{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00019_14-05-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208662&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5282964dfd85c037ebf00e3816109c7a"}, "Num": [" PB.2009.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.14.0  PB.2009.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.14.0  PB.2009.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.14.0  PB.2009.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Funktionelle Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts/Weiterleitung an den zust\u00e4ndigen Bezirksrat [Der Beschwerdef\u00fchrer war bei der Pensionskasse der Stadt Z\u00fcrich angestellt. Ihm wurde gek\u00fcndigt. Als Rechtsmittel gegen die K\u00fcndigung wurde ein beim Stiftungsausschuss der Pensionskasse zu erhebender Rekurs genannt. Jener wies den Rekurs ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.] Kammerzust\u00e4ndigkeit: Mindestens der Eventualantrag der Beschwerde d\u00fcrfte einen Fr. 20'000.- \u00fcberschreitenden Streitwert aufweisen (E. 1). Im Jahr 2002 wurde die Pensionskasse der Stadt Z\u00fcrich in eine \u00f6ffentlichrechtliche Vorsorgestiftung umgewandelt. Deren Stiftungsausschuss ist unter anderem zust\u00e4ndig f\u00fcr die Behandlung personalrechtlicher \"Rekurse\" (E. 2.1). Der Entscheid des Stiftungsausschusses stellt indessen keinen erstinstanzlichen Rekursentscheid im Sinn von \u00a7 74 Abs. 1 VRG dar: F\u00fcr die Beschwerdegegnerin als kommunale \u00f6ffentlichrechtliche Stiftung gilt das Gemeindegesetz. Gem\u00e4ss diesem ist gegen ihre Anordnungen Rekurs gem\u00e4ss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben (E. 2.3). Zust\u00e4ndig ist der Bezirksrat am Sitz der Beschwerdegegnerin. Ausnahmen davon k\u00f6nnte nur kantonales, nicht jedoch (inter)kommunales Recht begr\u00fcnden (E. 2.4). Weil vorliegend von einem auf Verf\u00fcgung beruhenden Arbeitsverh\u00e4ltnis auszugehen ist, liesse sich die Beschwerde nicht in eine Personalklage umdeuten (E. 2.5). Die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung ist jedenfalls - also unabh\u00e4ngig vom internen Instanzenzug - zun\u00e4chst mit einem Rekurs an den Bezirksrat anzufechten. Das Rechtsmittel ist an den Bezirksrat weiterzuleiten (E. 2.6). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3). Rechtsmittel (E. 4). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:10:21", "Checksum": "e03a1e40964883dcd4011e675c660cd4"}