{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00050_2009-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208512&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c8b0059662f724e3376861e05a869de"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" PB.2008.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2008.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2008.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2008.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung der Bef\u00f6rderung zum ordentlichen Professor | Ablehnung einer Bef\u00f6rderung zum ordentlichen Professor infolge wissenschaftlicher Unlauterkeit Zust\u00e4ndigkeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil die Streitigkeit nicht ausschliesslich verm\u00f6gensrechtlicher Natur und jedenfalls weil die sich stellende Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist (E. 1). Beschwerdelegitimation: Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer mittlerweile altershalber zur\u00fcckgetreten sein d\u00fcrfte, ist sein Rechtsschutzinteresse aktuell (E. 2). Rechtsgrundlagen des Bef\u00f6rderungsverfahrens f\u00fcr Professorinnen und Professoren an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich. Die materiellen Voraussetzungen einer Bef\u00f6rderung sind gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt dem entscheidenden Universit\u00e4tsrat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Einen Anspruch auf Bef\u00f6rderung zum Ordinarius gibt es in diesem Sinn nicht. Der Universit\u00e4tsrat hat sein Ermessen aber pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben (E. 3). Unter den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Umst\u00e4nden (einmalige Doppelpublikation vor mehr als zehn Jahren, ansonsten langj\u00e4hrige und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreie Forschungs- und Lehrt\u00e4tigkeit, Akzeptanz der Verfehlung und Reue, seinerzeit nur schriftliche Verwarnung seitens des Rektorats, kein nachgewiesener Reputationsschaden der Universit\u00e4t oder Beeintr\u00e4chtigung des \u00f6ffentlichen Vertrauens in die Lauterkeit der wissenschaftlichen Forschung) erweist sich die Nichtbef\u00f6rderung des Beschwerdef\u00fchrers als ermessensmissbr\u00e4uchlich (E. 6.1 f.). R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid. Die Beschwerdegegnerin wird dar\u00fcber zu befinden haben, ob die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt sind und gegebenenfalls, in welche Lohnstufe er zu bef\u00f6rdern w\u00e4re (E. 6.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungfolgen (E. 7). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 8).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:55:00", "Checksum": "ba7e185cdd9779fa6e8c20198151cd6e"}