{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00010_2010-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210039&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd523969b696ce07d16f91284763a558"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2010.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2010  PB.2010.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2010  PB.2010.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2010  PB.2010.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnfortzahlung | Anspruch auf ausserordentliche Lohnfortzahlung nach a\u00a7 99 Abs. 4 VVPG Vorliegend bildet Prozessthema der Anspruch auf a.o. Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit der Bfin. Je nachdem, ob der vorliegende Sachverhalt als Berufsunfall bzw. Berufskrankheit oder aber als Nichtberufsunfall bzw. Nichtberufskrankheit qualifiziert wird, l\u00e4sst sich eine Lohnfortzahlung entweder auf \u00a7 108 oder aber auf \u00a7 99 VVPG st\u00fctzen; die Bestimmungen sind insofern komplement\u00e4r. Dass die Bf nun ihren Anspruch auf eine andere Bestimmung st\u00fctzt, hat keine Klage\u00e4nderung zur Folge (E. 1.5). Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint hat, entf\u00e4llt ein auf \u00a7 108 VVPG gest\u00fctzter Anspruch auf Lohnfortzahlung (E. 2.1). Die alte Fassung von \u00a7 99 Abs. 4 VVPG ist als \"Kann-Vorschrift\" ausgestaltet; es liegt daher im Ermessen der rechtsanwendenden Verwaltungsbeh\u00f6rde, ob und in welcher H\u00f6he eine a.o. Lohnfortzahlung entrichtet wird (E. 2.4). Vorliegend lag es im Ermessen der Gesundheitsdirektion, eine a.o. Lohnfortzahlung zu gew\u00e4hren, auch wenn dazu das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich war. Der Stellungnahme des Personalamtes kann nur entnommen werden, dass nach dessen Praxis die Zustimmung zur Auszahlung einer a.o. Lohnfortzahlung in der Regel nicht verweigert wurde. Daraus kann aber noch nicht auf eine st\u00e4ndige Praxis des Kantons bzw. der Gesundheitsdirektion geschlossen werden. Dass besondere Umst\u00e4nde vorliegen, welche eine a.o. Lohnfortzahlung aufdr\u00e4ngen w\u00fcrden, ist nicht ersichtlich, noch werden solche vorgebracht (E. 2.6). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:03:03", "Checksum": "6be45a7b8d295b9d4e8aebba3e6f2740"}