{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.07.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00012_21-07-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209876&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60c6f840232505b3a44d613d46d61b94"}, "Num": [" PB.2010.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.21.0  PB.2010.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.21.0  PB.2010.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.21.0  PB.2010.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Das Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts \u00e4ndert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles (E. 1). Kammerbesetzung (E. 2). Zust\u00e4ndigkeit und \u00fcbrige Prozessvoraussetzungen (E. 3). Materielle Anforderungen an eine ordentliche K\u00fcndigung (E. 4). Geltung der Unschuldvermutung im K\u00fcndigungsverfahren: Eine K\u00fcndigung verst\u00f6sst gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie trotz fehlender rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung mit dem Vorwurf strafbaren Verhaltens begr\u00fcndet wird (E. 6). Die angefochtene K\u00fcndigung wurde teilweise mit Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers begr\u00fcndet, obwohl er strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. Dieser Verstoss gegen die Unschuldsvermutung schliesst indes das Vorliegen eines sachlichen K\u00fcndigungsgrundes nicht aus (E. 7). Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdef\u00fchrer in der gegen ihn gef\u00fchrten Administrativuntersuchung das Recht zustand, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat n\u00e4mlich nicht substantiiert vorgebracht, eine solche Befragung verlangt zu haben (E. 8). Bei einer Administrativuntersuchung gelten (zu Recht) nicht die gleichen Vorschriften f\u00fcr die Beweiserhebung wie im Strafprozess (E. 9). Eine Verwirkung des K\u00fcndigungsrechts ist vorliegend nicht eingetreten (E. 10). Als Handlungsort f\u00fcr eine sexuelle Bel\u00e4stigung im Sinn von Art. 4 GlG kommt auch der Arbeitsweg in Betracht (E. 11.1). Die Aussagen der Belastungszeugin, wonach der Beschwerdef\u00fchrer sie nach Dienstschluss auf dem R\u00fccksitz seines Wagens oberhalb der Brust mit Massage\u00f6l massiert haben soll, lassen nicht darauf schliessen, dass diese Massage gegen ihren Willen erfolgte. Eine sexuelle Bel\u00e4stigung ist somit nicht erstellt (E. 12.3). Die vom uniformierten Beschwerdef\u00fchrer erteilte Massage war aber geeignet, das Vertrauen in die Zuverl\u00e4ssigkeit des Sicherheitspersonals in einem sehr sensiblen Bereich zu beeintr\u00e4chtigen (E. 13.2). Insoweit ist eine Treuepflichtverletzung gegeben, welche jedoch mit Blick auf denVerh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nicht zu einer K\u00fcndigung berechtigte (E. 13.3). Ein Mobbing, welches die K\u00fcndigung als missbr\u00e4uchlich erscheinen liesse, liegt nicht vor (E. 14). \rIm ordentlichen K\u00fcndigungsverfahren kann eine Administrativuntersuchung als gleichwertiges Verfahren an die Stelle einer Mitarbeiterbeurteilung treten (E. 16.1 f.). Die vorliegende K\u00fcndigung verletzte mehrfach das rechtliche Geh\u00f6r und verstiess gegen weitere Verfahrensvorschriften (E. 16.3). Aufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Fehlens eines sachlichen K\u00fcndigungsgrundes ist eine Entsch\u00e4digung in der H\u00e4he von viereinhalb Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 17 f.). Verzugszins auf dieser Entsch\u00e4digung ist seit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgewiesen, da mit dem Rekurs eine Mahnung erfolgt ist (E. 19.1). Der Beschwerdegegner muss die H\u00f6he der zu leistenden Entsch\u00e4digung nicht mittels Verf\u00fcgung festsetzen, weil die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he aufgrund des vorliegenden Urteils hinreichend bestimmbar ist (E. 19.2). F\u00fcr das Rekursverfahren steht dem Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor keine Parteientsch\u00e4digung zu (E. 20.1). Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens und Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 21). Rechtsmittelbelehrung (E. 22). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:17", "Checksum": "06e755c5b50f2f78f21ed07c7800f91e"}