{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00033_13-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209358&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff3089c48582d19d791f4685b5d40ebe"}, "Num": [" PB.2009.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.13.0  PB.2009.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | K\u00fcndigung ohne Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist Auf das Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist darf nur dann verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung erf\u00fcllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint, oder wenn die konkreten Umst\u00e4nde darauf schliessen lassen, dass eine Bew\u00e4hrungsfrist ihren Zweck nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte (E. 5.1). Mit der Bew\u00e4hrungsfrist wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende K\u00fcndigung abzuwenden. Die Verbesserung der Leistung bzw. des Verhaltens muss allerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein. Aus der Gesamtbetrachtung der Leistung bzw. des Verhaltens \u00fcber die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kann sich ergeben, dass Verbesserungen nicht gen\u00fcgend nachhaltig sind und somit der Zweck der Bew\u00e4hrungsfrist nicht erf\u00fcllt wird. In solchen F\u00e4llen muss nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip die M\u00f6glichkeit bestehen, vom Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist abzusehen (E. 5.1.1). Im vorliegenden Fall waren die erfolgten Verbesserungen nicht gen\u00fcgend nachhaltig, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass auch eine neue Bew\u00e4hrungsfrist wiederum nicht zum Ziel f\u00fchren w\u00fcrde (E. 5.1.4). Um den Ausnahmecharakter von \u00a7 18 Abs. 3 VVPG zu betonen und um eine zur\u00fcckhaltende und einheitliche Anwendung dieser Ausnahmebestimmung zu gew\u00e4hrleisten, wird ein Vorgehen im Einvernehmen mit der Direktion oder dem zust\u00e4ndigen obersten kantonalen Gericht vorausgesetzt. Vorliegend hatte der Verzicht im Einvernehmen mit der Spitaldirektion zu erfolgen (E. 5.2). Die K\u00fcndigung wird mit M\u00e4ngeln in der Fach- und Methodenkompetenz bzw. Sozial- und Pers\u00f6nlichkeitskompetenz der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcndet, was einen sachlich zureichenden Grund darstellt (E. 5.3.2). Das rechtliche Geh\u00f6r ist nicht verletzt (E. 6). Eine Abfindung ist nicht geschuldet (E. 8). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:28", "Checksum": "edab35a21e19865b629b2551995c011b"}