{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00002_2009-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208515&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a6f5b0b9d61540bc7d5f4d9e75aacfc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" PB.2009.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2009.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2009.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2009  PB.2009.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung der Anstellungsverf\u00fcgung (Teilk\u00fcndigung, Pensumreduktion) | Der Beschwerdef\u00fchrer erhob gegen eine Verf\u00fcgung Rekurs, mit welcher sein Anstellungsgrad um 30 % reduziert wurde (Teilk\u00fcndigung). Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte die K\u00fcndigung aus organisatorischen Gr\u00fcnden und ist keine Stellenverschiebung durch Einstellung eines neuen Dozenten erfolgt. Weil jedoch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer die vakante Stelle nicht habe angeboten werden k\u00f6nnen, sei die Teilk\u00fcndigung sachlich nicht gerechtfertigt und dem Beschwerdef\u00fchrer eine 30%-Entsch\u00e4digung von vier Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen.  Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdef\u00fchrer (nebst einer Parteientsch\u00e4digung) die R\u00fcckweisung der Sache zur Wiedereinstellung und eventualiter eine Entsch\u00e4digung von siebeneinhalb Monatsl\u00f6hnen auf der Basis eines Besch\u00e4ftigungsumfangs von 30 %. Ferner verlangt er f\u00fcr den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Anpassung der Parteientsch\u00e4digung im Rekursverfahren.  Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1), Streitwert (E. 1.2), Unzul\u00e4ssigkeit des Antrags auf R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit damit die Wiederherstellung der teilgek\u00fcndigten Anstellung angestrebt wird (E. 1.3), Fortf\u00fchrung der Praxis, wonach \u00a7 18 Abs. 3 des kantonalen Personalgesetzes einen Anspruch auf Aufhebung der K\u00fcndigung und Wiedereinstellung ausschliesst (E. 2.1), Begrenzung des Entsch\u00e4digungsrahmens auf sechs Monatsl\u00f6hne und deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot (E. 2.2), Angemessenheit der Entsch\u00e4digung im vorliegenden Fall (E. 2.3), Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Rekursverfahren (E. 3), Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).  Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:55:02", "Checksum": "07f2d3663f0c7c48e6d34ae011c3860d"}