{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00005_29-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208814&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e589b648365c0464f25351b1e8e138cd"}, "Num": [" PB.2009.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  PB.2009.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  PB.2009.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.29.0  PB.2009.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Entlassung Die Asyl-Organisation Z\u00fcrich - eine kommunale Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts - k\u00fcndigte dem Beschwerdef\u00fchrer. Urspr\u00fcnglich f\u00fchrte sie als K\u00fcndigungsgrund prim\u00e4r ein zerst\u00f6rtes Vertrauensverh\u00e4ltnis an. Vor Verwaltungsgericht machte sie die Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten geltend (E. 4.1).  Es ist  losgel\u00f6st von der Rechtsauffassung der AOZ zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr die Entlassung ein K\u00fcndigungsgrund gem\u00e4ss dem anwendbaren GAV bestanden hat (E. 4.2). Dies ist zu verneinen (E. 5-7). Auch im Verwaltungsverfahren tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache h\u00e4tte Rechte ableiten k\u00f6nnen (E. 6.2). Ein Vertrauensverlust muss durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begr\u00fcndet sein, die ihn f\u00fcr Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen (E. 7.1). Vorliegend l\u00e4sst sich insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer im Fall eines vorbestraften Vorgesetzten unter Umgehung des Dienstwegs direkt an die Verwaltungsratspr\u00e4sidentin der AOZ, eine Stadtr\u00e4tin, wandte, nicht zur Begr\u00fcndung eines gest\u00f6rten Vertrauensverh\u00e4ltnis heranziehen (E. 7.4). Die K\u00fcndigung leidet zudem an einem formellen Mangel. Erfolgt eine ordentliche K\u00fcndigung wegen der St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses, ohne dass dem Gek\u00fcndigten eine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, sofern der Tatbestand des Vertrauensverlustes angerufen wird, um die Schutzvorschriften der K\u00fcndigung in Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten am Arbeitsplatz zu umgehen (E. 8.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:34", "Checksum": "d53ec5c83f12a26f5b9415b42bec266f"}