{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00032_10-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209426&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e710df8119125ad29741550b90697b13"}, "Num": [" PB.2009.00032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  PB.2009.00032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beamtenhaftung / Schadenersatz | Beamtenhaftung / Schadenersatz Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Nach \u00a7 14 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Beamte - hier ein Gemeindeschreiber - f\u00fcr den Schaden, den er dem Staat durch vors\u00e4tzliche oder grobfahrl\u00e4ssige Verletzung seiner Amtspflichten zuf\u00fcgt (E. 2.1). Voraussetzungen sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalit\u00e4t und Verschulden (E. 2.2). Vorliegend wurde eine Subvention zul\u00e4ssigerweise nur unter Bedingungen und Auflagen zugesichert, unter anderem dem Erfordernis, dass die Bauabrechnung binnen Jahresfrist einzureichen ist. Dies erfolgte nicht, weshalb ein Schaden entstanden ist (E. 2.3.1). Schadensberechnung (E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Die Betreuung der Subventionen geh\u00f6rte zum Aufgabenbereich des Beschwerdef\u00fchrers. Die Nichteinreichung der Bauabrechnung stellt eine Amtspflichtverletzung dar und ist widerrechtlich (E. 2.4). Der Zusammenhang erscheint nat\u00fcrlich wie auch ad\u00e4quat kausal (E. 2.5.1) und wurde durch ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin nicht unterbrochen (E. 2.5.2). Es liegt grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vor, zumal der Beschwerdef\u00fchrer bereits in fr\u00fcheren Jahren Subventionen bearbeitete (E. 2.6). Im Rahmen der Bemessung gelten subsidi\u00e4r Art. 43 und 44 OR (E. 3.1.1). Nach \u00a7 14 Abs. 2 Haftungsgesetz haften mehrere Beteiligte allerdings bei Grobfahrl\u00e4ssigkeit anteilsm\u00e4ssig nach der Gr\u00f6sse des Verschuldens (E. 3.1.2). Einzubeziehen sind bei der Bemessung auch Gesichtspunkte des privaten Arbeitsrechts (E. 3.1.3), wobei sich die Skala der Schadenersatzbemessung im \u00f6ffentlichen Haftungsrecht bloss innerhalb des groben Verschuldens bewegt (E. 3.1.4). Verweis auf die Praxis zum Bundesrecht (E. 3.1.5). Ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist in der Schadenersatzbemessung mindernd zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.2). Angemessen erscheint Schadenersatz in der H\u00f6he eines Monatslohns (E. 3.3). Der Anspruch ist nicht verwirkt (E. 4). Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz verletzte \u00a7 7 Abs. 1 VRG nicht (E. 5). Kosten des Beschwerde- unddes Rekursverfahrens (E. 6).\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:16", "Checksum": "02e95b147316f4f67c285f906d9f77c9"}