{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00010_30-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209015&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a2498c7e2f83e8e385dda1d91e82d2ae"}, "Num": [" PB.2009.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  PB.2009.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  PB.2009.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.0  PB.2009.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsverh\u00e4ltnis | Finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferien Zust\u00e4ndigkeit (E. 1) und anwendbares Recht (E. 2.1).  Es ist im vorliegenden Fall umstritten, ob die Ferien bezogen wurden. Offenbar bestanden keinerlei Ferienkontrollen. Das Pflichtenheft des Arbeitnehmers sieht jedoch umfangreiche, w\u00f6chentlich zu erledigende Arbeiten vor und enth\u00e4lt keine Bestimmung, nach welcher mit den Arbeiten w\u00e4hrend der Schulferien auszusetzen w\u00e4re (E. 2.2). Hingegen ist die Ernennung einer Stellvertretung durch die Arbeitgeberin vorgesehen. Eine solche Ernennung erfolgte jedoch nie (E. 2.3). Die Beweislast f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Bezug der Ferien tr\u00e4gt die Arbeitgeberin als Schulderin (E. 2.4). Im \u00f6ffentlichrechtlichen Dienstrecht besteht kein Raum f\u00fcr eine abweichende Regelung, nach welcher keine Ferienkontrollen zu machen w\u00e4ren (E. 2.5). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass nicht alle Ferien bezogen wurden, zumal die Arbeitgeberin dies f\u00fcr die neuste Zeit anerkennt (E. 2.6) Es wurde durch den Arbeitnehmer keine formelle Genehmigung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Ferienanspr\u00fcche eingeholt (E. 3.1). Der Sinn des Genehmigungsvorbehalts besteht darin, im Rahmen der F\u00fcrsorgepflicht der Arbeitgeberin den Erholungszweck der Ferien zu gew\u00e4hrleisten (E. 3.2). Die Arbeitgegnerin ist ihrer F\u00fcrsorgepflicht nicht nachgekommen und der Ferienanspruch ist nicht verwirkt (E. 3.3). Die Verj\u00e4hrungsfrist wurde vorliegend gewahrt, selbst wenn sie nur f\u00fcnf Jahre dauern sollte (E. 4). Die nicht bezogenen Ferien sind finanziell abzugelten (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:51", "Checksum": "e7f3984eb1dffd37f2ce71b0b645d80d"}