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Geschäftsnummer: PB.2009.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung)


Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung) Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung bewirkt für den Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (E. 2.3). Nichteintreten
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
KÜNDIGUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2009.00045

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. März 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

In Sachen

 

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Hochschule X,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren
(Versetzung),

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1952, übernahm per 1. Oktober 2002 die Leitung des Informationszentrums der Hochschule X. Mit Verfügung vom 29. September 2009 versetzte die Hochschule A per 1. Oktober 2009 von seiner bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlichem Abteilungsleiter auf die Stelle eines Adjunkten des Hochschularchivs. Damit einher ging eine Herabstufung von Lohnklasse 23 auf Lohnklasse 21, was eine Reduktion des Jahressalärs von Fr. 175'123.- auf Fr. 152'492.- bewirkt. Allerdings verfügte die Hochschule gleichzeitig eine Bezahlung des bisherigen Lohns für die Dauer von sechs Monaten bis Ende März 2010. Sodann sprach sie A eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen "auf dem ausfallenden Lohnanteil" zu; die Abfindung erfolgt in Form einer Verlängerung der Zahlung des bisherigen Lohns vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A rekurrierte am 29. Oktober 2009 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2009 festzustellen (bzw. diese subeventualiter aufzuheben) und die Hochschule X anzuweisen, ihn wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden Konditionen weiter zu beschäftigen. Eventualiter ersuchte er um Feststellung, dass das Angestelltenverhältnis per 31. März 2010 endet, und darum, die Hochschule anzuweisen, ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.

Sodann stellte er den prozessualen Antrag, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn für die Dauer des Rekursverfahrens wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden Konditionen weiter zu beschäftigen.

Der Vorsitzende der Rekurskommission wies das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung vom 26. November 2009 ab. 

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 18. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht. Er ersucht darum, die Präsidialverfügung der Rekurskommission aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und die Hochschule X anzuweisen, ihn für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bis heute bestehenden Konditionen weiterzubeschäftigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Hochschule.

Die Rekurskommission beantragte am 7./14. Januar 2010, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Hochschule X ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Beide Eingaben gingen am 3. Februar 2010 an A zur Kenntnisnahme.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- kann der Einzelrichter behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. In Anlehnung an Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) ist für die Streitwertbestimmung das Begehren in der Hauptsache massgebend (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 1 und E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2009 festzustellen; eventualiter verlangte er eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen. Beim bisherigen Jahressalär von Fr. 175'123.- beträgt der Streitwert im Rekursverfahren somit deutlich über Fr. 20'000.-. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.  

2.1 Gemäss § 74 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erst­instanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zuständig (Alfred Kölz/­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 5 f., 14).

2.2 Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 80c VRG). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu substantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Ein strikter Nachweis für das Vorliegen eines nicht behebbaren Nachteils ist nicht erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6).

2.3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Grundsätzlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung durchaus geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hervorzurufen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20).

Indessen bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung für den Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c – 4. Oktober 2006, PB.2006.00028, E. 3.2.1 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 [letzterer Entscheid unter www.vgrzh.ch]).

2.4 Für die vorliegend umstrittene Versetzung gilt dasselbe: Würde die Versetzung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder wäre sie infolge Nichtigkeit ohnehin unwirksam, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Höhe seines bisherigen Lohnes. Abgesehen davon wird ihm einstweilen ohnehin noch der bisherige Lohn ausbezahlt. Schliesslich macht er auch nicht geltend, dass ihn die verfügte Lohnreduktion zu irreversiblen finanziellen Dispositionen zwingen würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt somit bezüglich der Lohnzahlungen von vornherein nicht vor.

2.5 Sodann wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, noch ergeben sich auch aus den Akten konkrete Hinweise dafür, dass die neue Tätigkeit im Hochschularchiv für den Beschwerdeführer – abgesehen von den finanziellen Folgen ­– nachteilig ist. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass für ihn im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel "die Besitzstandswahrung, also insbesondere die Beibehaltung des bisherigen Lohns" zentral ist. Auch mit Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist somit das Vorliegen eines voraussichtlich irreversiblen Nachteils nicht glaubhaft. 

2.6 Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

3.1 Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindesten Fr. 20'000.- sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 80b VRG). Auch in diesem Zusammenhang ist auf den Streitwert der Hauptsache zurückzugreifen (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00020, E. 4.1.1, www.vgrzh.ch). Da dieser über dem Grenzbetrag liegt (vgl. vorn 1.2), besteht für das vorliegende Verfahren keine Kostenfreiheit.

3.2 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 80c VRG). Der formellen Erledigung der Beschwerde ist durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).

4.  

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Entschädigungsanspruch.

4.2 Einem obsiegenden Gemeinwesen wird mit Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen. Indes kann selbst ein grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel nicht anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für einen Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet wird (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 19 f.; VGr, 5. Februar 2004, VB.2003.00331, E. 7.2 – 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 2 – 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 5 Abs. 2 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Vorliegend war einzig über die isolierte Frage nach dem Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich nur, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- geht (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Wie ausgeführt, verfügt die Hauptsache, welche für die Berechnung des Streitwerts gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG massgebend ist, über einen Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-. Zwischenentscheide sind indessen nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …