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PB.2009.00019
Beschluss
der 4. Kammer
vom 10. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben: I. A stand bei der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) für anspruchsvolle Sachbearbeitung im Dienst. Mit Verfügung vom (Sonntag,) 25. Januar 2009 – unter dem Datum des nächsten Tages mitgeteilt – kündigte ihm die Geschäftsleitung der PKZH auf Ende April 2009 und nannte als Rechtsmittel einen innert 30 Tagen nach Erhalt beim Stiftungsausschuss der PKZH zu erhebenden Rekurs. II. Entsprechend liess A hiergegen unter dem 26. Februar 2009 rekurrieren. Der Stiftungsausschuss der PKZH wies das Rechtsmittel gestützt offenbar auf eine Zuständigkeitsvorschrift des Personalreglements der PKZH mit Beschluss vom 7. April 2009 – versandt unter (Gründonnerstag,) dem 9. gleichen Monats – ab und gab als Weiterzugsmöglichkeit die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde an. III. A liess beim Verwaltungsgericht am 13. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Beschlusses vom 7./9. April 2009 sowie unter Entschädigungsfolge die Sache zu neuem Entscheid an die PKZH zurückzuweisen, eventualiter festzustellen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei, und jene demgemäss zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von sechs Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht Rechtsvorkehren – auch wie hier personalrechtlicher Natur – intern in Dreierbesetzung, wenn sie einen Fr. 20'000.- überschreitenden Streitwert aufweisen. Das dürfte jedenfalls auf das Eventualbegehren der gegenwärtigen Beschwerde mit seinen sechs Brutto-Monatslöhnen zutreffen; dessen Streitwert wäre insofern dann massgebend, wenn er über jenem des Hauptantrags läge (siehe etwa VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 1.2 Abs. 4, www.vgrzh.ch; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19 N. 5). Auch sonst würde es die prinzipielle Bedeutung dieses Falles in Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG erlauben, den Entscheid einer Kammer zu übertragen. Das Rechtsmittel lässt sich nach § 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne jede Weiterung erledigen. 2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. 2.1 In einer Gemeindeabstimmung vom 2. Juni 2002 beschloss die Stadt Zürich, ihre Pensionskasse in eine öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung umzuwandeln, und änderte entsprechend zugleich den heutigen Art. 116 der eigenen Gemeindeordnung vom 26. April 1970 (AS [der Stadt Zürich] 101.100, www.stadt-zuerich.ch]; vgl. unter www.stadt-zuerich.ch/abstimmungen). Der Gemeinderat der Stadt Zürich hatte bereits am 6. Februar 2002 die zugehörige Stiftungsurkunde erlassen (siehe dieselbe und besonders deren Art. 9.1 Ingress in AS 177.210, www.stadt-zuerich.ch). Laut Art. 1 der Stiftungsurkunde wird unter dem Namen "Pensionskasse Stadt Zürich" eine öffentlichrechtliche Stiftung im Sinn des Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) mit Sitz in Zürich errichtet. Sie ist gemäss Art. 2.1 sowie 2.2 je Abs. 1 der Stiftungsurkunde durch Umwandlung aus der Pensionskasse der Stadt Zürich als einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts entstanden und bezweckt, die berufliche Vorsorge für die Behördenmitglieder und das Personal der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen durchzuführen. Kraft Art. 4.1 und 4.4 der Urkunde ist der Stiftungsrat oberstes Organ, das sich reglementarisch ermächtigen lässt, Ausschüsse einzusetzen. Nach Art. 8 des durch den Stiftungsrat am 5. November 2002 beschlossenen Organisationsreglements (siehe unter www.pkzh.ch) obliegen dem Stiftungsausschuss nebst anderem weitere Aufgaben, die ihm der Stiftungsrat überträgt (lit. g). Das scheint auf die Behandlung personalrechtlicher "Rekurse" zuzutreffen (vgl. vorn II). Auf den Beschwerdeführer als Angestellten der Beschwerdegegnerin findet offenbar das Stadtzürcher Personalrecht Anwendung. 2.2 § 74 Abs. 1 VRG erlaubt die Personalbeschwerde gegen erstinstanzliche Rekursentscheide. Die Vorinstanz dürfte angesichts ihrer Rechtsmittelbelehrung dafürhalten, einen solchen gefällt zu haben, und die Beschwerde schliesst sich dem offensichtlich an. In einem Fall, wo ähnlich wie hier das oberste Exekutivorgan eines (interkommunalen) Zweckverbands (vgl. Art. 92 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; § 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]) über einen "Rekurs" entschieden hatte, erwog das Verwaltungsgericht (RB 2002 Nr. 22 E. 2b Abs. 2): "[…] Inhaltlich kann es sich hierbei nur um eine Überprüfung kraft §§ 57 oder 115a je Abs. 3 des auf den Beschwerdegegner [Zweckverband] anwendbaren Gemeindegesetzes handeln. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen, durch die Verbandsstatuten vorgesehenen internen Überprüfung muss gegen diese – wie das die erwähnten Bestimmungen des Gemeindegesetzes und ebenfalls die Statuten sagen – zunächst Rekurs gemäss § 152 GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG beim für den Beschwerdegegner zuständigen Bezirksrat erhoben werden (vgl. VGr, 15. August 2001, PB.2001.00002 [www.vgrzh.ch], und 26. Juni 2001, PB.2001.00005). Erst daran darf sich eine Personalbeschwerde anschliessen; denn ein Gemeinde- bzw. Zweckverbandsorgan bildet nie personalrechtliche Vorinstanz des Verwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen [Alfred] Kölz/[Jürg] Bosshart/[Martin] Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] Vorbem. zu §§ 19–28 N. 13 f., §§ 19 N. 39, 73 ff. und 88 ff. sowie 74 N. 14; [Tobias] Jaag, [Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] Rz. 1263, 1905 ff. und 2083 ff.; [H.R.] Thalmann, [Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,] §§ 57 N. 7, 72 N. 9, 115a N. 4, 152 N. 1 und 5 sowie 153 N. 3.1)."
2.3 Die Stadt Zürich hatte ihre Pensionskasse als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt zur Beschwerdegegnerin als öffentlichrechtlicher Stiftung verselbständigt, ehe § 15a GemeindeG die Errichtung (kommunaler) Anstalten mit Rechtspersönlichkeit durch die politischen Gemeinden zum Erfüllen von deren Aufgaben und § 15b GemeindeG das Nämliche für (interkommunale) Anstalten regelte. Weil die selbständige öffentlichrechtliche Stiftung nur eine Sonderform der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt darstellt (Thalmann, § 128 N. 2.4 f.), muss für die Beschwerdegegnerin als kommunale öffentlichrechtliche Stiftung das Gemeindegesetz gelten. Zur Zeit, als das Verwaltungsgericht den oben 2.2 zitierten Entscheid fällte, bestimmte § 152 GemeindeG, gegen Anordnungen anderer Gemeindebehörden und Ämter – das heisst nicht gegen Beschlüsse einer Gemeinde oder eines Grossen Gemeinderats sowie ebenso wenig in Stimmrechtsangelegenheiten – lasse sich gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz rekurrieren (OS 48, 785 ff. 813). Diese Vorschrift erhielt zugleich mit der Schaffung der §§ 15a sowie 15b GemeindeG die Neufassung, gegen Anordnungen anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben könne Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Solche Träger öffentlicher Aufgaben sind Zweckverbände sowie selbständige (inter)kommunale Anstalten und gegebenenfalls selbst Private (so die einschlägige Weisung des Regierungsrats [ABl 2003, 2219 ff., 2238 f.]). Ohnehin dürfen Private zwar nicht eigentliche Staats-, wohl aber grundsätzlich öffentliche Aufgaben erfüllen, wie gerade Art. 48 Abs. 2 BVG für die hier interessierenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zeigt (vgl. Andreas Müller in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 95 N. 3). 2.4 Kraft § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG, LS 173.1) obliegt den Bezirksräten unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen namentlich die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen. Weil das auch für die (interkommunalen) Zweckverbände gilt, muss es das ebenfalls für die selbständigen kommunalen sowie interkommunalen Anstalten tun; erste Rekursinstanz für solche weitere Träger öffentlicher Aufgaben ist der Bezirksrat am Sitz der betroffenen öffentlichrechtlichen juristischen Person, und – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen von alledem darf nur (schon generell das Verwaltungsrechtspflegeverfahren regelndes) kantonales, nicht aber (inter)kommunales Recht machen (vgl. den vorn 2.2 zitierten Entscheid; Art. 94 KV; §§ 128 Abs. 1, 141 und 153 GemeindeG; Thalmann, § 7 N. 4.13 in Verbindung mit N. 3.11, § 128 N 1 f., § 141 N. 1, § 152 N. 2, § 153 N. 1 ff.; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, 1605 ff., 2315, 2801 ff., 2906 ff., 2912 ff. und 3085 ff.; derselbe in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 94 N. 4 ff. und 21 ff.). Wenn übrigens laut § 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 (LS 831.4) das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen der Direktion der Justiz und des Innern im Sinn der Art. 61 BVG und Art. 89bis des Zivilgesetzbuchs (SR 210) kantonale Aufsichtsbehörde über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist, kann das weder das Personalwesen dieser Einrichtungen noch die Rechtspflege betreffen und jedenfalls keine Rekurszuständigkeit der Vorinstanz im Sinn der §§ 19 ff. VRG begründen. Nun vermögen zwar laut Art. 98 KV die Gemeinden im Rahmen der Gesetzgebung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben etwa Organisationen des öffentlichen Rechts zu schaffen (Abs. 1); die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erfordert, muss in der Gemeindeordnung einschliesslich Bestimmungen unter anderem zum Rechtsschutz geregelt werden (Abs. 3 und 4 lit. e; zum Ganzen und auch Folgenden Müller, Art. 98 N. 6 ff., 18 ff., 27 ff. und 31 ff.). Das kann indes nicht bedeuten, dass die Gemeinden dergestalt den im vorvorherigen Absatz dargestellten Rechtsschutz seitens einer nichtkommunalen Rekursbehörde aushebeln dürften, die als letzte umfassende Prüfungs- und Entscheidkompetenzen besitzt (vgl. §§ 20 und 27 mit §§ 50–52, 63, 75, 80 Abs. 2 und 80c VRG). Und jedenfalls würde dafür wie hier als Grundlage ein blosses Reglement des obersten Organs einer solchen öffentlichrechtlichen juristischen Person nicht ausreichen (siehe vorn II und 2.1 Abs. 3). 2.5 Im gleichen Satz spricht die Beschwerde sowohl den Anfechtungsweg als auch die Klage nach § 79 VRG an. Nach letzterer Vorschrift beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. zum Problem, ob das auch für selbständige Anstalten und Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts gelte RB 2005 Nr. 23 [= ZR 105/2006 Nr. 49] E. 3 Abs. 1), soweit etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis nicht bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 3.1 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Laut Art. 10 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren Stadtzürcher Personalrechts vom 28. November 2001 (PR; AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch; vgl. oben 2.1 Abs. 3) begründet sich das Arbeitsverhältnis durch Verfügung und gemäss Art. 12 PR nur ausnahmsweise durch öffentlichrechtlichen Vertrag (Abs. 1 Satz 1); Letzteres ist zulässig (Abs. 2) für Lehrlinge (lit. a), Praktikantinnen und Praktikanten (lit. b), nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten (lit. c), Angestellte, deren Lohn durch Legate, Forschungsfonds oder ähnliche Mittel Dritter finanziert wird (lit. d) sowie im Übrigen "nur ausnahmsweise und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen" (Abs. 3). Der Beschwerdeführer kann danach offenbar nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag angestellt worden sein. Dementsprechend fand auch die bisherige Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf dem Anfechtungsweg statt (siehe vorn I–III). Also gilt es hier von einem auf Verfügung beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd). Die Beschwerde liesse sich deshalb nicht in eine Klage umdeuten. In solcher Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer Ansinnen bei der Gegenpartei zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese lässt sich, insofern sie unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 3.2 Ingress mit Zitaten, www.vgrzh.ch). Das ist hier freilich schon geschehen (vgl. vorn I–III). 2.6 Im Licht des Gesagten und wie im oben 2.2 zitierten Entscheid unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihre Kündigungsverfügung intern zulässigerweise einer Überprüfung unterzogen habe, muss gegen diese zunächst ein Rekurs gemäss § 152 GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG angestrengt werden. Dafür zuständig ist wie für die Stadt Zürich auch für deren selbständige öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung mit Sitz ebenda der Bezirksrat Zürich (vgl. § 1 Abs. 1 f. BezverwG in Verbindung mit dessen Anhang; oben 2.1 Abs. 2 und 2.4 Abs. 1). Insofern hat sich nichts geändert gegenüber dem Instanzenweg zur Zeit, als die Beschwerdegegnerin noch eine unselbständige Anstalt der Stadt Zürich war (siehe VGr, 30. August 2000, VB.2000.00153, Ziff. I und II, www.vgrzh.ch). Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Rechtsmittel ist nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten. Erst gegen dessen Entscheid lässt sich beim Verwaltungsgericht gemäss § 74 Abs. 1 VRG personalrechtliche Beschwerde erheben. 3. Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet, gälte es grundsätzlich, kraft § 80b VRG Gerichtskosten zu belasten. Nach dem Unterliegerprinzip träfen diese den Beschwerdeführer, nach dem Verursacher- oder dem Billigkeitsprinzip jedoch vielleicht auch die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 20 ff.). Keinem Beteiligten lässt sich aber vorwerfen, nicht den richtigen Instanzenweg angegeben bzw. befolgt zu haben. Daher sind die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27; VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG). Allerdings ist dessen Aufwand für die Beschwerdeschrift nicht verloren. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: 4.1 Der gegenwärtige Beschluss dürfte im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 15'000.- nicht unterschreitenden Streitwert beschlagen (siehe oben 1). Er liesse sich insofern mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechten (vgl. Art. 83 lit. g [e contrario] und 85 Abs. 1 lit. b BGG). Würde der genannte Schwellenwert von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 2 BGG). Bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Würde von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hätte das in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 4.2 Indem der vorliegende Beschluss die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 114 in Verbindung mit) Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass dieser Beschluss einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6–8; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.). Soweit der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG wäre, müsste er einen Zwischenentscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff., Art. 93 N. 1 ff.; von Werdt, Art. 90 N. 4–8, Art. 92 N. 3 f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92 N. 2 ff., Art. 93 BGG N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11. Oktober 2007, 6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner [Art. 117 in Verbindung mit] Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren Anfechtbarkeit).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |