{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00007_16-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209765&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3cdbd74eba7e53018d3b869d7fb64afe"}, "Num": [" PB.2010.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.16.0  PB.2010.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | K\u00fcndigung aufgrund sexueller Bel\u00e4stigung Grunds\u00e4tzlich werden im Gleichstellungsgesetz nur die Rechtsanspr\u00fcche der bel\u00e4stigten Person gegen\u00fcber ihrem Arbeitgeber geregelt. Aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine sexuelle Bel\u00e4stigung durch einen Angestellten jedoch einen K\u00fcndigungsgrund darstellen. Vorliegend ist der Beweis einer sexuellen Bel\u00e4stigung nicht erbracht. Wohl sprechen gewisse Indizien f\u00fcr deren Vorliegen. So muss der praktische identische Wortlaut der Anschuldigungen nicht auf eine Absprache unter den vermeintlichen Opfern hindeuten, sondern kann im Gegenteil die Glaubhaftigkeit der Vorw\u00fcrfe untermauern. Die vorhandenen Anhaltspunkte reichen jedoch nicht aus, um die Kammer zu \u00fcberzeugen (E. 4). Eine sexuelle Bel\u00e4stigung scheidet als K\u00fcndigungsgrund aus. Die \u00fcbrigen M\u00e4ngel in Verhalten und Leistung reichen angesichts des den Beh\u00f6rden zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum jedoch aus, um eine Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu rechtfertigen (E. 7.2).  Neben der Bew\u00e4hrungsfrist sieht das Personalrecht der Stadt Z\u00fcrich eine Mahnung vor. Eine Kombination der beiden Elemente scheint aufgrund ihrer identischen Stossrichtung wenig zweckm\u00e4ssig, l\u00e4uft sie im Ergebnis doch auf eine Pflicht zum zweimaligen Einr\u00e4umen einer Bew\u00e4hrungsfrist hinaus. Angesichts des klaren Wortlauts der fraglichen Bestimmungen sieht sich die Kammer jedoch an diese gebunden, zumal eine Verkn\u00fcpfung von Mahnung und Bew\u00e4hrungsfrist nicht ausgeschlossen scheint (E. 8.3). Vorliegend erweist sich die K\u00fcndigung als formell mangelhaft (E. 8.4). Im Staatshaftungsrecht f\u00fchrt nicht jede \u00c4nderung eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren zur Haftung des Gemeinwesens. Vorausgesetzt wird zus\u00e4tzlich, dass ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat. Ein arglistiges Verhalten l\u00e4sst sich vorliegend trotz M\u00e4ngeln der Administrativuntersuchung nicht bejahen (E. 11.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:14", "Checksum": "1bae68060395f4976ac6aa2fc5476a41"}