{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00042_2009-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208600&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cbe1bd77040289d6958d789e53f72f8e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2008.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2009  PB.2008.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2009  PB.2008.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2009  PB.2008.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder, Pauschalverg\u00fctungen und Abfindungen | Anspr\u00fcche auf Taggelder, Pauschalverg\u00fctungen und Abfindungen bei Aufhebung des Amts (Bezirksschulpflegen) Der Begriff der personalrechtlichen Anordnung ist weit zu verstehen; er umfasst auch Verf\u00fcgungen gegen\u00fcber Beh\u00f6rdenmitgliedern, welche auf \u00f6ffentlichrechtlicher Grundlage im Dienst oder Auftrag des Gemeinwesens entgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, soweit die Anordnung ihre dienstrechtliche Stellung betrifft (E. 2.2). Die neue Volksschulgesetzgebung bewirkte, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen vor Ablauf ihrer Amtsdauer ihrer T\u00e4tigkeit als Mitglieder der Bezirksschulpflege enthoben wurden. Es fehlen die in \u00a7 37 PV genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ausrichtung von Taggeldern und Pauschalverg\u00fctungen (E. 3.2). Die vorzeitige Enthebung der Beschwerdef\u00fchrerinnen von ihrer Funktion als Bezirksschulpflegemitglieder ist rechtm\u00e4ssig erfolgt (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen mussten bei der Wahl der Bezirksschulpflege davon ausgehen, dass sie ihre T\u00e4tigkeit als Bezirksschulpflegerinnen unter Umst\u00e4nden nicht bis zum Ende der Amtsdauer aus\u00fcben k\u00f6nnen. Es fehlt daher an einer Vertrauensgrundlage f\u00fcr die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (E. 3.3.2). Die Bestimmung \u00fcber die Abfindung kann grunds\u00e4tzlich auch auf die dem Gesetz unterstellten Beh\u00f6rdenmitgliedern im Nebenamt angewendet werden (E. 4.2 f.). Bei freiwilligem, nicht auf Veranlassung des Staates erfolgendem R\u00fccktritt ist keine Abfindung vorgesehen. Die Beendigung der Funktion der Bezirksschulpflegen erfolgte ohne Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerinnen. Es besteht ein Anspruch auf Abfindung (E. 4.4). R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Abfindungen f\u00fcr die einzelnen Beschwerdef\u00fchrerinnen und zu neuer Entscheidung (E. 4.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:29", "Checksum": "ba69d9deca6fb830d90b2473fec9ca40"}