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Geschäftsnummer: PB.2009.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Haftung


Haftungsrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen, durch Verfügung begründeten Dienstverhältnissen sind im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (Bestätigung der Praxis, E. 1.1). Der Vorbehalt von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR gilt für Ansprüche, die sich nicht aus der Missbräuchlichkeit der Kündigung ergeben (E. 3.3.3). Ob - wie die Vorinstanz annimmt - mit der bereits rechtskräftigen Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen im Rahmen des Kündigungsverfahrens alle Schadenersatz- und auch Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin aus der Kündigung abgegolten sind, hängt deshalb vom Umfang der materiellen Rechtkraft des entsprechenden Beschlusses ab (E. 4.1). Wenn über vermögensrechtliche Forderungen aus einer Kündigung nichts verfügt wurde, müssen nicht sämtliche Vermögensansprüche innerhalb der aufgrund der Kündigungsverfügung laufenden Rekursfrist geltend gemacht werden (E. 4.2). § 80 Abs. 2 VRG genügt nicht für eine zwingende Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren, welche aus der Rechtswidrigkeit einer Küdigung abgeleitet werden, in einem einzigen Verfahren. Demzufolge liegt vorliegend weder eine res iudicata noch eine mit Blick auf die Kündigungsanfechtung verspätete Geltendmachung der Haftungsansprüche vor (E. 4.5). Mit den zu beurteilenden Beschwerdeanträgen wird die im Rahmen der rechtskräftigen Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen gemachte Feststellung einer schweren, von keiner der Parteien überwiegend zu verantwortenden Störung des Vertrauensverhältnisses in Frage gestellt. Da diese Feststellung nach § 21 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes bindend ist, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1-4).

Abweisung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
 
Stichworte:
BINDUNGSWIRKUNG
ENTSCHÄDIGUNGSGRUNDLAGE
GELTENDMACHUNG
HAFTUNGSGESETZ
KÜNDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG
PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG
RECHTSKRAFT
RES IUDICATA
STAATSHAFTUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 11 HaftungsG
§ 21 Abs. I HaftungsG
§ 23 HaftungsG
336a Abs. II OR
§ 11 Abs. I UniversitätsG
§ 46 Abs. I UniversitätsG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2009.00003

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtssekretär Beat König.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Prof. Dr. A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Universität Zürich,
vertreten durch Universitätsrat der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Haftung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 kündigte der Universitätsrat Prof. Dr. A, einer ordentlichen Professorin an der Universität Zürich, per 29. Februar 2004 "im Sinne einer unverschuldeten Entlassung" und setzte eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen fest. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nach damaliger Rechtslage nicht ein und leitete es an den Regierungsrat weiter (VGr, 23. Januar 2004, PB.2003.00010, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2004 Nr. 18]). Dieser hiess den Rekurs mit Entscheid vom 9. März 2005 teilweise gut. Er stellte fest, dass die Universität Zürich das Anstellungsverhältnis ohne sachlich zureichenden Grund aufgelöst hatte, und verpflichtete die Universität, A neben der Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu entrichten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos war. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 stellte A dem Regierungsrat ein Begehren auf Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.-, auf angemessene Genugtuung sowie auf Feststellung, dass sie namentlich durch das Administrativuntersuchungsverfahren, das der Kündigung vorausgegangen war, widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Das Begehren wurde dem Universitätsrat überwiesen, der antragsgemäss Frist zur Einreichung einer Ergänzungsbegründung setzte. Innerhalb der erstreckten Frist reichte A am 10. Juni 2005 eine Ergänzungsbegründung ein, in welcher der verlangte Schadenersatz auf Fr. 3'315'160.- erhöht wurde. Mit Beschluss vom 12. September 2005 lehnte der Universitätsrat das Begehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine res iudicata vorliege, weil die Ansprüche bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung hätten vorgebracht werden müssen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und eventualiter, die "Haftungsklage" vom 10. Juni 2005 gutzuheissen. Mit Nichteintretensbeschluss vom 11. Januar 2006 leitete das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mangels funktioneller Zuständigkeit an den Regierungsrat weiter (PB.2005.00054 = ZBl 107/2006, S. 416).

Der Regierungsrat behandelte das Rechtsmittel in seinem Beschluss vom 9.  Dezember 2008 als Rekurs, soweit A ihre Forderungen sinngemäss gegen die Universität richtete, indem sie sie aus Handlungen der Mitglieder des Universitätsrats, verschiedener Professoren sowie der Rechtsanwältin, die im Auftrag der Universität die Administrativuntersuchung geführt hatte, ableitete; er wies den Rekurs ab. In der Begründung liess er offen, ob die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Anfechtungsverfahren gegen die Kündigung hätten vorgebracht werden müssen und ob eine res iudicata vorliege. Jedenfalls seien mit der Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen im Beschluss vom 9. März 2005 alle Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abgegolten, die auf der Kündigung als potenziell schädigender Handlung beruhten, und andere Ansprüche bringe A nicht vor. Im Übrigen habe es den Handelnden auch an der Arglist gefehlt, die hier gegebenenfalls eine der Haftungsvoraussetzungen wäre.

Soweit sich die Begehren gegen den Kanton Zürich richteten, weil A sie auf Handlungen stützte, die der damalige Bildungsdirektor nach ihrer Ansicht in seiner Funktion als Regierungsrat bzw. Direktionsvorsteher und nicht als Angehöriger des Universitätsrats vorgenommen habe, nahm der Regierungsrat ablehnend dazu Stellung, wobei er im Dispositiv des Beschlusses darauf hinwies, dass die Ansprüche – soweit sie nicht verwirkt seien – verjährten, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gericht eingeklagt würden.

III.  

Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhob A am 1. Februar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei "im Sinne der Erwägungen" aufzuheben und der Universitätsrat anzuweisen, das Haftungsbegehren materiell zu behandeln, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität. Eventuell sei ihr zur Einreichung einer materiellen Ergänzungsbegründung eine neue Frist anzusetzen. Die Höhe ihrer Ansprüche reduzierte sie auf Fr. 2 Mio. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, dass keine res iudicata vorliege und die streitigen Haftungsansprüche unabhängig vom Anfechtungsverfahren betreffend die Kündigung geltend gemacht werden könnten. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters.

Der Universitätsrat beantragte in der Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderungen auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG; LS 170.1), wonach Ansprüche auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und auf Genugtuung entstehen, wenn Angestellte des Staates oder von Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Ausübung amtlicher Verrichtungen die Persönlichkeit Dritter widerrechtlich verletzen. Gemäss fester Praxis sind haftungsrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die durch Verfügung begründet wurden, in Anwendung von §§ 74 und 79 VRG und entgegen § 19 Abs. 2 HaftungsG im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 1.1, sowie 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und PK.2001.00003, E. 3 f. [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31]; alle Entscheide unter www.vgrzh.ch). Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag die Gründe für diese Rechtsprechung, die in den beiden letztgenannten Entscheiden umfassend ausgeführt werden, nicht in Frage zu stellen; dies gilt umso mehr, als die Praxis nun gemäss Antrag des Regierungsrats ausdrücklich im Gesetz verankert werden soll (§ 19 Abs. 3 HaftungsG laut Antrag und Weisung vom 29. April 2009 zu einem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, 801, 803, 949).

1.2 Gemäss § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) sind Entscheide des Universitätsrats nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes weiterziehbar. Mit Inkrafttreten von § 41 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG; LS 414.10) auf den 1. August 2007 (OS 62, 271) wurde § 74 Abs. 1 VRG geändert. Demnach sind personalrechtliche Anordnungen des Universitätsrats und des Fachhochschulrats nunmehr direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Entscheid in der Rekurssache, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bei ihm hängig war, ergibt sich aus dem intertemporalen Recht (Übergangsregelung in Ziff. II der Inkraftsetzung vom 18. Juli 2007 des Fachhochschulgesetzes [OS 62, 271] in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FaHG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerde­instanz wurde von der Gesetzesänderung nicht berührt.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb der Fall von der Kammer zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sofern daran Personen beteiligt waren, aus deren Handlungen sie ihre Haftungsforderungen ableitet. Gemäss dem Protokoll des Zirkularbeschlusses des Universitätsrats vom 12. September 2005, das der Universitätsrat als Beilage zur Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist dies nicht der Fall (vgl. dazu den Jahresbericht 2003 der Universität Zürich, www.uzh.ch/about/portrait/annualreport.html, S. 6). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausstandspflicht gegeben waren, stellt sich daher vorliegend nicht.

3.  

3.1 Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin gekündigt. Sie leitete ein Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung ein, das seinen Abschluss im nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 fand, mit dem der Rekurs gegen die Kündigung teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zugesprochen wurde. Streitig ist, ob dies das vorliegende Verfahren oder die nun vorgebrachten Ansprüche ausschliesst. Der Universitätsrat ging in seinem Beschluss vom 12. September 2005 und in der Beschwerdeantwort davon aus, dass eine res iudicata vorliege, während der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid diese Frage offen liess und den Rekurs mit der materiellen Begründung abwies, dass mit der damals zugesprochenen Entschädigung alle zulässigen Ansprüche abgegolten worden seien.

3.2 Während der Universitätsrat als erste Instanz sinngemäss einen Nichteintretensbeschluss fällte, wies der Regierungsrat das Haftungsbegehren mit einer materiellen Begründung ab. Dazu war er befugt (vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 30).

3.3 Zunächst ist festzuhalten, welche materiellen Ansprüche im vorliegenden Fall überhaupt gegeben sein könnten.

3.3.1 Nach § 11 Abs. 1 UniG gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Gemäss § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) bemisst sich die Entschädigung für eine missbräuchliche oder sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung, wobei die Abfindung nach § 26 PG vorbehalten bleibt. Damit richtet sich die Entschädigung bei einer rechtswidrigen ordentlichen Kündigung nach Art. 336a OR. Diese Entschädigung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 E. 3c; VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Sie umfasst grundsätzlich auch eine Genugtuung für die immaterielle Unbill (tort moral), die der gekündigten Person aus einer Persönlichkeitsverletzung durch die Kündigung erwächst.

3.3.2 Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR behält "Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel" vor. Nach der Bundesgerichtspraxis sind damit Ansprüche aus einem anderen Grund – und nicht etwa aus einer anderen Norm – gemeint (BGE 123 III 391 E. 3c). In der Lehre zum Arbeitsvertragsrecht wird diese Praxis kontrovers diskutiert (zustimmend: Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 6 ff.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich 2006, Art. 336a OR N. 8; ablehnend: Christiane Brunner et al., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, Art. 336a OR Ziff. 4; Matthias Schwaibold, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2008, Art. 336a N. 3 f.; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. A., Basel etc. 2005, S. 246 f.). Ob die bundesgerichtliche Interpretation auch auf das Personalrecht des öffentlichen Dienstes im Kanton Zürich anzuwenden ist, kann hier offen bleiben (so bereits VGr, 9. November 2005, PB.2005.00016, E. 4.2). Nach der Bundesgerichtspraxis kommt bei missbräuchlicher Kündigung kumulativ zur Entschädigung nach Art. 336a OR einzig eine Genugtuungszahlung in Frage, und dies nur in aussergewöhnlich schweren Fällen, wenn die Entschädigung nach Art. 336a OR zur Wiedergutmachung nicht ausreicht (BGr, 13. Oktober 2004, 4C.343/2003, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch = JAR 2005, S. 285; VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 3). Die Genugtuung ist nach kantonalem Staatshaftungsrecht, das in Art. 61 OR vorbehalten wird, auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HaftungsG zu stützen. Da § 11 HaftungsG ebenso wie Art. 49 OR die Genugtuung für subsidiär erklärt und von einer gewissen Schwere der Verletzung abhängig macht, kommt sie bereits gemäss kantonalem Recht erst in Frage, wenn eine zur Wiedergutmachung zugesprochene, maximale Entschädigung nach Art. 336a OR nicht ausreicht. Ob die Genugtuung auch zugesprochen werden kann, wenn Wiedergutmachung nicht mit der Entschädigung, sondern mit einer Abfindung nach § 26 PG geleistet wird (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 3.4, www.vgrzh.ch), kann hier offen bleiben.

3.3.3 Vorbehalten bleiben nach Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR jedenfalls Ansprüche – etwa aus Persönlichkeitsverletzungen –, die sich nicht aus der Missbräuchlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Kündigung ergeben. In Frage kommen namentlich frühere Verletzungen der Fürsorgepflicht (vgl. etwa BGr, 12. September 2008, 4A_279/2008, E. 4.2.1, www.bger.ch [unzumutbare Arbeitsbedingungen] – 13. Oktober 2004, 4C.343/2003, E. 3, www.bger.ch = JAR 2005, S. 285 [Mobbing] – 21. Oktober 2003, 4C.177/2003, E. 4.1, www.bger.ch = JAR 2004, S. 331 [beleidigende Briefpost] – 8. Januar 1999, JAR 2000, S. 276 E. 4 [sexuelle Belästigung]). Es kann sich dabei auch um Verletzungen der Fürsorgepflicht handeln, die anlässlich der Kündigung – aber ohne Zusammenhang mit den Kündigungsgründen – erfolgten (vgl. BGr, 11. November 2004, 4C.259/2004, E. 1, und 3. November 2004, 4C.261/2004, E. 1 [beides unter www.bger.ch], sowie 12. August 1997, JAR 1998, S. 199 E. 4). Eine allfällige Wiedergutmachungsfunktion der Abfindung nach öffentlichem Personalrecht steht solchen Ansprüchen nicht entgegen. Anspruchsgrundlage ist auch in diesem Fall § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HaftungsG. So hat das Verwaltungsgericht etwa einen Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG) mit Invaliditätsfolge zusätzlich zu Entschädigung und Abfindung bejaht (VGr, 17.  Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 9.4) und in anderen Fällen derart begründete Ansprüche materiell geprüft (VGr, 9. November 2005, PB.2005.00016, E. 4.2–5, und 9. Juli 2003, PB.2003.00005, E. 5; vgl. auch VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024, E. 7b, www.vgrzh.ch).

4.  

4.1 Welche Ansprüche aus der Kündigung oder dem Arbeitsverhältnis noch vorgebracht werden können bzw. inwieweit eine res iudicata vorliegt, hängt vom Umfang der materiellen Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 ab, mit dem das Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in jenem Verfahren Staatshaftungsansprüche jedenfalls nicht explizit vorgebracht. Der Universitätsrat geht jedoch davon aus, dass eine res iudicata gegeben sei, weil sämtliche finanziellen Forderungen im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kündigung im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden müssten.

4.2 Nach § 80 Abs. 2 VRG bestimmt das Verwaltungsgericht im Verfahren der personalrechtlichen Beschwerde oder Klage die Entschädigung, wenn es eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt hält. Die finanziellen Folgen der Rechtswidrigkeit einer Kündigung sind damit Gegenstand des gegen die Kündigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist insofern gefestigt, als sämtliche vermögensrechtlichen Forderungen aus einer Kündigung bei deren Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg vorgebracht werden dürfen, auch wenn die erste Instanz darüber nicht verfügt hat (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff). Doch müssen nicht sämtliche Vermögensansprüche – mit der Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innerhalb der Rekursfrist nicht vorgebracht werden – auf diesem Weg geltend gemacht werden, wenn darüber keine Verfügung ergangen ist. So kann der Abfindungsanspruch grundsätzlich unabhängig von der Kündigung eingefordert werden, soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist (VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f.; vgl. auch VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2 [beides unter www.vgrzh.ch]). Was die finanziellen Ansprüche aus dem Haftungsgesetz betrifft, so tendiert die Lehre dazu, dass sie im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung zu erheben sind, allerdings ohne sich festzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 2 f., § 80 N. 4; vgl. auch Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). In diese Richtung geht auch ein Entscheid, wonach entsprechende Anträge im Rekursverfahren fristgemäss gestellt werden müssen (VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 2 f., eine Genugtuung nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR betreffend, allerdings mit materieller Even­tual­begründung).

4.3 Eine res iudicata läge vor, wenn das Staatshaftungsverfahren – unter Vorbehalt einer gesetzlichen Aufteilung der Zuständigkeiten – durch das Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung ausgeschlossen würde, weil zwingend Identität der Streitgegenstände vorläge. Der Streitgegen­stand eines Verfahrens wird grundsätzlich einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt und anderseits durch die Anträge des gegen die Verfügung erhobenen Rechtsmittels sowie den ihnen zugrunde gelegten Sachverhalt bestimmt (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 20 N. 35). Die genannten Elemente umschreiben auch den Umfang der materiellen Rechtskraft des Entscheids. Die rechtliche Begründung der Begehren bzw. Anträge ist dagegen grundsätzlich nicht Bestandteil des Streitgegen­stands und kann in dessen Rahmen geändert werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N. 35, 44 f.; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3). Einem neuen Verfahren, in dem aus dem gleichen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen abgeleitet werden, steht grundsätzlich die res iudicata entgegen, auch wenn eine neue rechtliche Begründung vorgebracht wird (vgl. für den Zivilprozess: Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191 N. 5 ff., besonders 7; auf allfällige Ausnahmen, die sich aus der Eigenart des Verwaltungsverfahrens ergeben könnten, ist hier nicht einzugehen).

4.4 Wenn Haftungsansprüche aus einer Verfügung abgeleitet werden, stimmen der Sachverhalt des Rechtsmittelverfahrens und des Staatshaftungsverfahrens generell überein. Um eine erneute Überprüfung der Verfügung auf dem Umweg über das Staatshaftungsverfahren auszuschliessen, kann die Haftung in diesem Fall grundsätzlich nur insoweit zum Zuge kommen, als die Verfügung im Rechtsmittelverfahren angefochten und geändert wurde (§ 21 Abs. 1 HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2 HaftungsG). Das Staatshaftungsverfahren soll hier nur subsidiär zum Anfechtungsverfahren den Schaden ausgleichen, der aus einer unrichtigen Verfügung entsteht (Franz Schön, Staatshaftung als Verwaltungsrechtsschutz, Basel/Stutt­gart 1979, S. 185). Die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kündigung ist nun, dass darin ebenso wie im Staatshaftungsverfahren – und anders als im Regelfall – eine finanzielle Entschädigung als Rechtsfolge der Unrichtigkeit der Verfügung beantragt werden kann (vgl. auch Schön, S. 186 f.). Es fragt sich, ob daraus Identität der Rechtsfolgen – bei unterschiedlicher rechtlicher Begründung – abzuleiten ist und ob deshalb für das Staatshaftungsverfahren gar kein Raum mehr bliebe.

4.5 Gewichtige Gründe sprechen allerdings gegen eine solche Lösung. So erscheint bereits zweifelhaft, ob Identität der Rechtsfolgen angenommen werden dürfte – ob also der (allfällige) Schadenersatz und die Genugtuung nach § 11 HaftungsG unter die "Entschädigung" nach § 80 Abs. 2 VRG fallen könnten und ob die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HaftungsG unter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung nach § 80 Abs. 2 VRG subsumiert werden könnte (vgl. zur Tragweite des Feststellungsanspruchs nach § 11 HaftungsG Prot. KR 1987–1991, S. 10207, 10229). Vor allem aber liesse sich der Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren: Zwar behandelt das Verwaltungsgericht in fester Praxis den Widerspruch zwischen § 19 Abs. 2 HaftungsG sowie §§ 74 und 79 VRG dahingehend, dass Haftungsansprüche von staatlichen Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht mit Klage gemäss der erstgenannten Bestimmung, sondern primär im Anfechtungsverfahren gemäss den letzteren Bestimmungen vorzubringen sind (grundlegend: VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und PK.2001.00003, E. 3 f., beides unter www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31]). Daraus, dass zwei Ansprüche je im Anfechtungsverfahren geltend zu machen sind, folgt aber noch nicht, dass dies im selben Verfahren zu geschehen hat. Die Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren, die aus der Rechtswidrigkeit einer Kündigung abgeleitet werden, in einem einzigen Verfahren stellte einen weiteren Schritt dar, für den § 80 Abs. 2 VRG als Grundlage nicht genügt. Diese Bestimmung führt zwar insofern zu einer Verfahrenskonzentration, als sie die Trennung von Feststellungs- und Leistungsbegehren verhindert, doch will sie vor allem dem Verwaltungsgericht die Anordnung der Weiterführung des unrechtmässig gekündigten Dienstverhältnisses verwehren (Antrag und Weisung vom 3. Mai 1995 zur Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 II 1501, 1542; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1 und 4). Dass nach § 80 Abs. 2 VRG die Staatshaftungsansprüche aus einer rechtswidrigen Kündigung adhäsionsweise im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden müssten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Materialien. Umgekehrt ist – wie das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Abfindung festgehalten hat – die substanziierte Geltendmachung der Vermögensansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung häufig kompliziert, und es besteht in der Regel bei vermögensrechtlichen Fragen kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an einer raschen Klärung (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Daher ginge es nicht an, mit der Verweisung der Haftungsansprüche ins Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung den staatlichen Angestellten die erste Instanz zu nehmen und die zweijährige Frist zur Geltendmachung ihrer Begehren nach § 24 Abs. 1 HaftungsG auf die 30-tägige Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG oder § 80c in Verbindung mit § 53 VRG zu verkürzen. Prozessökonomische Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Als Fazit gilt somit: Ansprüche nach § 11 HaftungsG aus der Kündigung können, müssen aber nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden. Somit liegt weder eine res iudicata vor, noch kann der Beschwerdeführerin verspätete Geltendmachung ihrer Haftungsansprüche vorgeworfen werden, weil sie sie nicht bei der Anfechtung der Kündigung vorgebracht hat.

4.6 Weitere Ansprüche im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR, die nicht aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung abgeleitet werden, müssen selbstredend auch dann nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden, wenn sie sich aus dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ergeben. Dass sie in der Regel im Anfechtungsverfahren geltend zu machen sind, ändert daran nichts; andernfalls würde den Betroffenen wiederum die erste Instanz genommen und die Frist zur Einreichung ihrer Begehren unzulässigerweise verkürzt, wenn nicht die Geltendmachung überhaupt vereitelt würde. So hat das Verwaltungsgericht etwa Schadenersatzansprüche aus angeblicher übler Nachrede und Erteilung unerwünschter Referenzen in ein separates Anfechtungsverfahren verwiesen (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff) und über ein geltend gemachtes Ferienguthaben in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren entschieden (VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055; vgl. auch VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f., zur Abfindung [dazu auch vorn 4.2] – 18. Juli 2001, PK.2001.00001 – 18. Juli 2001, PK.2001.00003 [alles unter www.vgrzh.ch]).

4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden: Ansprüche von staatlichen Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind im Anfechtungsverfahren zu verfolgen, wenn darüber eine Verfügung getroffen werden kann (§§ 74 und 79 VRG). Sofern sie im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, können sie auch dann im Rechtsmittelverfahren gegen den Kündigungsentscheid vorgebracht werden, wenn darin nicht über sie verfügt wurde; sie müssen jedoch nicht in diesem Verfahren vorgebracht werden. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Haftungsgesetz. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung eine Entschädigung zu beantragen, führt demnach nicht zum Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens wegen Vorliegens einer res iudicata und auch nicht zum Nichteintreten auf das Haftungsbegehren wegen verspäteter Geltendmachung. Um Staatshaftungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen, muss innerhalb der Frist von § 24 Abs. 1 HaftungsG der Erlass einer Verfügung verlangt werden. Die Überprüfungsbefugnis ist im Staatshaftungsverfahren allerdings beschränkt, da Haftung aus einem widerrechtlichen Entscheid nur insoweit möglich ist, als der Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert wurde (§ 21 Abs. 1 HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2 HaftungsG).

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Praxis verstosse gegen die Rechtsgleichheit sowie das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und sei auch im Licht der Rechtsweggarantie fragwürdig (Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), geht fehl, wobei er teilweise ohnehin auf Missverständnissen über den Inhalt der Rechtsprechung beruht.

5.  

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche abzuweisen sind, weil sie dem rechtskräftigen Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 inhaltlich widersprechen (§ 21 Abs. 1 HaftungsG). Zunächst ist zu prüfen, ob sie aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung abgeleitet werden, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

5.1 In der Eingabe vom 8. Februar 2005, mit der das vorliegende Verfahren angehoben wurde, machte die Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HaftungsG Ansprüche auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Der Schaden sei "durch die widerrechtliche Kündigung" erfolgt; die Persönlichkeitsverletzungen seien "bereits" durch den Administrativuntersuchungsbericht vom 22. Juli 2002 und die vorangegangene Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Amtsfähigkeit geschehen. In der Ergänzungsbegründung vom 10. Juni 2005 wurden Persönlichkeitsverletzungen im Wesentlichen durch den Administrativuntersuchungsbericht – unter anderem durch die Berücksichtigung privater Korrespondenz der Beschwerdeführerin –, durch die Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Amtsfähigkeit, durch Verletzung der Fürsorgepflicht und Mobbing im Verlauf der Konflikte an der Fakultät vorgebracht. Die Persönlichkeitsverletzungen seien nicht durch die Kündigung geschehen, wenn diese auch den Schadenseintritt ausgelöst habe. Auf dieselben Gründe stützte sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2005 und in der Beschwerde vom 2. Februar 2009.

5.2 Die angeblich unzulässigen Wertungen des Administrativuntersuchungsberichts, die Akturierung und Berücksichtigung privater Korrespondenz, die angebliche Verletzung der Fürsorgepflicht und das behauptete Mobbing wären grundsätzlich geeignet, Haftungsan­sprüche wegen Persönlichkeitsverletzung auszulösen, die im Sinn von § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR nicht im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen (vgl. vorn 3.3.3). Wäre dies der Fall, so wäre übrigens § 6 Abs. 2 HaftungsG nicht anwendbar, wonach Haftungsansprüche aus einem Entscheid, der im Rechtsmittelverfahren geändert wurde, arglistiges Handeln voraussetzen. Kein solcher Anspruch könnte hingegen aus der – später zurückgenommenen – Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Amtsfähigkeit abgeleitet werden, nachdem das Verwaltungsgericht dazu festgehalten hat, sie führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung und zu unmittelbaren Rechtswirkungen (VGr, 3. Oktober 2001, PB.2001.00018, E. 3b–c).

5.3 Im konkreten Fall stehen die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen allerdings in engem Zusammenhang mit der Kündigung, wie die folgenden Überlegungen zeigen.

5.3.1 Die Kündigung vom 27. Januar 2003 wurde im Sinn einer unverschuldeten Entlassung wegen einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses ausgesprochen. Den Hintergrund bildeten komplexe Arbeitskonflikte. Eine Kündigung aus diesem Grund ist nur gerechtfertigt, wenn der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet ist, die ihn für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen, weshalb er zu untersuchen und zu gewichten ist (VGr, 21.  Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.2.2, www.vgrzh.ch). Insofern sind bei einer Kündigung aufgrund von Konflikten die Ursachen der Spannungen von Bedeutung (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7c/aa, www.vgrzh.ch = RB 2001 Nr. 113 = ZBl 102/2001, S. 581). Bei der Überprüfung einer wegen gestörten Vertrauens ausgesprochenen Kündigung bildet daher die Vorgeschichte Teil des zu beurteilenden Sachverhalts, wobei die Handlungen und Verhaltensweisen beider Konfliktparteien relevant sind. Allfälliges Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft steht damit in engem Zusammenhang zur Kündigung, wenn bejaht wird, dass diese wegen Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgte. Der Fall ist nicht mit demjenigen einer Rachekündigung aufgrund einer Klage über Mobbing vergleichbar, wo das Mobbing und die Kündigung sinngemäss als zwei verschiedene Sachverhalte aufzufassen waren (BGr, 13. Oktober 2004, 4C.343/2003, E. 3 und 7 f., www.bger.ch = JAR 2005, S. 285).

5.3.2 Dies zeigen auch die Eingaben der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren. In der Beschwerde gegen die Kündigung vom 12. März 2003 beantragte sie unter anderem die Feststellung, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt sei, missbräuchlich sei und gegen das Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) verstosse; hierfür sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Beschwerdeschrift und Replik vom 10. September 2003 begründeten die Rechtswidrigkeit der Kündigung unter anderem mit den auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten angeblichen Persönlichkeitsverletzungen, die im Wesentlichen im Rahmen von Reaktionen und Massnahmen der Fakultät und der Universität angesichts der genannten Konflikte geschehen sein sollen. Sie wurden eingehend dargestellt, und namentlich in der Replik leitete die Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 OR explizit aus diesen Handlungen ab: Die Arbeitgeberin habe es "mit der Handhabung des Falles, der Verwendung privater Schreiben, [...] der Anordnung eines Amtsfähigkeitsüberprüfungsverfahrens und später einer Administrativuntersuchung, und vor allem der Missachtung jeglichen Vorschlages zugunsten eines persönlichen Gesprächs [...] unterlassen, zumutbare Massnahmen zur Entspannung der Lage zu ergreifen". Damit habe sie die Fürsorgepflicht verletzt, woraus sich die Missbräuchlichkeit der Kündigung und ein Anspruch auf eine Entschädigung ergäben. Einzelne Handlungen, namentlich die Berücksichtigung privater Korrespondenz, wurden zudem den Mobbingtatbeständen zugerechnet. In der Beschwerde vom 12. März 2003 wurde ausgeführt, dass Mobbing und Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Entschädigungsbemessung einzubeziehen seien; auch wurde die geforderte Entschädigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem auf die Durchführung der Administrativuntersuchung gestützt.

5.3.3 Dieselben Elemente des Arbeitskonflikts, welche die Beschwerdeführerin nun als von der Kündigung unabhängige Persönlichkeitsverletzungen bezeichnet, dienten ihr also im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung als Beleg der Rechtswidrigkeit der Kündigung und als Grundlage ihrer damaligen Entschädigungsansprüche. Zwar trifft zu, dass sie diese Ansprüche damals auf § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR und auf Art. 5 GlG stützte, während sie sie nun aus § 11 HaftungsG (in Verbindung mit § 18 Abs. 3 PG und Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR) ableitet. Der zugrunde liegende Sachverhalt bleibt jedoch derselbe. Die Beschwerdeführerin stützt somit ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf Sachverhaltselemente, die Gegen­stand des Kündigungsverfahrens waren. Dies zeigt sich auch darin, dass sie selber mehrfach den geltend gemachten Schaden auf die Kündigung zurückführt. Daran ändert nichts, dass sie die Kündigung nun als blossen Auslöser des durch anderweitige Handlungen verursachten Schadens verstehen will. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich daher um Ansprüche aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung und nicht um Ansprüche aus einem anderen Grund im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR. Sie betreffen somit Fragen, die Gegen­stand des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 waren.

5.4 Die Gesetzmässigkeit des rechtskräftigen Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 darf nicht überprüft werden (§ 21 Abs. 1 HaftungsG).

5.4.1 Aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergäbe sich allerdings ein Anspruch auf eine Überprüfung des Staatshaftungsanspruchs durch ein Gericht mit voller Kognition, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand nicht vor ein Gericht hätte gebracht werden können (BGE 126 I 144 E. 3). Im vorliegenden Fall trifft jedoch die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass kein Rechtsmittel an ein Gericht zur Verfügung stand, um den Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigung weiterzuverfolgen; die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 74 ff. VRG hätte ergriffen werden können. Es ist nicht massgeblich, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 9. März 2005 nicht anfocht; ebenso wenig ist relevant, dass sie sich in der Beschwerde vom 12. März 2003 gegen die Kündigung "alle rechtlichen Schritte zum Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Ehre in hierfür geeigneten Verfahren" vorbehielt. Das Verwaltungsgericht ist somit an den Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 gebunden.

5.4.2 Im Beschluss vom 9. März 2005 stellte der Regierungsrat fest, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt sei, und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu entrichten. Die Tragweite des Dispositivs ist anhand der Erwägungen zu bestimmen (vgl. Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2008, Art. 61 BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 22; Frank et al., § 191 N. 11). Im vorliegenden Fall enthielt die Entschädigung, nicht die bereits vom Universitätsrat zugesprochene Abfindung, die Wiedergutmachungskomponente (im Gegensatz zur Ausgangslage in VGr, 17.  Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 6.2, und 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Deshalb ergibt sich hier bereits aus dem Verzicht auf die maximal mögliche Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen (§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR), dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die eine Genugtuung nach § 11 HaftungsG gestattet hätte, ausgeschlossen wurde. Sodann schloss der Regierungsrat in den Erwägungen zwar nur die damals vorgebrachten Ansprüche nach Art. 5 GlG ausdrücklich aus. Die Formulierung, wonach sich die Entschädigung "ausschliesslich nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR" bemesse, sagt nicht mehr aus. Doch werden die Voraussetzungen der nun vorgebrachten Haftungsansprüche implizit ebenfalls verneint. So hielt der Regierungsrat fest, dass die "Ursache des gegenseitigen Vertrauensverlustes [...] weder der einen noch der anderen Seite angelastet werden" könne. Auch der Beschwerdegegnerin könnten keine schwer wiegenden Verfehlungen vorgehalten werden. Die Arbeitskonflikte – die nach Ansicht des Regierungsrats zur Störung des Vertrauensverhältnisses und letztlich zur Kündigung geführt hatten – würden in der Replik nochmals unter dem Aspekt des Mobbings aufgegriffen; eine nähere Untersuchung dieses Vorwurfs könne unterbleiben. Anscheinend hielt der Regierungsrat diese Frage für irrelevant. Sinngemäss hatte er jedoch das Vorliegen von Mobbing bereits verneint, indem er von einer Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die keiner der beiden Parteien überwiegend zuzurechnen sei: Wäre die Störung des Arbeitsklimas durch Mobbing (mit)verursacht worden, hätte die Beschwerdegegnerin durch Dulden des Mobbings ihre Fürsorgepflicht verletzt (BGE 125 III 70 E. 2a), sodass keine beidseits unverschuldete Kündigung vorliegen könnte. Insgesamt ist festzuhalten: Die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen beruht darauf, dass der Regierungsrat die Kündigung für rechtswidrig erklärte, weil er von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die von keiner der beiden Parteien überwiegend zu verantworten war. Die Anträge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren laufen dagegen auf den Vorwurf eines überwiegenden Verschuldens der Beschwerdegegnerin am Zerwürfnis hinaus. Damit widersprechen sie dem nach § 21 Abs. 1 HaftungsG bindenden Rechtsmittelentscheid über die Kündigung, weshalb sie als unbegründet abzuweisen sind.

5.5 Der Administrativuntersuchungsbericht und die private Korrespondenz der Beschwerdeführerin befinden sich immer noch bei den Akten. Ein neuer Entschädigungsanspruch ist hieraus aber nicht entstanden, da die angebliche ursprüngliche Unrichtigkeit des Vorgehens Streitpunkt ist und keine Änderung des Sachverhalts vorliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 325).

6.  

Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Ergänzungsbegründung und Modifizierung des Begehrens. Anlass zur Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels besteht ebenfalls nicht (vgl. § 58 Satz 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 58 N. 9). Weil die Beschwerdeführerin auf die Zustellung der Beschwerdeantwort, die am 16. April 2009 versandt wurde, nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass sie auf ihr Recht zur Stellungnahme verzichtet hat.

7.  

Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche aus Handlungen des damaligen Bildungsdirektors in seiner Funktion als Organ des Staates und nicht der Universität geltend macht, ist die Stellungnahme des Regierungsrats im Sinn von § 23 HaftungsG nicht vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Verfahrenstrennung als solche ergibt sich übrigens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus § 19 Abs. 1 und 2 HaftungsG und nicht aus der Praxis des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Klageverfahren.

8.  

8.1 Das vorliegende personalrechtliche Verfahren ist nicht kostenfrei, da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b VRG). Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat sie von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 VRG, welcher der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV entspricht, sind Privaten auf entsprechendes Ersuchen Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

8.2.1 Infolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht muss die gesuchstellende Person den Nachweis der Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 29). Diese Mitwirkungspflicht hat praxisgemäss hohen Anforderungen zu genügen (VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 3 Abs. 1 f., und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5, beides unter www.vgrzh.ch).

8.2.2 Die behauptete Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht substanziiert. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift wurden auch keine Unterlagen zur finanziellen Situation nachgereicht. Die Akten enthalten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Einziger Hinweis auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ist die Bemerkung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren (das ursprünglich auf über Fr. 3 Mio. lautete) wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Eingabe auf Fr. 2 Mio. reduziere und weiter modifizieren werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

       Das Gesuch um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 22'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.         60.-- Zustellungskosten,
Fr. 22'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …