{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.03.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00031_10-03-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209509&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0abf52467a21aa5924149c0b2861536d"}, "Num": [" PB.2009.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung | Kriterien und Zeitpunkt der Bemessung einer Abfindung / aufsichtsrechtliche Aufhebung einer Verf\u00fcgung Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegen\u00fcber dem Regierungsrat zu. Hebt dieser jedoch aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde oder von Amtes wegen aufsichtsrechtlich eine Verf\u00fcgung auf, so kann gegen diese Verf\u00fcgung Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden, sofern das Gericht in der betreffenden Materie zust\u00e4ndig ist (E. 1.2). Als Aufsichtsbeh\u00f6rde hat der Regierungsrat diejenigen Massnahmen zu ergreifen, mit denen nach seinem pflichtgem\u00e4ssen Ermessen auf die bestehenden Missst\u00e4nde oder Rechtswidrigkeiten angemessen reagiert werden kann. Er kann von seinem Aufsichtsrecht jederzeit Gebrauch machen, auch w\u00e4hrend eines Rekursverfahrens, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erf\u00fcllt sind. Gem\u00e4ss konstanter Praxis k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen einer Verwaltungsbeh\u00f6rde durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde nur aufgehoben werden, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensgrunds\u00e4tze oder \u00f6ffentliche Interessen missachtet worden sind. Geht es um die Aufhebung einer rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung, d\u00fcrfen dem zudem nicht inzwischen entstandene, sch\u00fctzenswerte Rechtspositionen entgegenstehen (E. 3.1). Dem Wortlaut von a\u00a7 26 Abs. 5 PG nach ist ein allf\u00e4lliger Lohn bei der Festlegung der Abfindung zu ber\u00fccksichtigen. Eine Ber\u00fccksichtigung von Einkommen nach Festlegung der Abfindung, das heisst eine nachtr\u00e4gliche K\u00fcrzung oder Anrechnung, ist nicht vorgesehen (E. 3.4.1). Angerechnet werden kann nur Lohn bei Weiterbesch\u00e4ftigung beim Kanton oder seinen unselbst\u00e4ndigen Anstalten (E. 3.4.2). Eine neue Anstellung bei einer selbst\u00e4ndigen \u00f6ffentlichrechtlichen Anstalt kann aber als Teilgehalt der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse zu einer Reduktion der Abfindung f\u00fchren (E. 3.4.3). Grunds\u00e4tzlich ist beim Erlass einer Verf\u00fcgung auf die zu diesem Zeitpunkt massgebenden pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse abzustellen, sofern nicht gerade eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Verz\u00f6gerungvorliegt (E. 3.4.3.2). Der Private, der in seiner Sache Kenntnis von einem amtlichen Versehen erh\u00e4lt, hat die Beh\u00f6rde sofort auf den Mangel aufmerksam zu machen (Grundsatz von Treu und Glauben; E. 3.4.4). Abweisung soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:40", "Checksum": "19091c8c3cb7b4db259a10d9d5233b81"}