Fr. 70'000.-. Dies führt zur Erledigung der Sache in Dreierbesetzung (vgl. § 38 in Verbindung mit § 80c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung der Präsidentin der Schulkommission vom 19. Juli 2000 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis überführt worden. Entgegen § 6 Abs. 1 Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) ist die strittige Kündigung dagegen nicht durch die Schulkommission, sondern durch den Prorektor ausgesprochen worden.

2.1.1 Die Vorinstanz hat deswegen von Amts wegen die Frage nach einer allfälligen Nichtigkeit der Kündigung aufgeworfen. Dabei zog sie in Betracht, dass die Nichtigkeit nach der in Praxis und Lehre anerkannten Evidenztheorie voraussetze, dass der Mangel einer Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stelle in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar – insbesondere sofern absolute Unzuständigkeit vorliege –, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch hier zum gegenteiligen Ergebnis führen könne. Die Bildungsdirektion hat damit die geltende Praxis zutreffend zusammengefasst (vgl. BGE 129 I 361 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 956 ff.).

2.1.2 In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine absolute Unzuständigkeit vorliege. Auch habe die Ernennungskommission die Kündigung mindestens stillschweigend in Kauf genommen bzw. die Schulleitung implizit dazu ermächtigt. Die Kündigung sei in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass die Schulkommission sofort hätte eingreifen können, wenn sie der Kündigung nicht zugestimmt hätte. Abschliessend bezeichnet die Vorinstanz den Verfahrensmangel als nicht besonders gravierend und verneint die Nichtigkeit der Kündigung. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt.

2.1.3 Im Gegensatz zur Einschätzung durch die Bildungsdirektion muss darin, dass der nicht zuständige Prorektor die Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat, ein schwerer Verfahrensmangel erblickt werden. Namentlich liegt hier nicht der Fall vor, dass die zuständige Behörde zur Delegation ihrer Entlassungskompetenzen befugt gewesen wäre (vgl. dazu VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581 ff.], E. 3, www.vgrzh.ch). Auch hat nicht etwa eine Behörde mit allgemeiner Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet oder die Aufsichtsbehörde anstelle der an sich zuständigen untergeordneten Behörde entschieden (vgl. dazu etwa BGE 129 V 485 E. 2.3 mit Hinweisen; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 40 B V 1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unzuständigkeit der Schulleitung für die Entlassung des Beschwerdeführers mit grosser Klarheit aus der gesetzlichen Regelung ergibt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 MSG); der Mangel erweist sich damit auch als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar.

2.1.4 Dennoch ist die Verneinung der Nichtigkeit im Ergebnis zutreffend: Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am Bestand der erlassenen Anordnung einerseits und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung anderseits erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 956; VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581 ff.], E. 3 b, www.vgrzh.ch). Vorliegend fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – trotz Anfechtung der Kündigung – keine Einwände dagegen erhoben hat, dass die Kündigung namens der Kantonsschule X durch den Prorektor ausgesprochen worden war. Hätte der Beschwerdeführer dies geltend gemacht, so hätte die Kündigung neu durch die zuständige Schulkommission ausgesprochen werden können bzw. müssen. Die Schule durfte aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren den Schluss ziehen, dass er sich nicht gegen die Unzuständigkeit des Prorektors wendet. Dieses berechtigte Vertrauen der Schule ist im Interesse der Rechtssicherheit höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer nachträglich richtigen Rechtsanwendung. Es ist deshalb keine Nichtigkeit der Entlassung anzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Vorgehen des nicht zuständigen Prorektors ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt.

2.2 Gemäss § 31 Abs. 1 PG sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 31 Abs. 2 PG).

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Im Rekursverfahren hatte er dazu substantiiert ausgeführt, dass er erst am 26. Februar 2007, als das Kündigungsschreiben bereits auf dem Postweg gewesen sei, vom Rektor und vom Prorektor mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass seine "Tage der Anstellung an dieser Schule gezählt seien".

2.2.2 Die Schule hat in der Rekursantwort wohl ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei jederzeit die Möglichkeit gegeben worden, von der Schulleitung über seine Anstellungssituation und das Ergebnis des Ernennungsverfahrens zu sprechen; diese Gelegenheit habe er auch mehrmals in Anspruch genommen. Diese Ausführungen verbleiben jedoch im Allgemeinen und zeigen nicht auf, dass dem Beschwerdeführer im Sinn von § 31 PG förmlich Gelegenheit eingeräumt worden wäre, sich zu einer allfälligen Kündigung zu äussern. Die einzig vorhandene Aktennotiz spricht sodann nur in unbestimmter Form davon, dass der Rektor dem Beschwerdeführer im Gespräch mitgeteilt habe, dass dessen Nichtberücksichtigung je nach Wahlresultat eine Kündigung zur Folge haben könne. Im Übrigen bestand keine Dringlichkeit, welche im Interesse der Öffentlichkeit einen Verzicht auf die Gehörsgewährung erlaubt hätte. Die Kündigung verletzte damit zusätzlich den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.

3.  

Weiter ist zu prüfen, ob die Entlassung des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war. Der Umstand, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebenen Stellen für Lehrkräfte "mit besonderen Aufgaben" (mbA) unberücksichtigt geblieben ist und zwei andere Lehrpersonen mbA eingestellt worden sind, bildet hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kommen gemäss § 2 MBVVO die Bestimmungen des Personalgesetzes sowie der Vollzugs­verordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) zur Anwendung.

Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den Staat nicht rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001, E. 2c, www.bger.ch). Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat der Kanton Zürich auch verfassungsrechtliche Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit einer Entlassung ist eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die Entlassungsgründe von einem gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht erforderlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und ferner in dem Sinn erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ebenfalls zum Ziel führen würden, und letztlich muss eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 575 f.; vgl. je mit Hinweisen VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7a [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 7a, und 6. Dezember 2001, PB.2001.00021 E. 4c, beides unter www.vgrzh.ch).

3.2 Die Schule begründet die strittige Kündigung damit, dass die obA-Stelle des Beschwerdeführers aus organisatorischen Gründen aufgehoben wurde. Darin liegt gemäss § 16 Abs. 1 lit. b VVPG ein sachlich zureichender Grund, wenn eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird. Diese Bestimmung vollzieht das Personalgesetz in zulässiger Art und Weise und stellt damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Kündigung dar. Zu beachten ist allerdings, dass gerade Reorganisationen und Umstrukturierungen kleineren Massstabs besonders anfällig sind, für sachfremde Zwecke missbraucht zu werden (etwa Kündigung eines Arbeitnehmers unter Umgehung einschlägiger Verfahrensvorschriften). Es ist deshalb stets genau zu prüfen, ob mit der Reorganisation tatsächlich betriebliche Zwecke verfolgt werden und ob sie die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordert (Urs Steimen, Kündigung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 653).

Der im kantonalen Personalrecht besonders ausgestaltete Arbeitnehmerschutz (vgl. insbesondere Art. 19 PG und Art. 18 VVPG) darf nicht unterlaufen werden, indem von Arbeitgeberseite andere Gründe als die Leistung oder das Verhalten der betroffe­nen Person vorgeschoben werden. Die Anforderungen an den Nachweis organisatorischer oder wirtschaftlicher Gründe, die zu einer Aufhebung der Stelle und damit zu einer Kündigung führen (§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG), sind dementsprechend hoch. Es genügt namentlich nicht, sich auf vage organisatorische Leitlinien oder künftige Pläne zu berufen, um eine Kün­digung wegen organisatorischer oder wirtschaftlicher Gründe auszusprechen.

Da grundsätzlich diejenige Partei die objektive Beweislast – welche festlegt, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen – trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5), hat vorliegend die Schule darzutun, dass ein sachlicher Kündigungsgrund gegeben war (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 8b mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.2.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers hat kein Bedarf für eine neue Lehrperson mbA und dementsprechend kein Anlass für ein Wahlverfahren bestanden. Der Bedarf nach einer solchen Lehrperson bestehe nur, wenn eine Lehrkraft pensioniert werde oder aus einem anderen Grund die Stellung verlasse. Organisatorische Veränderungen im Sinn einer Verlagerung des Gewichts auf einen grösseren prozentualen Anteil von gewählten Lehrpersonen müssten vorgängig ausreichend und überzeugend kommuniziert werden. Im gegenteiligen Vorgehen der Schule erblickt der Beschwerdeführer Willkür und einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. Die Kündigung erachtet er als missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1 OR.

3.2.2 In diesem Zusammenhang ist auf einen früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts näher einzugehen: Das Gericht hielt die Kündigung gegenüber einer Lehrkraft obA für sachlich gerechtfertigt, als in einem Fachkreis innert kurzer Zeit zwei Lehrpersonen mbA ausgeschieden waren und deshalb nur mehr eine Lehrkraft mbA beschäftigt war; vor diesem Hintergrund bildete die von der Schulleitung beabsichtigte Verschiebung zu Gunsten der Stellen mbA grundsätzlich einen organisatorischen Grund im Sinn von § 16 lit. b VVPG für die Aufhebung einer Stelle obA, zumal damit in erster Linie der frühere Zustand wieder hergestellt werden sollte, indem sich drei Lehrkräfte mbA den Hauptteil der Lehrtätigkeit sowie die besonderen Aufgaben des Fachbereichs aufteilten (VGr, 27. Mai 2003, PB.2003.00006, E. 2b/aa, www.vgrzh.ch).

3.2.3 Vorliegend bestand laut Darstellung des Rektors folgende Situation: Bis zur Anstellung zweier Lehrpersonen mbA auf das Herbstsemester 2007/08 wurden jeweils 20–22 Lektionen durch Lehrkräfte mbA, 24–27 Lektionen durch Lehrkräfte obA sowie 6–8 Lektionen durch Lehrbeauftragte erteilt. Die Schule legt nicht dar, dass diese Konstellation dem Bedürfnis oder der Personalpolitik der Schule widersprochen und deshalb auf das Herbstsemester 2007/08 die Neuanstellung von Lehrpersonen mbA im Umfang eines 100%-Pensums erforderlich gemacht haben sollte. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schule wegen Abgängen von Lehrpersonen mbA das Ziel verfolgt hätte, einen früheren Zustand wiederherzustellen. Die Schule hat einzig die seinerzeitige Absicht bestätigt, "die Anzahl der Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben im Fach H von 1 auf 2-3 Lehrpersonen zu erhöhen" (Schreiben vom 7. April 2008); eine weitergehende Begründung dafür fehlt (als Begründung nicht genügen kann auch die in der Beschwerdeantwort enthaltene Verweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Schule mehr als eine Lehrkraft mbA beschäftigen wollte, um diese Führungsaufgaben breiter abzustützen und Entschädigungen an Lehrpersonen ohne obA zu vermeiden).  

3.2.4 Somit vermochte die Schule nicht in ausreichendem Masse darzutun, inwiefern die Entlassung des Beschwerdeführers im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erforderlich war. Demzufolge ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes in Bezug auf die strittige Kündigung zu verneinen.

4.  

Es ergibt sich somit, dass die Kündigung sowohl in formeller Hinsicht fehlerhaft als auch in materieller Hinsicht ungerechtfertigt war.

Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. § 80 Abs. 2 VRG). Diese Bestimmung ist sowohl auf formell wie materiell mangelhafte Kündigungen anwendbar (vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2, www.vgrzh.ch).

4.1 Die Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Art. 336a Abs. 2 OR sieht dafür eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Ist eine Kündigung sowohl formell als auch materiell mangelhaft, führt dies nicht dazu, dass die Ansprüche auf Entschädigung kumuliert werden und damit zwei Entschädigungen in der Höhe von maximal je sechs Monatslöhnen zuzusprechen wären (BGE 121 III 64 E. 2; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 9). Der Umstand, dass eine Kündigung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mangelhaft ist, wird bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung berücksichtigt.

4.2 Die Entschädigung nach Art. 336a OR dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 [= Pra 87/1998 Nr. 24] E. 3c; Portmann, Art. 336a N. 1; anders noch BGE 123 III 246 E. 6a und 119 II 157 E. 2c). Es besteht kein Raum, um aus der Missbräuchlichkeit einer Kündigung eine sechs Monatslöhne übersteigende Entschädigung herzuleiten; weitere Ersatzansprüche werden nur unter anderen Rechtstiteln vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR). Vorliegend ist sodann zu beachten, dass die Nichtigkeit der Kündigung verneint wurde (vorn 2.1.4). Damit behält die Kündigung ihre Gültigkeit und besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bzw. auf Ersatz von Lohnausfall ab 1. September 2007. Es bleibt dabei, dass die Entschädigung auf maximal sechs Monatslöhne festzusetzen ist.

4.3 Bei der Entschädigung nach Art. 336a OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen Schranken auf sein Ermessen verwiesen ("in Würdigung aller Umstände"). Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen, in denen ebenfalls schwer wiegende Verfahrensmängel hinzukamen, Entschädigungen in Höhe von vier bis fünf Monatslöhnen zugesprochen (vier Monatslöhne etwa am 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/aa, und am 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.5 [nur schwer wiegende Verfahrensfehler], beides unter www.vgrzh.ch; fünf Monatslöhne am 16. Mai 2007, PB.2006.00041, E. 2.6 [formeller Mangel, kein sachlicher Kündigungsgrund]). Nach der privatrechtlichen Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht fallenden Umständen die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers, insbesonde­re auch das Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschä­di­gungspflich­tigen Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädi­gung sind aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu be­rücksichtigen (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.4, www.vgrzh.ch). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Bemessung einer Entschädigung wegen formeller Mangelhaftigkeit einer Kündigung ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Formerfordernisse länger gedauert hätte (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 5.2, und 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.5, beides unter www.vgrzh.ch).

4.4 Vorliegend wiegen bereits die Verfahrensfehler schwer; dies gilt umso mehr, als die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit anschliessender Kündigung durch die Schulkommission möglicherweise nicht ausgereicht hätte, um die Kündigung auf Ende August 2007 auszusprechen. Der materielle Mangel wirkt demgegenüber weniger schwer; namentlich ist nicht erstellt, dass mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus organisatorischen Gründen eine Umgehung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens tatsächlich beabsichtigt war.

Angesichts dieser mehreren, teilweise gravierenden Mängel erweist sich der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung insoweit als rechtsverletzend, als er dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von lediglich zwei Monatslöhnen zugesprochen hat.

5.  

In Anwendung von § 63 Abs. 1 (in Verbindung mit § 80c) VRG ist der Entscheid der Bildungsdirektion durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren. Dabei rechtfertigen die obgenannten Umstände, die Entschädigung neu auf den Maximalbetrag von sechs Monatslöhnen festzusetzen.

Unter einem Monatslohn ist dabei der bisherige Bruttolohn inklusive Anteils am 13. Monatslohn zu verstehen; er entspricht dem, was die Vorinstanz im Dispositiv als Teilmonatslohn bezeichnet hat. Auf dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb, www.vgrzh.ch).

In Anwendung von § 80 Abs. 2 VRG ist zudem festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und sachlich nicht gerechtfertigt war.

6.  

6.1 Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.- werden Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Vorliegend übersteigt der Streitwert diesen Betrag deutlich (vgl. vorn 1.2). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 70 und 80c VRG).

6.2 Bezüglich des Entschädigungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Kündigung obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Hingegen unterliegt er mit seinem streitwertmässig weit grösseren Begehren um Weiterzahlung des Lohns bzw. um Lohnersatz ab 1. September 2007. Da die Beurteilung dieses Begehrens dem Gericht allerdings nur deshalb erheblichen Aufwand verursacht hat, weil die Schule die Kündigung durch das unzuständige Organ erlassen hat, sind die Verfahrenskosten diesbezüglich durch die Schule massgeblich mitverursacht worden. Insgesamt erscheint es als angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und sachlich nicht gerechtfertigt war. Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. September 2008 verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen im Sinn der Erwägungen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        5'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.            60.--    Zustellungskosten;
Fr.        5'060.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …