{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2008-00052_2009-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209282&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e054bbb68cb2d9d28933be767443f1b0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" PB.2008.00052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2009  PB.2008.00052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2009  PB.2008.00052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2009  PB.2008.00052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung / Lohnanspruch | Zeitpunkt des Zugangs einer K\u00fcndigung / keine Informationspflicht des Adressaten \u00fcber versp\u00e4tete Zustellung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt; nach der z\u00fcrcherischen Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen (E. 4.1.1). Bei der K\u00fcndigung des \u00f6ffentlichrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses handelt es sich um eine Verf\u00fcgung. Es gelten daher die allgemeinen gesetzlichen Regeln \u00fcber die Er\u00f6ffnung und Zustellung von Verf\u00fcgungen. Es bleibt kein Raum f\u00fcr die analoge Anwendung der Regeln \u00fcber den Zugang privatrechtlicher Willenserkl\u00e4rungen, insbesondere auch nicht \u00fcber das von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist als Zeitpunkt des Empfanges (E. 4.1.4). Rechtsmissbrauch ist dann gegeben, wenn der Adressat die Zustellung der Verf\u00fcgung schuldhaft vereitelt. Dies trifft zu, wenn er sich weigert, eine Sendung \u00fcberhaupt entgegenzunehmen, oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen l\u00e4sst, nicht aber wenn er die eingeschriebene Sendung, trotz Kenntnis von ihrem Eingang, erst am letzten Tag der Abholungsfrist abholt (E. 4.1.5). Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt, dass eine K\u00fcndigung nur auf das Monatsende m\u00f6glich ist (E. 4.2.1). Weder aus Gesetz noch aus Treu und Glauben ergibt sich eine Obliegenheit des Beschwerdef\u00fchrers, die Beschwerdegegnerin \u00fcber das Zustellungsdatum der K\u00fcndigung zu informieren. Da die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte davon auszugehen, der Beschwerdef\u00fchrer wolle und w\u00fcrde auf seine ihm zustehenden Lohnanspr\u00fcche verzichten, fehlt es an jeglicher Grundlage f\u00fcr die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages (E. 4.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:16", "Checksum": "a4c4bf1bc917c66a7f19ecfe4b6ed77c"}