{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00013_13-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209366&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee48ccb4075364920ea27e42ea5f8745"}, "Num": [" PB.2009.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | K\u00fcndigung Zust\u00e4ndigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Die Beschwerdegegnerin begr\u00fcndet die K\u00fcndigung im Wesentlichen aufgrund von Vertrauensverlust. Der Beschwerdef\u00fchrer habe im Umgang mit den Sch\u00fclern die N\u00e4he/Distanz-Regeln verletzt, weswegen neulich wie auch - wovon die Beschwerdegegnerin erst im Zusammenhang mit den neusten Vorw\u00fcrfen erfuhr - bereits 1998 gegen ihn Strafverfahren er\u00f6ffnet (und wieder eingestellt) worden seien. Die Weiterbesch\u00e4ftigung sei aufgrund des Vertrauensverlusts nicht zumutbar (E. 3.1). Vertrauensverlust als K\u00fcndigungsgrund muss in der Verhaltensweise des Angestellten begr\u00fcndet und durch Dritte nachvollziehbar sein (E. 3.2). Vorliegend ist der Vertrauensverlust angesichts der Umst\u00e4nde nachvollziehbar und dem Beschwerdef\u00fchrer anzulasten. Die K\u00fcndigung steht im \u00f6ffentlichen Interesse, welches zudem \u00fcberwiegt (E. 3.3). Die Unschuldsvermutung findet bei einer K\u00fcndigung nur dann Anwendung, wenn diese gerade mit dem Vorwurf vorg\u00e4ngigen strafbaren Verhaltens begr\u00fcndet wird (E. 3.4). Der Vertrauensverlust stellt vorliegend einen sachlichen K\u00fcndigungsgrund dar (E. 3.5). Im Rahmen der ordentlichen K\u00fcndigung sind Verfahrensvorschriften zu beachten, welche bei Vertrauensverlust als analog anwendbar erscheinen (E. 4.1). Auf das Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist darf verzichtet werden, wenn sie ihren Zweck nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte, auf die Durchf\u00fchrung einer Mitarbeiterbeurteilung, wenn ein gleichwertiges Verfahren stattfindet (E. 4.2). Auch bei Wohlverhalten w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungsfrist h\u00e4tte sich das verlorene Vertrauen nicht wieder zur\u00fcckgewinnen lassen (E. 4.3). Eine Mitarbeiterbeurteilung musste nicht erfolgen, da in den erfolgten Straf- und Administrativverfahren gleichwertige Verfahren zu sehen sind (E. 4.4). Das Entsch\u00e4digungsbegehren ist damit abzuweisen (E. 4.6). Auf das Begehren um Lohnfortzahlung trat bereits die Vorinstanz nicht ein (E. 5). Eine Abfindung kann nicht gew\u00e4hrt werden, da die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnissesdurch den Beschwerdef\u00fchrer verschuldet wurde (E. 6). Kosten (E. 7); Rechtsmittel (E. 8).\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:29", "Checksum": "580f33aec30b3c526e06c61824dc1f3c"}