{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00003_16-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208994&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4dfa85f4ee4e3e34904cc1904988f54"}, "Num": [" PB.2009.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.16.0  PB.2009.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.16.0  PB.2009.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.16.0  PB.2009.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung | Haftungsrechtliche Anspr\u00fcche aus \u00f6ffentlich-rechtlichen, durch Verf\u00fcgung begr\u00fcndeten Dienstverh\u00e4ltnissen sind im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (Best\u00e4tigung der Praxis, E. 1.1). Der Vorbehalt von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR gilt f\u00fcr Anspr\u00fcche, die sich nicht aus der Missbr\u00e4uchlichkeit der K\u00fcndigung ergeben (E. 3.3.3). Ob - wie die Vorinstanz annimmt - mit der bereits rechtskr\u00e4ftigen Zusprechung einer Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von drei Monatsl\u00f6hnen im Rahmen des K\u00fcndigungsverfahrens alle Schadenersatz- und auch Genugtuungsanspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin aus der K\u00fcndigung abgegolten sind, h\u00e4ngt deshalb vom Umfang der materiellen Rechtkraft des entsprechenden Beschlusses ab (E. 4.1). Wenn \u00fcber verm\u00f6gensrechtliche Forderungen aus einer K\u00fcndigung nichts verf\u00fcgt wurde, m\u00fcssen nicht s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensanspr\u00fcche innerhalb der aufgrund der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung laufenden Rekursfrist geltend gemacht werden (E. 4.2). \u00a7 80 Abs. 2 VRG gen\u00fcgt nicht f\u00fcr eine zwingende Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren, welche aus der Rechtswidrigkeit einer K\u00fcdigung abgeleitet werden, in einem einzigen Verfahren. Demzufolge liegt vorliegend weder eine res iudicata noch eine mit Blick auf die K\u00fcndigungsanfechtung versp\u00e4tete Geltendmachung der Haftungsanspr\u00fcche vor (E. 4.5). Mit den zu beurteilenden Beschwerdeantr\u00e4gen wird die im Rahmen der rechtskr\u00e4ftigen Zusprechung einer Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von drei Monatsl\u00f6hnen gemachte Feststellung einer schweren, von keiner der Parteien \u00fcberwiegend zu verantwortenden St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses in Frage gestellt. Da diese Feststellung nach \u00a7 21 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes bindend ist, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1-4).  Abweisung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeist\u00e4ndung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:44", "Checksum": "63295f10728432ca88dfade677cb7797"}