{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00004_16-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209766&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f598dfbff637a3feee560f16eb07a830"}, "Num": [" PB.2010.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckforderung von Weiterbildungskosten | R\u00fcckforderung von Weiterbildungskosten Nach dem Wortlaut von \u00a7 94 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ist ein R\u00fcckforderungsvorbehalt vorzusehen f\u00fcr den Fall, dass \"das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus Gr\u00fcnden aufgel\u00f6st wird, die bei dem oder der Angestellten liegen\"; es kann somit grunds\u00e4tzlich nur darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st wurde, nicht aber darauf, wer die K\u00fcndigung ausgesprochen hat. Der R\u00fcckforderungsvorbehalt entf\u00e4llt dabei nicht bei jeder noch so geringf\u00fcgigen Verletzung personalrechtlicher Pflichten. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses haben eine gewisse Intensit\u00e4t aufzuweisen; mithin ist also nach der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu fragen. Diese Unzumutbarkeit kann jedoch nicht ohne Weiteres mit der f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung bzw. Entlassung geforderten gleichgestellt werden. Es gen\u00fcgen bereits weniger schwere Verfehlungen des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers, um das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien als derart gest\u00f6rt zu betrachten, dass eine Weiterf\u00fchrung w\u00e4hrend der Verweilfrist nicht mehr zumutbar ist (E. 2.5). Angesichts aller Umst\u00e4nde, insbesondere der Tatsache, dass w\u00e4hrend Jahren keine ordnungsgem\u00e4sse Mitarbeiterbeurteilung durchgef\u00fchrt wurde und der Beschwerdef\u00fchrer dies mehrmals beanstandete, war eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr mindestens weitere dreieinhalb Jahre bis zum Ablauf der Verweilfrist nicht mehr zumutbar (E. 2.6.3 ff.). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:14", "Checksum": "4efc12cb81d65a40494e7f1f9884800b"}