{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2009-00035_2010-01-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209404&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0d16502cfa4f86e1d67d5d693f0e69e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2009.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.01.2010  PB.2009.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.01.2010  PB.2009.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.01.2010  PB.2009.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Fristlose K\u00fcndigung durch den Angestellten Strafbares Handeln der Vorgesetzten bildet f\u00fcr den Angestellten regelm\u00e4ssig einen Grund zur fristlosen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Steht nicht ein strafbares, sondern ausschliesslich ein rechtswidriges Verhalten zur Debatte, liegt auf der Hand, dass nicht jede widerrechtliche Anordnung eines Vorgesetzen eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen vermag. Gleichzeitig ist ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben ab einem gewissen Punkt f\u00fcr einen Angestellten nicht mehr akzeptabel (E.4.3-5).  Wo genau dieser Punkt liegt, kann nicht losgel\u00f6st vom Einzelfall bestimmt werden. Eine fristlose K\u00fcndigung wird in der Regel erst in Betracht kommen, wenn die Grenze zur Willk\u00fcr \u00fcberschritten ist. Weiter ist ein subjektives Element auf Seiten der Vorgesetzten zu verlangen (E.4.6). Vorliegend haben sich die Beh\u00f6rden \u00fcber Monate hinweg um eine Bewilligung f\u00fcr die bulgarische Haushaltshilfe des damaligen k\u00fcnstlerischen Direktors des Schauspielhauses Z\u00fcrich bem\u00fcht. Mit ihren Bem\u00fchungen standen sie in klarem Widerspruch zur Rechtslage. Ihrem Vorgehen haftet etwas Willk\u00fcrliches an. Dies gilt umso mehr, als das Wissen um die fehlenden Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufenthalsbewilligung schon von Beginn weg vorhanden war. Aufgrund dieser Kenntnisse h\u00e4tte sich eine Strafanzeige gegen den Direktor des Schauspielhauses aufgedr\u00e4ngt (E.16.1). Nicht ersichtlich ist, inwiefern von Amtsseite ein \u00f6ffentliches Interesse verfolgt worden ist. Die Bedeutung des k\u00fcnstlerischen Direktors f\u00fcr das Kulturangebot im Kanton ist von dessen privater Stellung zu trennen. Das geltende Recht w\u00fcrde ansonsten f\u00fcr bestimmte Personengruppen faktisch ausser Kraft gesetzt (E.16.2). Die fristlose K\u00fcndigung der zeitweise mit dem Dossier betrauten juristischen Sekret\u00e4rin erscheint als gerechtfertigt (E.16.4) und erfolgte fristgerecht (E.17). Es stehen ihr eine Entsch\u00e4digung sowie eine Abfindung zu (E.19 und 20).  Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:23", "Checksum": "6eaa15a0ea357b6a0f94e402866a02f6"}