{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00027_2009-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209200&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "559a30778caad8be182c7810c3db09cd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2009.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2009  PB.2009.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2009  PB.2009.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2009  PB.2009.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung der Anstellungsverf\u00fcgung (Pensumsreduktion) | Kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Teilk\u00fcndigung/Rechtm\u00e4ssigkeit eines disziplinarischen Verweises (Disziplinarrekurs) Zust\u00e4ndigkeit (E. 1): Infolge Inkrafttretens der Rechtsweggarantie auf 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht auch auf Begehren um Wiedereinstellung von Arbeitnehmenden bei behaupteter rechtswidriger K\u00fcndigung einzutreten (E. 1.1.2 f.). Entgegen \u00a7 76 Abs. 2 VRG k\u00f6nnen auch Verweise mit Disziplinarrekurs angefochten werden. Trotz ihrer m\u00fcndlichen Form sind Verweise Verf\u00fcgungen (E. 1.2). Der Streitwert erreicht Fr. 20'000 nicht, dennoch ist die Kammer zust\u00e4ndig, weil es sich teilweise (Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit des Verweises) um eine nicht verm\u00f6gensrechtliche Streitigkeit handelt (E. 1.3). Zur Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit einer Teilk\u00fcndigung sind die personalrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die K\u00fcndigung massgebend. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Personalrecht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei rechtswidriger K\u00fcndigung (E. 2.1). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (E. 2.2). Da die Beschwerde lediglich ein Begehren um Weiterbesch\u00e4ftigung, nicht aber ein solches um Zusprechung einer Entsch\u00e4digung enth\u00e4lt, ist sie in diesem Punkt abzuweisen (E. 2.3). Die Verletzung von Dienstpflichten kann disziplinarrechtlich geahndet werden (E. 3.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer wird vorgeworfen, er habe die dienstliche Treuepflicht verletzt, indem er vor dem Rathaus Flugbl\u00e4tter an Mitglieder des Kantonsrats verteilte, welche sich inhaltlich gegen ein von seiner Arbeitgeberin geplantes Projekt richteten (E. 3.2). Im Rahmen der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit ist auch ein leitender Angestellter grunds\u00e4tzlich berechtigt, sich politisch zu bet\u00e4tigen und Flugbl\u00e4tter zu verteilen (E. 3.3 f.). Aufgrund des Inhalts des in Frage stehenden Flugblattes und des konkreten Vorgehens des Beschwerdef\u00fchrers ist eine Treuepflichtverletzung vorliegend jedoch zu bejahen (E. 3.5). Der ausgesprochene Verweis erweist sich alsverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:58:00", "Checksum": "6cae4b86643244aef16bd14cbe1483e4"}