{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00041_2009-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208452&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67fcadac508de9753032e51e7d878a15"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2009  PB.2008.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2009  PB.2008.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2009  PB.2008.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digungspflicht | Dem als Lehrperson ohne besondere Aufgaben angestellten Beschwerdef\u00fchrer wurde im Februar 2007 gek\u00fcndigt, nachdem seine Bewerbung f\u00fcr eine auf das Schuljahr 2007/2008 ausgeschriebene Stelle als Lehrperson mit besonderen Aufgaben nicht ber\u00fccksichtigt worden war. Auf einen Rekurs hin entschied die Bildungsdirektion, es sei der Beschwerdef\u00fchrer bei der Wahl f\u00fcr die neue Stelle zu Recht nicht ber\u00fccksichtigt worden, die K\u00fcndigung aufgrund des Umstands, dass sie nicht von der anstellenden Schulkommission unterzeichnet worden sei, nicht nichtig, eine Wiedereinstellung komme nicht in Betracht und die K\u00fcndigung sei aus sachlichen Gr\u00fcnden erfolgt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Wegen einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs sowie eines Verfahrensfehlers aufgrund des Zeitpunkts der K\u00fcndigung sprach die Bildungsdirektion dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von zwei Monatsl\u00f6hnen zu; zudem wurde entschieden, dass \u00fcber den Abfindungsanspruch separat verf\u00fcgt werde. Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung und eine \"Entsch\u00e4digung aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums\".  Der Umstand, dass die K\u00fcndigung nicht wie vorgeschrieben von der Schulkommission, sondern vom Prorektor der Schule ausgesprochen wurde, begr\u00fcndet vorliegend keine Nichtigkeit der K\u00fcndigung (E. 2.1). Die K\u00fcndigung leidet nicht nur wegen der Unzust\u00e4ndigkeit des Prorektors, sondern auch wegen der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers an Verfahrensfehlern (E. 2.2). \u00dcberdies war sie in materieller Hinsicht ungerechtfertigt, da die blosse Absicht, die Anzahl Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben zu erh\u00f6hen, keinen hinreichenden organisatorischen bzw. betrieblichen K\u00fcndigungsgrund bildet (E. 3). Aufgrund dieser M\u00e4ngel ist dem Beschwerdef\u00fchrer ein Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 4 f.).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:53:05", "Checksum": "87ffbb6965866b04ddaa458629aa6fa7"}