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Geschäftsnummer: PB.2009.00016  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rechtsverzögerung


Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die angeblich säumige Behörde die ausstehende Anordnung während des hängigen Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 5). Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden richtet sich der Streitwert nach den in der Hauptsache gestellten Begehren (E. 6.2). Das Verfahren ist deshalb vorliegend nicht kostenlos (E. 6.3 f.). Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde möglicherweie den notwendigen Handlungsimpuls bei der untätig gebliebenen Behörde gesetzt. Allein deshalb kann er aber nicht als für die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens verantwortlich betrachtet werden (E. 6.4.1). Dennoch sind ihm die Kosten aufzuerlegen, da er - wie eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergibt - vermutlich nicht obsiegt hätte (E. 6.4.2 und E. 6.5).
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN
RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. c BGG
Art. 83 lit. g BGG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 94 BGG
§ 38 Abs. III VRG
§ 80b VRG
Art. 46 VwVG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2009.00016

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zweckverband B im Bezirk C,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Rechtsverzögerung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit 1. Januar 2007 beim Zweckverband B angestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis per 31. März 2008. 

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20./21. Februar 2008 Rekurs beim Bezirksrat C und stellte folgendes Rechtsbegehren:

" Es sei festzustellen, das die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 24. Januar 2008 nichtig ist; es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Lohn für den Monat April zu bezahlen;

  ferner seien dem Kläger drei Monatsgehälter inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zahlungen an die 2. Säule zuzusprechen; es sei auch festzustellen, dass keine Ausbildungskosten zurückbezahlt werden müssen; es sei der Ferienanspruch des Klägers zu vergüten; und es sei ein korrektes und wohlwollendes, auf den letzten Arbeitstag datiertes Arbeitszeugnis auszustellen;

  alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 

 

III.  

Am 15./17. April 2009 erhob A "Aufsichtsbeschwerde" gegen den Bezirksrat C und beantragte dem Verwaltungsgericht, der Bezirksrat C sei anzuweisen, "in der Sache umgehend ein Beschluss zu fassen; zudem sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten". Er machte dabei insbesondere geltend, dass über ein Jahr nach der Einreichung seines Rekurses vom 20. Februar 2008 noch kein Beschluss des Bezirksrats C vorliege.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 wies der Bezirksrat C den Rekurs von A ab, soweit er auf diesen eintrat.

Der Bezirksrat C teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2009 mit, dass das von A bei ihm anhängig gemachte Rekursverfahren mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 (nach Eingang eines von der Gemeinde Z verlangten Amtsberichtes am 9. Januar 2009 und dem Ablauf der den Parteien zur Stellungnahme zu diesem Bericht angesetzten Frist Ende Januar 2009) erledigt worden sei. Der Bezirksrat gehe deshalb davon aus, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde hinfällig geworden sei. 

Der Zweckverband B reichte dem Verwaltungsgericht am 19. Mai 2009 eine Stellungnahme ein, mit welcher er seine Stellung als Prozesspartei im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bestritt und geltend machte, der Bezirksrat C sei als Gegenpartei zu bezeichnen. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom 4. Mai 2009 sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandlos geworden. Nach Auffassung des Zweckverbands B wäre die Aufsichtbeschwerde im Übrigen ohnehin materiell aussichtslos, weil der Bezirksrat noch im Dezember 2008 Beweisergänzungen vorgenommen habe und nach erfolgtem Entscheid im Mai 2009 kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorliege. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Bei der als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./17. April 2009 handelt es sich, wie sich aus dem Antrag sowie aus der Begründung ergibt, um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Damit rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer in einem vor dem Bezirksrat C geführten Verfahren.

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen.

Heute ist die Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ganz allgemein auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (grundlegend RB 2005 Nr. 13; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076, E. 1.2, und 19. September 2007, VB.2007.00367, E. 1.1 Abs. 2 f., beides unter www.vgrzh.ch [geschützt durch BGr, 14. Januar 2008, 8C_32/2007, bzw. 26. Februar 2008, 6B_585/2007, je unter www.bger.ch]; vgl. Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] für den Weiterzug an das Bundesgericht).

Gemäss § 74 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide von Bezirksräten über personalrechtliche Anordnungen zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 14). Folglich ist das Verwaltungsgericht auch zur Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

3.  

Für die Behandlung der Streitsache wäre grundsätzlich der Einzelrichter zuständig, da die Beschwerde – wie im Folgenden gezeigt wird – gegenstandslos geworden ist (§ 38 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 10). Dem Fall kommt aber insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als die in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassene Frage zu beantworten ist, ob eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Kanton allgemein einen Streitwert aufweist (hinten E. 6.2). Deshalb ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 8).

4.  

Ob der Zweckverband B zu Unrecht als Beschwerdegegner rubriziert worden ist und stattdessen der Bezirksrat C als Beschwerdegegner zu betrachten ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Sodann wirkt sich der Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie im Folgenden erkennbar wird – von vornherein nicht zu Ungunsten dieser Verfahrensbeteiligten aus. Auch wurden beide Verfahrensbeteiligten angehört. Es besteht folglich kein Grund, das Rubrum entsprechend der Stellungnahme des Zweckverbands B vom 19. Mai 2009 zu ändern.

5.  

Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (BGr, 26. Mai 2009, 2C_81/2009, E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 125 V 373 E. 1, 104 Ib 307 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 51; vgl. ferner Bundesrat, 28. Oktober 1998, VPB 63/1998 Nr. 14 E. 5 f. Zwar ist ein Begehren um Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nach dem Tätigwerden der säumigen Behörde im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde materiell zu behandeln [VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 Abs. 2–4 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch]. Der Beschwerdeführer hat aber weder ausdrücklich noch sinngemäss ein solches Feststellungsbegehren gestellt).

Der Bezirksrat C hat mit Beschluss vom 4. Mai 2009 über den bei ihm erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers entschieden und damit während des hängigen Beschwerdeverfahrens die ausstehende Anordnung erlassen. Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.  

6.1 Im personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Fehlt es an einem Streitwert, erhebt die Kammer in personalrechtlichen Angelegenheiten nur dann Kosten, wenn es um Entscheide von grosser Tragweite geht (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 6, www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572 f.; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80b N. 3).

6.2 Ob Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden im Kanton ganz allgemein einen Streitwert besitzen können, wurde bislang offen gelassen (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Da der vorliegende Entscheid nicht von grosser Tragweite ist, muss jedoch hier entschieden werden, ob Rechtsverzögerungsbeschwerden einen Streitwert aufweisen.

Hinsichtlich des Streitwertes könnte es entweder auf die Begehren ankommen, welche im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der Instanz streitig waren, wo die Hauptsache hängig war (in diesem Sinn Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Es könnte stattdessen aber auch lediglich auf den aktuell vor Verwaltungsgericht hängigen Streit betreffend Rechtsverzögerung abgestellt werden. Als angezeigt erscheint jedoch Ersteres, zumal Entsprechendes gemäss einem jüngeren Entscheid des Gerichts im Sinn einer einheitlichen Rechtsmittelordnung bei der Anfechtung formeller Zwischenentscheide gilt: Massgebend für die Streitwertbestimmung sind die Begehren in der Hauptsache (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Demzufolge richtet sich das Vorliegen und gegebenenfalls die Höhe eines Streitwerts bei der gegenwärtigen Rechtsverzögerungsbeschwerde nach den Begehren, die vor der Vorinstanz gestellt wurden (vgl. zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Suspendierung des Verfahrens BGr, 6. Juli 2009, 5A_140/2009, E. 1.1 f., www.bger.ch).

6.3  

6.3.1 Mit dem Rekurs, welchen der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anhängig machte, wollte er unter anderem die Nichtigkeit seiner Entlassung vom 24. Januar 2008 festgestellt wissen. Bei Gutheissung dieses Antrages wäre er jedenfalls bis Ende April 2008 noch Angestellter des Beschwerdegegners gewesen und hätte ab Ende März 2008 weiter den Monatslohn von Fr. 10'763.80 (unter Einschluss des entsprechenden Anteils am 13. Monats­lohn) erhalten. Entsprechend der Praxis haben in einem solchen Fall als Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum nächsten Kündigungstermin aus Sicht der an die urteilende Instanz gelangenden Partei zur Zeit von deren Anrufung zu gelten (vgl. Keiser, S. 572). Dem Beschwerdeführer konnte unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monats gekündigt werden (vgl. § 17 Abs. 1 lit. und Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; zur Anwendbarkeit des kantonalen Personalgesetzes ist analog § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 4. Mai 2009 zu verweisen). Der Rekurs wurde im Februar 2008 erhoben. Deshalb geht es wenigstens um den – auch mit dem zweiten Rekursantrag ausdrücklich geforderten "ordentlichen" Lohn für den Monat April, also – unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn – um Fr. 10'763.80.

6.3.2 Dazu kommen sodann die drei Monatslöhne unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn gemäss dem weiteren Rekursantrag des Beschwerdeführers.

6.3.3 Neben zusätzlichen Leistungsbegehren (Zahlung von Pensionskassenbeiträgen und Entschädigungen für Ferien) verlangte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs die Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Auseinandersetzungen um das Arbeitszeugnis aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis vermögensrechtlicher Natur, wobei diesbezüglich – jeden­falls soweit sich die Parteien nicht anderweitig dazu geäussert haben – von einem Streitwert von einem (Brutto-)Monatslohn auszugehen ist (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Das ausformulierte Rechtsbegehren des Rekurses macht somit auch ohne Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz erwähnten, nicht bezifferten Leistungsbegehren einen Streitwert von mindestens fünf Bruttomonatslöhnen bzw. mindestens Fr. 53'819.- aus (nicht zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung die Fr. 20'000.-, welche der Beschwerdegegner nach seiner Rekursantwort eventualiter angerechnet haben will, vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80b N. 3 mit Hinweisen).

6.4 Der genannte, Fr. 20'000.- übersteigende Streitwert in der Hauptsache ist auch für das vorliegende Verfahren massgeblich (vorn 6.2), so dass das Verfahren nach § 80b VRG nicht kostenlos ist. Die Kosten sind demzufolge grundsätzlich entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu verlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels einer verwaltungsrechtspflegegesetzlichen Vorschrift ist bei Gegenstandslosigkeit aber analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO, LS 271) nach Ermessen zu entscheiden (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; VGr, 26. August 2009, VB.2009.00052, E. 3); dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich ob­siegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können indes auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt oder im Fall geringer Umtriebe auf die Gerichtskasse genommen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

6.4.1 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde möglicherweise den notwendigen Handlungsimpuls bei der untätig gebliebenen Behörde gesetzt hat, macht ihn nicht für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verantwortlich und damit kostenpflichtig (vgl. – allerdings zu Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] – Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46a N. 12 Fn. 38).

6.4.2 Eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergibt vorliegend, dass die Beschwerde bei Weiterführung des Prozesses nicht gutgeheissen worden wäre:

Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung hätte nur festgestellt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Es ist nicht ersichtlich, dass er dies getan, geschweige denn seit der Anhörung am 16. Dezember 2008 je um Auskunft nach dem Stand des Verfahrens gebeten hätte.

6.5 Da der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – vermutlich nicht obsiegt hätte, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund steht ihm keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zu (vgl. auch BGE 125 V 373 E. 2 b/cc).

7.  

Auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Art. 85 Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet das Bundesgericht Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis aus öffentlichem Personalrecht als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 83 lit. g BGG (BGr, 7. Dezember 2007, 1C_195/2007, E. 2, www.bger.ch) und setzt dabei den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG; vgl. BGr, 17. Dezember 2007, 1C_195/2007, E. 3, www.bger.ch). Weil sich der massgebliche Streitwert nach den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren richtet (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG überschritten, soweit das Bundesgericht zur Bestimmung des Streitwerts – wie vorliegend (vgl. vorn 6.2 f.) – auf die Rekursbegehren abstellt. Sollte das Bundesgericht jedoch davon ausgehen, dass die gegenwärtige Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn es die sich stellenden Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert.

Sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch – gemäss Art. 117 BGG – die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids geführt werden. Im Übrigen sind Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG, bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundes­gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …