{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00026_08-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209754&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58e29a482664b6a136c14ea14f2a4250"}, "Num": [" PB.2009.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  PB.2009.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  PB.2009.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.08.0  PB.2009.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Positionierung im teilrevidierten Lohnsystem | Zul\u00e4ssigkeit von Lohnunterschieden im Zusammenhang mit der Revision des stadtz\u00fcrcherischen Lohnsystems Im Zusammenhang mit \u00c4nderungen von Besoldungssystemen besteht kein verfassungsm\u00e4ssiger Anspruch, die bisherige Lohneinstufung oder einmal festgelegte Lohnanstiege beizubehalten. \u00c4nderungen im Besoldungssystem k\u00f6nnen zur Folge haben, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt f\u00fcr die gleiche Arbeit unterschiedlich entl\u00f6hnt werden. Dies ist zul\u00e4ssig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (E. 4.1). Der Lohn des Beschwerdef\u00fchrers liegt bei 99.70 % des Mittelwertes des entsprechenden Teillohnbandes und 2.16 % unter dessen H\u00f6chstwert. Unter Ber\u00fccksichtigung der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich diese Lohndifferenz als geringf\u00fcgig und vertretbar (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht generell gegen\u00fcber der unbestimmt grossen und offenen Gruppe aller sp\u00e4ter eingetretenen und noch eintretenden Angestellten benachteilig. Ihm wurde nicht eine durch das neue Recht eingef\u00fchrte Besserstellung dauerhaft verwehrt, sondern er konnte nicht wie dienstj\u00fcngere Kolleginnen und Kollegen von einer Besonderheit im Rahmen der komplexen \u00fcbergangsrechtlichen Regelung profitieren (E. 5.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:13", "Checksum": "531aa9cc2425c549475b2439c9dc1fcd"}