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Geschäftsnummer: PB.2009.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Lohnnachzahlung (teilweise Wiederaufnahme von PB.2007.00012)


Wiederaufnahme nach Gutheissung durch das Bundesgericht - Parteientschädigung [Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde betreffend Lohnnachzahlung infolge Diskriminierung gut und wies die Angelegenheit zur Ermittlung des Quantitativs an den Regierungsrat zurück. Zudem verpflichtete es den Kanton Zürich, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.] Das Bundesgericht hat es (wohl versehentlich) unterlassen, das Verwaltungsgericht anzuhalten, dessen Nebenfolgenregelung im Sinn der oberinstanzlich abweichenden Auffassung in der Hauptsache anzupassen. Das Verfahren ist daher wiederaufzunehmen (E. 1). Neu zu regeln ist lediglich die Parteientschädigung: Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind erfüllt, da die Beschwerdeführerin im Unterschied zum ersten Rechtsgang als mehrheitlich obsiegend erscheint (E. 3 Abs. 1). Höhe der Parteientschädigung (E. 3 Abs. 2 f.). Rechtsmittel (E. 4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
GUTHEISSUNG
KOSTENVERLEGUNG
LOHNDISKRIMINIERUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PROZESSENTSCHÄDIGUNG
RÜCKWEISUNG (BGER)
SPRUNGRÜCKWEISUNG
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 67 Abs. V BGG
Art. 68 Abs. I BGG
Art. 68 Abs. II BGG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2009.00036

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. Oktober 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Lohnnachzahlung (teilweise Wiederaufnahme),

 

hat sich ergeben:

I.  

A arbeitet seit Februar 2000 mit einem Pensum von 70 % am Universitätsspital Zürich; bis Ende Juni 2001 war sie in LK (Lohnklasse) 18 eingereiht, anfänglich auf Stufe 12 und ab 1. Juli 2000 auf Stufe 13; sie wurde am 1. Juli 2001 in LK 19 Stufe 13 angehoben. Unter dem 28. Mai 2002 liess sie um die Feststellung ersuchen, sie sei im Sinn des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) – weil nicht in LK 20 – diskriminierend eingereiht, und entsprechend für die Zeit von Februar 2000 bis April 2002 Lohn von Fr. 25'420.- samt 5 % Zins ab mittlerem Verfall nachfordern. Die Gesundheits- und die Finanzdirektion lehnten das mit gemeinsamer Verfügung vom 8. Juli 2003 ab.

II.  

A liess hiergegen am 15. September 2003 – anscheinend rechtzeitig – rekurrieren und anbegehren, ihr seien unter Entschädigungsfolge zu Lasten von Gesundheits- und Finanzdirektion Fr. 10'541.65 nebst 5 % Zins seit 28. Mai 2002 zu bezahlen. Nunmehr beschränkte sich die Lohnnachforderung auf die Zeit von Februar 2000 bis Juni 2001 sowie die Differenz zwischen LK 18 und LK 19, was laut Begründung bis Mitte 2000 Fr. 2'964.15, im zweiten Halbjahr 2000 Fr. 3'751.- und im ersten Semester 2001 Fr. 3'826.50 ausmachte. Als Parteientschädigung wurden Fr. 2'000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwert­steuer verlangt. Mit Beschluss vom 7. März 2007 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, ohne Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid ging der Vertreterin von A am 13. jenes Monats zu.

III.  

A liess am 11. April 2007 Beschwerde führen und im Wesentlichen die Ansinnen des Rekurses erneuern. Als Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wurden gegenüber dem Staat Zürich insgesamt Fr. 3'800.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer verlangt.

Die Staatskanzlei liess sich am 3./4. Mai 2007 im Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Nämliches taten mit Beschwerdeantwort vom 22./24. August 2007 in vereinter Vertretung des Staats Zürich die Gesundheits- und die Finanzdirektion, wobei diese zusätzlich eine Parteientschädigung beantragten. In der zugehörigen Begründung hiess es unter anderem, das Quantitativ des Rechtsmittels beruhe auf einem Beschäftigungsgrad von A von fälschlich 100 % statt der wirklichen 70 %, welche eine Lohndifferenz von bloss Fr. 7'391.- bewirken würden; bei einer grundsätzlichen Beschwerdegutheissung dürfte lediglich letztere Summe zugesprochen werden.

Unter der Geschäftsbezeichnung PB.2007.00012 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. August 2008 ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtskosten auf Fr. 1'090.- fest (Dispositiv-Ziff. 2), nahm diese auf die eigene Kasse (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach in Dispositiv-Ziff. 4 keine Parteientschädigungen zu. Die Begründung bezifferte obiter dicens den A bei einer Beschwerdegutheissung zustehenden Betrag mit Fr. 7'379.15, stützte die Kostenfreiheit des Verfahrens auf Art. 13 Abs. 5 GlG, verweigerte dem an sich obsiegenden Staat mangels besonderen Aufwands eine Parteientschädigung und nannte als Weiterzugsmöglichkeit wegen des Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwerts prinzipiell die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sowie die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG für den Fall, dass sich im Sinn des Art. 85 Abs. 2 BGG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte.

IV.  

A liess am 23. September 2008 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und ihren in den kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag wiederholen; dabei behauptete sie etwa, die geforderten Fr. 10'541.65 basierten durchaus auf einem 70%-Pensum, und verlangte "für die Verfahren vor der Vorinstanz und das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung".

Mit Urteil vom 14. September 2009 nahm das Bundesgericht das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen, hiess diese im Sinn der Erwägungen gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 auf, wies die Sache zur Ermittlung der A zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück und verpflichtete den Kanton Zürich, jene für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen  (1C_432/2008, www.bger.ch).

Die abschliessende Erwägung 4 dieses – am 15. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen – Urteils lautet: "[…] Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin lohnmässig diskriminiert […] wurde, weshalb die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. Diese Sachlage schlösse es an sich nicht aus, dass das Bundesgericht reformatorisch und damit endgültig entscheiden würde. Da es sich bei der Umrechnung der lohnmässigen Diskriminierung in Franken und Rappen […] um eine technische Sache handelt, rechtfertigt sich eine Rückweisung an den Regierungsrat […]. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG)."

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009 hat den ganzen Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 2008 aufgehoben, aber nur für die dortige Dispositiv-Ziff. 1 als Hauptsache indirekt eine Ersatzanordnung getroffen, indem es den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht wie das Verwaltungsgericht verwarf, sondern ihn grundsätzlich schützte und mittels Sprungrückweisung den Regierungsrat zur Bestimmung des Quantitativs anhielt. Offen geblieben ist hingegen die Nebenfolgenregelung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, hat doch das Bundesgericht darauf verzichtet, von der ihm insofern zustehenden Kompetenz gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG Gebrauch zu machen. Das folgt insbesondere daraus, dass es der Beschwerdeführerin in Anwendung des Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG bloss für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Nicht etwa annehmen lässt sich nämlich, es habe der von ihm offenkundig als obsiegend betrachteten Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren stillschweigend eine Parteientschädigung versagen wollen.

Wohl versehentlich hat es das Bundesgericht (wie gleichfalls schon am 13. November 2001, 6A.71/2001, www.bger.ch) unterlassen, auch nur erwägungsweise (so aber am 2. August 2007, 2C_159/2007, E. 3 Abs. 2, www.bger.ch) oder zusätzlich gar dispositivmässig (wie zum Beispiel am 24. März 2009, 2C_607/2008, www.bger.ch) das Verwaltungsgericht zu heissen, dessen Nebenfolgenregelung an die oberinstanzlich abweichende Auffassung der Hauptsache anzupassen. Mithin ist das Verfahren PB.2007.00012 als Geschäft PB.2009.00036 teilweise wieder aufzunehmen (ebenso auf das gerade zitierte Bundesgerichtsurteil vom 13. November 2001 hin VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00397). Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat.

Es sind das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009, der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 200 und die vom Bundesgericht zurückgesandten sowie die teilweise beim Verwaltungsgericht verbliebenen bisherigen Dokumente beigezogen worden.

2.  

Was die Höhe der Gerichtskosten und – wegen Art. 13 Abs. 5 GlG – deren Übernahme durch die eigene Kasse anbelangt, gibt es keinen Grund, das anders als im Entscheid vom 20. August 2008 zu regeln.

3.  

Laut § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG in Verbindung mit der einschlägigen Lehre und Praxis schuldet die im Rechtsmittelverfahren überwiegend unterliegende Partei vor allem einem privaten Gegner auf dessen Gesuch hin eine angemessene, das heisst regelmässig nicht volle, Entschädigung für die notwendigen Umtriebe namentlich, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 5 f., 10 f., 16, 24, 27, 32, 36 ff.). Das trifft auf die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu, sofern sie jetzt im Unterschied zum ersten Rechtsgang als mehrheitlich obsiegend erscheint. Bei einer Rückweisung nimmt das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich einen unentschiedenen Ausgang an (vgl. etwa jüngst VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 8 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Doch ist ja die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht grundsätzlich durchgedrungen und hätte die Kammer bei einer Rückweisung ohne ihr Übersprungenwerden das Guthaben der Beschwerdeführerin wohl selbst bestimmt. – Ohne der Vorinstanz vorgreifen zu wollen, dürfte es sich insofern etwa so verhalten (siehe zu den Zahlen im folgenden Absatz auch oben II, III Abs. 2 f., IV Abs. 1):

Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % betrug die Lohndifferenz zwischen LK 18 und LK 19 je Stufe 12 bzw. Leistungsstufe 1 von Februar bis Juni 2000 mit der Beschwerdeführerin effektiv Fr. 2'964.15 (vgl. OS 55, 249 ff., 313), für die Stufe 13 bzw. Leistungsstufe 2 im zweiten Halbjahr 2001 aber entgegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, einem 100%-Pensum entsprechenden Fr. 3'751.- nur Fr. 2'625.70 (siehe OS 56, 119 ff., 122) und im ersten Semester 2001 statt der von der Beschwerdeführerin eingesetzten Fr. 3'826.50 – bei voller Tätigkeit hätten sogar Fr. 3'844.50 resultiert – bloss Fr. 2'691.15 (dazu OS 56, 433 ff., 436). Das summiert sich an Stelle der beschwerdeführerischen Angabe von Fr. 10'541.65 lediglich zu Fr. 8'281.-, was ein Obsiegen zu gut 78 % oder 7/9 bedeutet. – Übrigens rührt das Total von (abge)rund(eten) Fr. 7'391.- gemäss Meinung des Beschwerdegegners wohl daher, dass in die Berechnung der Beschwerdeführerin für das erste Semester 2001 nicht nur Fr. 3'826.50, sondern Fr. 3'844.50 eingesetzt und dann die addierten Fr. 10'559.65 auf 7/10 gekürzt wurden; die Fr. 7'379.15 im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 2008 hinwiederum machen 70 % des von der Beschwerdeführerin geforderten Betrags aus.

Im Licht dessen, dass die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gegenüber dem Rekursverfahren, wo sie schon durch die gleiche Anwältin vertreten war, ihren Antrag auf eine Parteientschädigung um Fr. 1'800.- erhöhte, sowie namentlich angesichts des Streitwerts und ihres nicht vollen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- einschliesslich 7,6 % Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.).

4.  

Der heutige Entscheid unterliegt bestenfalls dem gleichen Rechtsmittel wie jener vom 20. August 2008, eignet doch auch der Nebenfolgenregelung als ihm einzig verbleibendem Gegenstand ein Streitwert von unter Fr. 15'000.-, was die ordentliche Beschwerde auf dem hier gegebenen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse verbietet (siehe oben III Abs. 3 und IV Abs. 2 sowie 2 und 3 Abs. 3; BGr, 19. Juni 2008, 6B_799/2007, E. 1 und 4 je Abs. 3, www.bger.ch; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 603). Unter dem Aspekt der bundesgerichtlichen Sprungrückweisung an die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts nun erscheint dessen jetziger reiner Nebenfolgenentscheid grundsätzlich als noch nicht nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid; als schon weiterziehbarer Endentscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG müsste er freilich gelten, wenn angenommen würde, dass der Regierungsrat nur mehr eine bloss rechnerische Vollzugsoperation auszuführen habe (siehe BGr, 6. März 2009, 2C_759/2008, E. 2.1 ff., www.bger.ch).

5.  

Von den dem Verwaltungsgericht durch das Bundesgericht zurückgesandten Gesamtakten sind jene an die Vorinstanz weiterzureichen, deren diese für ihren Entscheid bedarf. Wie anzumerken bleibt, hat der Beschluss des Regierungsrats vom 7. März 2007 durch die bundesgerichtliche Sprungrückweisung an diesen mangels Ausdrücklichkeit als sinngemäss aufgehoben zu gelten (vgl. insofern ähnlich gelagert BGr, 2. August 2007, 2C_159/2007, www.bger.ch). Die Vorinstanz wird daher in ihrem nun zu fällenden Beschluss unter anderem auch den Punkt der Parteientschädigung für das Rekursverfahren neu regeln müssen.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

Das Verfahren PB.2007.00012 wird als Geschäft PB.2009.00036 teilweise wieder aufgenommen;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

2.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …